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VfGH vom 28.11.2001, b21/01

VfGH vom 28.11.2001, b21/01

Sammlungsnummer

16370

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht bei Berechnung der Vordienstzeiten für die Zuerkennung eines Ruhebezuges an ein Mitglied des Bundesrates; keine Bedenken gegen die Stichtagsregelung für die Ermittlung der ruhebezugsfähigen, zehnjährigen Gesamtdienstzeit; keine Rückwirkung und keine Verletzung des Vertrauensschutzes; kein Verstoß gegen das Willkürverbot bei Berücksichtigung der Amtszulage als Präsident des Bundesrates für die Ermittlung des Ruhebezuges

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom bis zum Mitglied des Bundesrates. In der Zeit vom bis zum und vom bis zum fungierte er - als der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes Steiermark - als Vorsitzender des Bundesrates.

Mit Ablauf des , also in dem für die Weiteranwendung des BezügeG maßgeblichen Zeitpunkt (s.dazu und zum Folgenden unten Pkt. II.1.3.), wies der Beschwerdeführer eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren auf. Mit Schreiben vom erstattete er die Erklärung gemäß § 49f Abs 1 BezügeG, dass auf ihn weiterhin die Bestimmungen des BezügeG über Ruhe- und Versorgungsbezüge angewendet werden sollten. Im Hinblick auf diese Optionserklärung hatte er bis zum Erreichen der zehnjährigen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit mit November 1997 gemäß § 49g BezügeG Pensionsbeiträge zu leisten.

2. Im Hinblick auf sein Ausscheiden aus dem Bundesrat mit , begehrte der Beschwerdeführer mit Antrag vom die Zuerkennung eines monatlichen Ruhebezuges, wobei er ersuchte, seine "Vordienstzeit sowie zweimalige Präsidentschaft im Bundesrat im Pensionsbescheid zu berücksichtigen".

3. Daraufhin wurde mit Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß den §§24 und 27 BezügeG ab ein monatlicher Ruhebezug in bestimmter Höhe zustehe. Die Amtszulage als Präsident des Bundesrates sei jedoch bei der Ermittlung des Bezuges nicht zu berücksichtigen, da sie nur ein halbes Jahr während der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit, und zwar vom bis zum , gebührt habe.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums und die Verletzung in Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Amtszeit als Präsident des Bundesrates bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu berücksichtigen gewesen wäre und daher die Amtszulage, die der Beschwerdeführer als Präsident des Bundesrates bezog, der Ermittlung der Höhe des Ruhebezuges zu Grunde gelegt hätte werden müssen. Richtiger Weise würde sich für den Beschwerdeführer - an Stelle der mit dem bekämpften Bescheid zuerkannten ATS 20.255,20 - ein Ruhebezug in der Höhe von ca. ATS 38.000,- ergeben.

5. Der Präsident des Nationalrates als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

6. Darauf hat der Beschwerdeführer repliziert.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Bei der Entscheidung im vorliegenden Fall ist von folgender Rechtslage auszugehen:

1.1. Gemäß § 24 Abs 1 BezügeG gebührt einem Mitglied des Bundesrates auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit mindestens zehn Jahre beträgt.

1.2. Zu Folge § 25 Abs 1 dritter Satz BezügeG ist die Amtszulage, die gemäß § 8 BezügeG dem Vorsitzenden des Bundesrat für die Dauer seiner Amtstätigkeit gebührt, bei der Ermittlung (der Höhe) des Ruhebezuges dann zu berücksichtigen, "wenn sie mindestens ein Jahr ... während der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit gebührt hat".

1.3. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 49e Abs 1 BezügeG konnten Mitglieder des Bundesrates einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur mehr dann erwerben, wenn sie mit Ablauf des zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtdienstzeit aufwiesen. Personen, die am Mitglieder des Bundesrates waren und mit Ablauf dieses Tages weniger als zehn Jahre ruhebezugfähiger Gesamtzeit aufwiesen, konnten bis zum Ablauf des schriftlich erklären, dass auf sie weiterhin die Bestimmungen des BezügeG über Ruhe- und Versorgungsbezüge anzuwenden sind (§49f Abs 1 BezügeG).

Auch für Mitglieder des Bundesrates, die von diesem Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, ist aber gemäß § 49g Abs 2 erster Satz BezügeG für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug eine zehnjährige ruhebezugsfähige Gesamtzeit erforderlich; für die Bemessung des Ruhebezuges "zählen diese Zeiten (also - hier: - die der Zugehörigkeit zum Bundesrat) jedoch nur, soweit sie vor dem liegen." Gemäß § 49g Abs 6 BezügeG haben die in Betracht kommenden Mitglieder des Bundesrates für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit, die nach dem liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten; die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit erreicht.

1.4. Die besonderen Übergangsbestimmungen für die Zeit nach Ablauf des gemäß ArtVIII BezügeG, darunter die im vorliegenden Fall in Betracht kommenden §§49e, 49f und 49g leg. cit., wurden mit dem am ausgegebenen 64. Stück des Jahrganges 1997 des Bundesgesetzblattes kundgemacht. Sie sind gemäß § 45 Abs 16 BezügeG mit in Kraft getreten.

2. Der Präsident des Nationalrates führt als belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides im Wesentlichen Folgendes aus:

Gemäß § 25 BezügeG sei bei Mitgliedern des Bundesrates eine Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mindestens ein Jahr während der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit gebührt habe. Der Beschwerdeführer sei vom bis und vom bis zum Präsident des Bundesrates gewesen. Für die Zeit vom bis habe ihm eine Amtszulage gebührt. Da gemäß § 49g BezügeG die Amtszulage nur für einen Zeitraum von sechs Monaten gebührt habe, bleibe sie bei Ermittlung des Ruhebezuges außer Betracht. Gemäß § 49g Abs 2 Z 2 BezügeG würden nämlich für die Bemessung des Ruhebezuges nur Zeiten gelten, die vor dem liegen. Die Zeit der Präsidentschaft des Beschwerdeführers vom bis zum liege nach dem . Der Zeitpunkt der Wahl des Beschwerdeführers - als des an erster Stelle entsendeten Mitgliedes des Landes Steiermark - durch den Landtag sei für die Ermittlung des Ruhebezuges ohne Bedeutung.

3. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber in seiner Beschwerde den folgenden Standpunkt:

3.1. Gemäß § 49e BezügeG bestehe für den Beschwerdeführer ein Anspruch auf Ruhebezug, wenn er mit Ablauf des eine Amtszeit von 10 Jahren erreicht hätte. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer die Funktion eines Bundesrates genau 9 Jahre 8 Monate und 15 Tage ausgeübt, sodass ihm dreieinhalb Monate für diesen Anspruch gefehlt hätten.

Für Personen, die am eine geringere ruhebezugsfähige Gesamtzeit als zehn Jahre aufwiesen, sehe § 49f des BezügeG vor, dass diese Personen eine Optionsmöglichkeit hätten. Diese Optionsmöglichkeit habe der Beschwerdeführer genutzt.

Die Rechtsfolgen dieser Option seien in § 49g BezügeG geregelt. Danach würden Personen, die diese Option genützt hätten, dann einen Anspruch auf Ruhebezug haben, wenn sie zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit erreicht haben. Diese Voraussetzung habe der Beschwerdeführer mit erfüllt.

Allerdings sehe § 49g Abs 2 BezügeG vor, dass für die Bemessung des Ruhebezuges lediglich Zeiten zählen, die vor dem liegen. Die zweite Präsidialzeit des Beschwerdeführers vom 1. Juli bis zum sei nach diesem Datum gelegen, weshalb die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diese zweite Präsidialzeit nicht berücksichtigt und die Amtszulage für die Berechnung des Ruhebezugsanspruches nicht herangezogen habe. Gemäß § 25 BezügeG würde eine Amtszulage für den Ruhebezug nur einberechnet, wenn sie bei Mitgliedern des Bundesrates mindestens ein Jahr gebührt habe.

Die mit dem BezügebegrenzungsG eingefügten §§49d ff. BezügeG seien insoweit verfassungswidrig als sie mit in Kraft getreten seien, jedoch rückwirkend mit einen Stichtag festlegten, der entscheidend in die Pensionsansprüche des Beschwerdeführers eingreift.

Der Verfassungsgerichtshof habe beispielsweise in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.872/1997 ausgesprochen, dass eine Kürzung von Politikerpensionen im allgemeinen nicht im Widerspruch zum Gleichheitssatz stehe, im Hinblick auf den Gleichheitssatz sei es aber auch für diesen Bereich nicht erlaubt, Kürzungen von Ruhebezügen jedweder Art und Intensität vorzunehmen. § 39b Abs 1 des Grazer Stadtstatuts habe der Verfassungsgerichtshof bereits mehrmals mit der Begründung aufgehoben, diese Bestimmung greife in sogenannte wohlerworbene Rechte ein. Es sei sachlich nicht begründbar, Amtsträgern, die ein öffentliches Amt langjährig im Vertrauen darauf ausübten, dass sie die Anwartschaft auf einen an ihrem Amtseinkommen orientierten Ruhebezug erwerben, plötzlich einem strengen Kürzungssystem zu unterwerfen.

Diese Argumente seien auch im vorliegenden Beschwerdefall heranzuziehen.

Gemäß Art 36 B-VG wechselten einander die Länder im Vorsitz des Bundesrates halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge ab. Als Vorsitzender fungiere der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes. Nun sei der Beschwerdeführer bereits mit Landtagsbeschluss vom als erstgereihter Bundesrat vom Steiermärkischen Landtag gewählt worden. Dieser Landtagsbeschluss sei der entscheidende Formalakt für die spätere Ausübung des Amtes des Präsidenten des Bundesrates gewesen; eine weitere Wahl oder ein sonstiger Bestellungsakt seien nicht notwendig.

Die Amtszulage werde im angefochtenen Bescheid nur deshalb nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen, weil das Land Steiermark in der Funktionsperiode des Bundesrates von 1996 bis 2001 auf Grund der in Artikel 36 B-VG festgelegten alphabetischen Reihenfolge erst im zweiten Halbjahr 1998 für die Ausübung des Vorsitzes an der Reihe gewesen sei. Wäre der Beschwerdeführer als erstgereihter Bundesrat beispielsweise des Landes Burgenland in den Bundesrat entsendet worden, so wäre seine Präsidentschaft vor dem Stichtag gelegen und wäre die Amtszulage bei der Bemessung des Ruhebezuges gänzlich einzubeziehen gewesen. Eine Regelung, die auf die alphabetische Reihenfolge des jeweiligen Landes in der Ausübung der Präsidentschaft im Bundesrat überhaupt keine Rücksicht nehme, sei grob willkürlich und widerspreche dem Gleichheitssatz.

Zum Zeitpunkt der Wahl des Beschwerdeführers zum erstgereihten Bundesrat am habe der Beschwerdeführer jedenfalls davon ausgehen können, dass seine Präsidentschaft im zweiten Halbjahr 1998 auch für seinen Ruhebezug wirksam sein würde. Das BezügebegrenzungsG sei vom Nationalrat am beschlossen worden, am habe der Bundesrat darüber Beschluss gefasst; bereits am sei es in Kraft getreten. Trotz dieser kurzen Zeitspanne seien für bereits erworbene Ruhebezugsansprüche in den §§49d ff BezügeG keinerlei Übergangsfristen festgelegt worden, ganz im Gegenteil trotz des Inkrafttretens des Gesetzes mit sei der als Stichtag festgelegt worden, ab welchem Zeiten für die Bemessung des Ruhebezuges nicht mehr zählen sollten. Gerade bei Pensionsgesetzen sei es üblich, langfristig Übergangsbestimmungen zu schaffen, um genau solche Ungleichbehandlungen wie im vorliegenden Fall zu vermeiden.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verstoße eine gesetzliche Regelung gegen den Gleichheitssatz, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt sei. § 49g Abs 2 BezügeG sei insoferne nicht zu rechtfertigen, als für die Bemessung des Ruhebezuges nur Zeiten zählen sollen, soweit sie vor dem liegen. Da von dieser Regelung auch die Amtszulage des Präsidenten des Bundesrates betroffen sei, die in Rede stehende Funktionsperiode des Bundesrates jedoch von 1996 bis 2001 und die Ausübung der Präsidentschaft ausschließlich von der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer abhänge, sei ein punktueller Stichtag völlig willkürlich. Eine solche Regelung verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Der Beschwerdeführer rege daher an, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten und § 49g Abs 2 letzter Satz BezügeG, in eventu Art 7 des BezügebegrenzungsG, als verfassungswidrig aufzuheben.

3.2. Auch wenn die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Bestimmungen des BezügeG nicht verfassungswidrig sein sollten, verstoße der Bescheid gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Auslegung des § 49g BezügeG dahingehend, dass die zweite Amtsperiode des Beschwerdeführers als Präsident des Bundesrates für die Bemessung seines Ruhebezuges nicht zu berücksichtigen sei, verkenne die Rechtslage so schwerwiegend, dass diese Vorgangsweise gegen das Willkürverbot verstoße. Für die Berücksichtigung der zweiten Amtsperiode des Beschwerdeführers als Präsident des Bundesrates sei nämlich nicht der Zeitraum der tatsächlichen Ausübung dieser Präsidentschaft relevant, sondern der Bestellungsbeschluss des Steiermärkischen Landtages vom .

3.3. Der angefochtene Bescheid greife, weil die belangte Behörde die Rechtsgrundlagen in einer denkunmöglichen Weise angewendet habe, auch in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer habe während seines gesamten Tätigkeitszeitraumes ordnungsgemäß seine Beiträge entrichtet, daher verstoße die nunmehrige Kürzung seines Pensionsanspruches gegen das Eigentumsrecht.

4. In der Gegenschrift des Präsidenten des Nationalrates wird u. a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während der zweiten Funktionszeit als Präsident des Bundesrates im Hinblick auf § 49g Abs 6 BezügeG keine Pensionsbeiträge mehr zu leisten hatte, weil seine Pensionsbeitragspflicht mit dem Erreichen einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren im November 1997 geendet habe.

5. Das ist auch in der Replik des Beschwerdeführers unbestritten geblieben. Der Beschwerdeführer versucht dort vielmehr darzutun, dass von ihm vorweg, in den Jahren 1997 und 1998 eingeholte Rechtsauskünfte, u.a. der Rechtsabteilung der Parlamentsdirektion den von ihm nunmehr eingenommenen Rechtsstandpunkt bestätigt hätten.

6. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Behauptung, die gesetzlichen Grundlagen des angefochtenen Bescheides, insbesondere § 49g Abs 2 zweiter Satz BezügeG wiedersprächen dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz, nicht im Recht.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, mit den §§49d ff. BezügeG sei insoweit eine rückwirkende Regelung getroffen worden, als sie den als Stichtag festlegten, ist allein deshalb unzutreffend, da diese Bestimmungen schon mit dem am ausgegebenen 64. Stück des Jahrganges 1997 des Bundesgesetzblattes kundgemacht wurden.

Aber auch unter dem Aspekt des - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutzes (vgl. VfSlg. 11.288/1987), dem gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (s. dazu v.a. 12.568/1990, 14.090/1995), begegnen die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BezügeG keinen Bedenken. Anders als der Beschwerdeführer meint, geht es hier nämlich gar nicht darum, dass in erworbene Rechtspositionen eingegriffen würde, sondern vielmehr darum, dass Personen (hier: ein Mitglied des Bundesrates), die zum maßgeblichen Zeitpunkt weniger als zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Dienstzeit aufweisen, pro futuro einen Anspruch auf Ruhebezug nur unter bestimmten Voraussetzungen erwerben können, u.zw. im Wesentlichen nach Maßgabe einer Optionserklärung gemäß § 49f Abs 1 BezügeG sowie der Leistung eines Pensionsbeitrages bis zum Erreichen von zehn Jahren an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit gemäß § 49f Abs 6 BezügeG, wobei für die Bemessung des Ruhebezuges im Hinblick auf § 49g Abs 2 zweiter Satz BezügeG nur Zeiten zählen, die vor dem liegen. Dagegen, dass - u.a. - der Beschwerdeführer wegen einer mit Ablauf des erlassenen gesetzlichen Regelung möglicher Weise in seiner Hoffnung enttäuscht wurde, auch über den hinaus als Mitglied des Bundesrates noch Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit erwerben zu können, bestehen aber auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes keine Bedenken.

Dabei ist auch Folgendes zu berücksichtigen: Gemäß § 49h Abs 1 BezügeG ist auf Personen, die - wie der Beschwerdeführer - unter § 49f BezügeG fallen, - anders als dieser - aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f BezügeG nicht abgegeben haben, an Stelle des BezügeG das BundesbezügeG anzuwenden. Dieses sieht aber - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - einen besonderen bezügerechtlichen Pensionsanspruch überhaupt nicht vor, sondern bestimmt im Wesentlichen bloß, dass die betroffenen Politiker in jenem Pensionsvorsorgesystem verbleiben, dem sie auf Grund ihrer sonst ausgeübten Erwerbstätigkeit angehören, und eröffnet dieser Personengruppe darüber hinaus den Zugang zu einer auf privatrechtlicher Basis beruhenden Pensionskassenvorsorge (vgl. §§12 bis 15 BundesbezügeG; s. auch Adamovich/Funk/Holzinger, Staatsrecht, Bd. 2, 1998, 78 f). Für den Fall, dass der Beschwerdeführer von seinem Optionsrecht nicht Gebrauch gemacht hätte, würde somit ein bezügerechtlicher Ruhebezugsanspruch nicht bestehen und wäre vielmehr ein Überweisungsbetrag, der sich an den bis zum Ablauf des geleisteten Pensionsbeiträgen orientiert, einerseits in die gesetzliche Pensionsversicherung und andererseits in das gewählte Pensionskassensystem geleistet worden (§49h BezügeG) - ein System, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit auch die Beschwerde nichts vorbringt.

7. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch im Übrigen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des bekämpften Bescheides nicht entstanden sind.

8. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass der angefochtene Bescheid mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler im Bereich der Vollziehung belastet sein könnte.

Anders als der Beschwerdeführer meint, verstößt auch die Auffassung, dass für die Berücksichtigung der Amtszulage als Präsident des Bundesrates bei der Ermittlung des Ruhebezuges auf den Zeitraum vom bis zum abzustellen sei, in dem der Beschwerdeführer diese Zulage unbestrittener Maßen bezogen hat, und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Wahl des Beschwerdeführers zum an erster Stelle entsendeten Vertreter des Landes Steiermark im Bundesrat am , nicht gegen das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Willkürverbot.

Vor diesem Hintergrund ist aber auch nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer durch den von ihm bekämpften Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt sein könnte.

9. Die Beschwerde war sohin aus den dargelegten Gründen abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

10. Diese Entscheidung wurde gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.