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OGH vom 14.10.2019, 12Ns63/19i

OGH vom 14.10.2019, 12Ns63/19i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 22 Hv 7/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger sowie Mag. Fürnkranz sind von der Entscheidung über die Anträge des Mag. Herwig B***** auf außerordentliche Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens AZ 22 Hv 7/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, ausgeschlossen.

An ihre Stelle treten Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé sowie Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 117/19v über die im Spruch ersichtlichen Rechtsbehelfe zu entscheiden.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab sowie Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz sind Mitglieder des zuständigen 11. Senats.

Die vorliegenden Anträge des Mag. Herwig B***** beziehen sich auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 22 Hv 7/18k-350. Dieses hat unter anderem auch als mit Strafe bedrohte Handlungen iSd § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB subsumierte Anlasstaten zum Nachteil der genannten Richter des Obersten Gerichtshofs zum Gegenstand (US 7, 10).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren (ua) ausgeschlossen, wenn er durch die Straftat geschädigt worden sein könnte.

Das ist hier der Fall, weil die genannten Richter des Obersten Gerichtshofs durch eine vorsätzlich begangene Straftat gefährlicher Drohung ausgesetzt wurden, womit ihnen auch Opfereigenschaft iSd § 65 Z 1 lit a StPO zukommt.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé sowie Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an deren Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00063.19I.1014.000

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