OGH vom 07.07.2015, 9Nc10/15t

OGH vom 07.07.2015, 9Nc10/15t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz, Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J***** K*****, vertreten durch Kugler Wohlgemuth Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 43.762,69 EUR, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten als Betriebsführer von Ferienanlagen in Kärnten geltend. Der Beklagte beantragte die Delegation nach § 31 JN an das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits und Sozialgericht, da sowohl er als auch der Großteil der Zeugen im Sprengel dieses Gerichts ihren Wohnsitz hätten, die Betriebsliegenschaften in Kärnten lägen und auch das Dienstverhältnis dort zu erfüllen gewesen sei.

Die Klägerin sprach sich zunächst gegen eine Übertragung aus, stimmte in weiterer Folge aber zu. Das Erstgericht verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass in zwei Parallelverfahren bereits eine Delegation nach § 31a JN erfolgt sei.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen (RIS Justiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RIS Justiz RS0046333).

Dies ist aber hier der Fall, da nicht nur der Beklagte und offenbar auch sämtliche Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt haben, sondern auch die Klärung von diesen Betriebsstandort betreffenden Fragen erforderlich ist. Da mittlerweile auch die Klägerin keinen Einwand mehr gegen die beantragte Delegierung erhob ohne dass aber eine Vereinbarung iSd § 31a JN zustandekam ist davon auszugehen, dass die beantragte Übertragung der Sache im Interesse aller am Verfahren Beteiligter liegt (RIS Justiz RS0046471).

Dem Delegierungsantrag des Beklagten war daher stattzugeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0090NC00010.15T.0707.000