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OGH vom 27.06.2016, 13Os59/16z

OGH vom 27.06.2016, 13Os59/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jülg als Schriftführer in der Strafsache gegen Eva K***** wegen Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 46 Hv 3/16w 83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eva K***** mehrerer Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB (I) und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat sie vom Dezember 1997 bis zum in Wien und an anderen Orten

(I) im einverständlichen Zusammenwirken mit mehreren Mittätern (§ 12 erster Fall StGB) gewerbsmäßig acht slowakische Staatsangehörige und solcherart mehrere Personen der Prostitution in Österreich und damit einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zugeführt und hiefür angeworben sowie

(II) sich an einem auf zumindest mehrere Monate (US 4) angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von den Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen im Sinn des § 217 StGB ausgeführt werden, durch die zu I beschriebenen Taten sowie darüber hinaus durch Zeitungsinserate, Begleitdienste, Übersetzungshilfe und Planungstätigkeit (US 5 f) als Mitglied beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.

Mit dem Einwand der Sanktionsrüge, aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sei die Tagessatzhöhe der vom Erstgericht (unter Anwendung des § 37 StGB) verhängten Geldstrafe nicht mit 13 Euro (US 3), sondern bloß mit 4 Euro zu bemessen, wird keine der Fehlerkategorien des § 281 Abs 1 Z 11 StPO angesprochen, sondern ein Berufungsvorbringen erstattet ( Lässig in WK² StGB § 19 Rz 36).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00059.16Z.0627.000