VfGH vom 29.11.1988, b20/88
Sammlungsnummer
11899
Leitsatz
KFG 1967; keine Bedenken gegen die dem Zulassungsbesitzer nach § 103 Abs 2 idF der 10. KFG-Nov., BGBl. 106/1986, auferlegte Erteilung einer Auskunftspflicht über den Lenker des Fahrzeuges; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
Spruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erkannte der Landeshauptmann von Wien den Bf. zweier Übertretungen nach § 103 Abs 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 idF der 10. KFG-Nov. schuldig, weil er es - als Person, die von der Zulassungsbesitzerin eines mit dem Kennzeichen angeführten Pkws als die Person bezeichnet worden sei, welche Auskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967 erteilen könne und somit als Verantwortlicher für die Auskunftserteilung - jeweils unterlassen habe, der Bundespolizeidirektion Wien auf ihr schriftliches Verlangen binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer das an einem näher bezeichneten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt gewesene Fahrzeug dort zuletzt abgestellt hat. Über den Bf. wurde gemäß § 134 KFG 1967 je eine Geldstrafe und eine Ersatzarreststrafe verhängt.
2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Bf. eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt.
II. U.a. aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ersten bis dritten Satzes im § 103 Abs 2 KFG 1967 idF der 10. KFG-Nov. ein. Der Gerichtshof sprach mit dem Erkenntnis G72/88 (und weitere Zahlen) vom aus, daß diese Gesetzesvorschrift nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.
III. Die Beschwerde ist nicht gerechtfertigt.
Sämtliche Beschwerdevorwürfe - mit Ausnahme des noch zu erwähnenden Vorwurfs in Richtung § 44a VStG 1950 - zielen nach dem Nachweis der Verfassungswidrigkeit des § 103 Abs 2 KFG 1967 in der erwähnten Fassung ab und beruhen auf Argumenten, die im Gesetzesprüfungserkenntnis G72/88 behandelt wurden. Der VfGH kann sich sohin mit einem Hinweis auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses begnügen.
Der Bf. leitet aus dem Umstand, daß die bel. Beh. ihn im Spruch des angefochtenen Bescheides als "Verantwortlichen" (vollständig: als "Verantwortlichen für die Auskunftserteilung") bezeichnete, eine Verletzung des § 44a VStG 1950 ab, ohne jedoch darzutun, inwiefern hiedurch die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes stattgefunden haben soll. Der Sache nach enthält dieser Vorwurf aber nur die Behauptung einer unrichtigen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne der lita im § 44a VStG 1950, also eines nicht in die Verfassungssphäre reichenden Verstoßes gegen eine einfachgesetzliche Vorschrift.
Auch eine sonstige, im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wahrzunehmende Rechtswidrigkeit kam nicht hervor. Die Beschwerde war sohin abzuweisen.
IV. Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG abgesehen.
Fundstelle(n):
GAAAE-12999