VfGH vom 11.06.2018, E216/2018

VfGH vom 11.06.2018, E216/2018

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags eines irakischen Staatsangehörigen auf subsidiären Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mangels Berücksichtigung aktueller Länderberichte

Spruch

I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stelle nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.Zu seinen Fluchtgründen habe der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ausgeführt, dass er eine Werkstatt in Bagdad im Bezirk Al Taji gehabt habe. Bewaffnete Milizen seien zu ihm gekommen und hätten den Beschwerdeführer gezwungen, deren Fahrzeuge gratis zu reparieren. Alle Geschäftsleute in dieser Gegend hätten auch Zahlungen leisten müssen. Der Beschwerdeführer selbst habe USD 4.000,- bezahlt, die Milizen hätten jedoch noch mehr Geld verlangt, weshalb er nach Abu Ghraib übersiedelt sei, wohin ihm Mitglieder der Miliz gefolgt seien und ihn auch dort bedroht hätten. Er habe sich aber geweigert, noch mehr Geld zu bezahlen und habe daraufhin den Irak verlassen.

3.Mit Bescheid vom , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

4.Beweiswürdigend wurde vom BFA im Bescheid ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung auf Grund des widersprüchlichen, oberflächlichen und vagen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Weiters wurde vom BFA festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohten, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben, auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen.

5.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom als unbegründet ab.

6.In den Feststellungen zur Lage im Irak zitiert das Bundesverwaltungsgericht über achtzehn Seiten auszugsweise ausschließlich den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Deutschen Auswärtiges Amtes. Aus der Quellenangabe des BVwG ergibt sich, dass dieser Bericht "vom " sei.

In seiner Beweiswürdigung zur Lage im Herkunftsstaat führt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:

"Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten."

Begründend zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führt das das Bundesverwaltungsgericht schließlich Folgendes aus:

"Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden, jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine Schulausbildung und hat Berufserfahrung als Mechaniker. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Hinblick auf die Sicherheitslage in Bagdad nicht, dass Bagdad Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten ist und angesichts der statistischen Daten zu den unsicheren Provinzen gehört. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak dargestellten Gefahrendichte jedoch nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines Anschlages werden würde. Offene Kampfhandlungen finden in Bagdad im Übrigen nicht statt und ist die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie der dabei getöteten Zivilisten im Zeitraum Jänner bis Juni 2017 stetig (weiter) gesunken, sodass von einer weiteren Stabilisierung der Sicherheitslage ausgegangen werden kann."

7.Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

Begründend wird dazu unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Länderinformation vorgehalten, aus welcher keinesfalls objektiv und gesichert nachvollziehbar ist, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt im Irak sich nicht ereignet haben kann und dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat keinesfalls mit äußerst negativen Folgen für seine Person verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat dazu umfassend gegensätzliche Darstellungen des UNHCR und der Vereinten Nationen zitiert und auf diese verwiesen.

Dementsprechend hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA die Auffassung des UNHCR dargestellt bzw. wiedergegeben, nach welcher es nicht angemessen sei, dass Staaten Personen aus dem Irak internationalen Schutz versagen und dies mit der Anwendbarkeit einer internen Flucht – oder Neuansiedlungsalternative begründen. Weiters wurde seitens der belangten Behörde die international geachteten und objektiv nachvollziehbaren Aussagen und Einstufungen der UN missachtet, denen zufolge die humanitäre Katastrophe im Irak aufgrund ihres Ausmaßes und ihrer Komplexität als Level 3 Katastrophe einzustufen sei und in dem Vergleich zu anderen Ländern lediglich Staaten wie der Sudan, die Zentralafrikanische Republik und Syrien gleich beurteilt werden."

8.Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt. Das BFA und das Bundesverwaltungsgericht haben von der Erstattung einer Gegenschrift bzw. Äußerung abgesehen.

II.Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig.

A. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die erlassene Rückkehrentscheidungen und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak richtet, ist sie auch begründet.

1.Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

1.1.Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001)oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

1.2.Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2.Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1.In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesverwaltungsgericht an, dass es zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes unter anderem Einsicht in den Verwaltungsakt des BFA und "in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers" nahm.

2.2.Zwischen dem angefochtenen Bescheid des BFA und dem Erkenntnis des BVwG liegt ein Zeitraum von beinahe 18 Monaten. Das BFA legte seinem Bescheid vom Länderfeststellungen zu Grunde, die aus dem ersten Quartal des Jahres 2016 bzw. zum Großteil aus dem Jahr 2015 stammen oder noch älter sind. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage (vgl. etwa VfSlg 19.466/2011, 19.642/2012; ; , U1032/12; , U2557/2012; , U1159/2012; , U36/2013; , E1542/2014, , E1641/2016 ua.). Vor diesem Hintergrund kommen den vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Ermittlungen bzw. herangezogenen Länderfeststellungen in Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers besondere Bedeutung zu.

Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die herangezogenen Länderfeststellungen auf "mannigfaltigen Quellen" basieren würden, zieht es alleine den "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom " des Deutschen Auswärtigen Amtes heran, der auf dem Stand vom Dezember 2016 steht. Da sich in diesem nur auszugsweise zitierten Bericht keine Quellenangaben befinden, ist es für den Verfassungsgerichtshof nicht möglich, die Aktualität und Nachvollziehbarkeit der Feststellungen zu überprüfen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt.

2.4. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist schließlich zu einem großen Teil formelhaft begründet. Dabei ist sie auch in sich widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar (vgl. hiezu bereits ). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Sicherheitslage in Bagdad, wonach "[o]ffene Kampfhandlungen […] in Bagdad im Übrigen nicht statt[finden] und […] die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie der dabei getöteten Zivilisten im Zeitraum Jänner bis Juni 2017 stetig (weiter) gesunken [ist], sodass von einer weiteren Stabilisierung der Sicherheitslage ausgegangen werden kann" (vgl. S 37 des Erkenntnisses), entbehren jeglicher Grundlage in dem im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderbericht. Weder die im Bescheid des BFA vom abgedruckten Länderberichte, noch die einzige vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quelle, dem Bericht vom (Stand Dezember 2016), vermögen die Sicherheitslage "im Zeitraum Jänner bis Juni 2017" zu beurteilen.

2.5. Vor dem Hintergrund des im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichtes geht das Bundesverwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in Rechten nach Art 2 und 3 EMRK verletzt werde. Das Bundesverwaltungsgericht trifft in diesem Zusammenhang Feststellungen auf Grund unzureichender Länderfeststellungen bzw. ohne jegliche Grundlage. Aus den genannten Gründen ist dem Verfassungsgerichtshof eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht möglich.

B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerden gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richten – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

3.Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs 2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

4.Die vorliegende Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären die gerügten Rechtsverletzungen aber im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, abzusehen.

III.Ergebnis

1.Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2.Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

3.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2018:E216.2018
Schlagworte:
Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

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