OGH vom 25.06.2013, 10ObS73/13b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch K B K Kleibel Kreibich Bukovc Hirsch Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Rs 31/13k 33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Zulassungsvorstellung im Rechtsmittel des Klägers eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts dahin anstrebt, dass seine (ordentliche) Revision doch zugelassen werde, ist sie verfehlt, weil in Streitigkeiten in Arbeits und Sozialrechtssachen gemäß § 502 Abs 5 Z 4 ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden kann, wenn das Berufungsgericht im Berufungsurteil wie hier nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist. Einer Abänderung des Ausspruchs für die Zulässigkeit der Revision bedarf es in diesem Fall nicht. Die Begründung des Antrags des Klägers auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO hat sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zu decken. Die ordentliche Revision des Klägers wird daher in eine außerordentliche Revision gemäß § 505 Abs 4 ZPO umgedeutet (vgl 10 ObS 54/13h; 10 ObS 64/12b mwN).
Die außerordentliche Revision des Klägers ist jedoch mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Es trifft zwar zu, dass die Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen Berufsschutzes die Verweisbarkeit fraglich wäre, von Amts wegen zu prüfen ist. Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine erlernte oder angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der vom Versicherten ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeiten (RIS Justiz RS0084428 mwN ua). Dafür, dass der Kläger innerhalb der letzten fünfzehn Jahre oder auch zuvor eine Tätigkeit als (angelernter) Lagerlogistiker ausgeübt hätte, durch die ein Berufsschutz begründet worden wäre, ergaben sich jedoch im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. So hat bereits der berufskundliche Sachverständige dem vom Kläger über seine Tätigkeit bei der D***** Betriebsgesellschaft mbH vorgelegten Arbeitszeugnis keinerlei Anhaltspunkte für einen Berufsschutz des Klägers entnehmen können. Der bereits im Verfahren erster Instanz qualifiziert vertreten gewesene Kläger hat dieser Einschätzung des berufskundlichen Sachverständigen nichts entgegengesetzt und insbesondere auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich ein Anhaltspunkt dafür ergeben hätte, dass er wie er nunmehr geltend macht den angelernten Beruf eines Lagerlogistikers ausgeübt hätte. Die Vorinstanzen sind unter diesen Umständen in jedenfalls vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für das Vorliegen einer Invalidität des Klägers nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind. Dass er nach den getroffenen Feststellungen im Rahmen des § 255 Abs 3 ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, wird auch vom Revisionswerber nicht mehr in Zweifel gezogen.