VfGH vom 11.06.1990, b2/89
Sammlungsnummer
12336
Leitsatz
Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch seine Festnahme; gerechtfertigte Annahme der Lärmerregung; keine unmenschliche Behandlung durch die behaupteten Haftbedingungen
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am um 13.50 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und bis 19.50 Uhr desselben Tages im Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund in Haft gehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II. Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
IV. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 50.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner auf Art 144 Abs 1 zweiter Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß er am von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und anschließend mehrere Stunden im Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund (in einem ungeheizten Raum und bei geöffnetem Fenster) angehalten wurde, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit (Art8 StGG, Art 5 MRK), auf Unterlassung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art3 MRK) sowie auf Freiheit der Erwerbstätigkeit verletzt worden; ferner verstieß die Festnahme nach Auffassung des Beschwerdeführers "gegen § 1 Gesetz vom 27.10.1882," (gemeint wohl: 1862), "Art83 (2) BVG, Art 18 Abs 1 und 2 BVG". Hilfsweise wird die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.
2. Die - durch die Finanzprokuratur vertretene - Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde hat dem Verfassungsgerichtshof die bezughabenden Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Gesetzmäßigkeit der Festnahme und der Anhaltung des Beschwerdeführers verteidigt und die kostenpflichtige Abweisung, hilfsweise die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Wien Pst 13.517-A/88, ferner durch die - im Rechtshilfeweg erfolgte - Einvernahme der Zeugen Rev. Insp. W T und Insp. R P sowie des Beschwerdeführers als Partei.
2. Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung nimmt der Verfassungsgerichtshof folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
a) Der Beschwerdeführer begehrte am um
13.40 Uhr in Ausübung seiner Tätigkeit als Verteiler von Werbematerial unter Benützung der Gegensprechanlage Einlaß in das Haus Wien 9, Spittelauer Lände 7. Nach einigen erfolglosen Versuchen wurde ihm von einer Wohnpartei - über die Gegensprechanlage - die Haustüre geöffnet. Unmittelbar nach seinem Eintreten in das Haus kam dem Beschwerdeführer die Bewohnerin E B entgegen und teilte ihm mit, er dürfe in diesem Haus kein Werbematerial verteilen. Der Beschwerdeführer entgegnete, er sei seinem Dienstgeber gegenüber zur Verteilung im gegenständlichen Haus verpflichtet. Die mittlerweile hinzugekommene Hausbesorgerin verständigte angesichts der lautstark geführten Diskussion zwischen E B und dem Beschwerdeführer sowie aufgrund des Umstandes, daß dieser keine Anstalten machte, das Haus zu verlassen, die Polizei. Die wenige Minuten später eingetroffenen Sicherheitswachebeamten (im folgenden: SWB) Rev. Insp. T und Insp. P ersuchten den Beschwerdeführer, nachdem sie die Generalien von E B aufgenommen hatten, um Bekanntgabe seiner Generalien. Der Beschwerdeführer erklärte den SWB zunächst lautstark, im weiteren Verlauf der Diskussion schließlich schreiend, er sei zur Vornahme der Verteilungstätigkeit in diesem Haus verpflichtet; er wolle hiebei nicht gestört werden. Nachdem der Beschwerdeführer trotz mehrerer Aufforderungen der SWB, die Lautstärke seiner Ausführungen zu mäßigen und seine Generalien anzugeben, sowie trotz Androhung einer Anzeige weiterhin laut schreiend begehrte, von den SWB in Ruhe gelassen zu werden, sprach einer der beiden SWB (welcher, konnte nicht mehr festgestellt werden) erkennbar wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach ArtVIII, zweiter Tatbestand, EGVG 1950 und nach ArtIX Abs 1 Z 1 EGVG 1950 nach vorheriger Abmahnung die Festnahme des Beschwerdeführers aus. Dieser wurde wegen seiner fortdauernder Weigerung, das Haus zu verlassen, von den SWB vor die Haustüre gedrängt, sodann in einem Polizeifahrzeug in das Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund gebracht und dort in einer Zelle in Haft genommen. Um 19.50 Uhr wurde er aus der Haft entlassen.
Weitere Sachverhaltsfeststellungen sind, wie sich aus dem folgenden ergibt, entbehrlich.
b) Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach ArtVIII, zweiter Tatbestand, EGVG 1950 und nach ArtIX Abs 1 Z 1 EGVG 1950 eine Geldstrafe von (insgesamt) S 800,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von (insgesamt) 40 Stunden, verhängt.
Auf Grund einer Berufung des Beschwerdeführers behob die Wiener Landesregierung mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs 4 AVG 1950 iVm § 24 VStG 1950 dieses Straferkenntnis, soweit es die Übertretung nach ArtVIII EGVG 1950 betraf und stellte das Strafverfahren - insoweit - gemäß § 45 Abs 1 lita VStG 1950 ein. Die Sicherheitsdirektion für Wien wies mit Bescheid vom die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis, soweit es die Übertretung nach ArtIX EGVG 1950 betraf, als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid ist eine vom Beschwerdeführer erhobene, zu Z 89/10/0242 protokollierte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
3. In Würdigung der aufgenommenen Beweise gelangte der Verfassungsgerichtshof aus folgenden Erwägungen zu den unter
II. 2.a dargelegten Feststellungen:
Die beiden einschreitenden SWB Rev. Insp. T und Insp. P führten bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Rechtshilfegericht übereinstimmend und glaubwürdig aus, daß der Beschwerdeführer auf ihr Ersuchen um Bekanntgabe seiner Generalien zunächst (bloß) lautstark, dann mit Schreien reagiert habe. Der Verfassungsgerichtshof erblickt ferner keinen Anlaß, an den übereinstimmenden Aussagen dieser Zeugen zu zweifeln, sie hätten den Beschwerdeführer vor seiner Festnahme mehrmals abgemahnt. Die Glaubwürdigkeit dieser Angaben wird durch die damit im wesentlichen übereinstimmende, am vor dem Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund abgegebene zeugenschaftliche Aussage von E B gestützt, die insbesondere angab, der Beschwerdeführer habe den SWB gegenüber einen "äußerst aggressiven Ton" bzw. ein "äußerst lautes Verhalten" an den Tag gelegt. Demgegenüber erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ob ihrer inneren Widersprüchlichkeit als unglaubwürdig: Gab er bei seiner Einvernahme vor dem Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund am an, es sei "möglich", daß er "im Verlauf des Streites etwas zu laut gewesen" sei, so machte er bei einer am nächsten Tag von derselben Behörde durchgeführten Vernehmung geltend, daß er die eben erwähnte Äußerung nie getan habe. Im Zuge seiner Vernehmung als Partei legte der Beschwerdeführer hingegen - beiden eben zitierten Äußerungen widersprechend - dar, er habe bei seiner ersten Einvernahme zwar gesagt, daß er sich bei der hier in Rede stehenden Diskussion mit den einschreitenden SWB laut verhalten habe, er könne jedoch nunmehr mit Sicherheit sagen, daß er "nicht laut" gewesen sei.
Insgesamt folgt der Verfassungsgerichtshof, was das im vorliegenden Beschwerdefall relevante, der Festnahme des Beschwerdeführers unmittelbar vorausgegangene Geschehen betrifft, den Darstellungen der einschreitenden SWB, die, wie ausgeführt, im ganzen folgerichtiger und glaubwürdiger sind als die Angaben des Beschwerdeführers.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Gemäß Art 144 Abs 1 zweiter Satz B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen Verwaltungsakte wie die Festnahme und anschließende Verwahrung einer Person (vgl. VfSlg. 8145/1977, 9919/1984, 10.450/1985; B1010, 1011/86).
Die vorliegende Beschwerde ist mithin, da ein Instanzenzug hier nicht in Betracht kommt und auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.
2. Art 8 StGG gewährt - ebenso wie Art 5 MRK (s. VfSlg. 7608/1975, 8815/1980, 11.327/1987) - Schutz gegen gesetzwidrige "Verhaftung" (s. VfSlg. 3315/1958, 9919/1984, 10.441/1985):
Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1962, das gemäß Art 8 des StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. 142/1867, zum Bestandteil dieses Gesetzes erklärt ist und gemäß Art 149 Abs 1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt, legt in seinem § 4 fest, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen.
§ 35 VStG 1950 ist ein solches Gesetz (s. zB VfSlg. 7252/1974), doch setzt die Festnahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in allen in dieser Gesetzesvorschrift angeführten Fällen (lita bis c) voraus, daß die festzunehmende Person "auf frischer Tat betreten" wird. Sie muß eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung begehen und bei Verübung des Delikts angetroffen werden. Gemäß der litc des § 35 VStG 1950 ist eine Festnahme unter den schon umschriebenen Voraussetzungen zum Zweck der Vorführung vor die Behörde aber nur dann statthaft, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht. Freilich kommt es hier nicht auf die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfs an; es genügt vielmehr, wenn das amtshandelnde Sicherheitsorgan aus damaliger Sicht - nach Lage des Falles - mit gutem Grund (d.i. vertretbar) der - subjektiven - Auffassung sein durfte, daß die in Rede stehende Tat verübt worden sei (vgl. zB VfSlg. 4143/1962, 7309/1974, 10.321/1985, 10.658/1985).
3. Die dem Beschwerdeführer den Umständen nach in erster Linie zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach ArtVIII, zweiter Tatbestand, EGVG 1950 begeht, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Das Tatbild dieser Verwaltungsübertretung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 8654/1979, 9919/1984, 10.480/1985, 11.327/1987) und des Verwaltungsgerichtshofes (; , 83/10/0288) dadurch gekennzeichnet, daß (störender) Lärm dann "ungebührlicherweise" erregt wird, wenn das inkriminierte Verhalten jene Rücksichtnahme vermissen läßt, welche die Umwelt regelmäßig verlangen kann.
Angesichts der Verfahrensergebnisse - insbesondere auch des Inhalts der Administrativakten - vermag der Verfassungsgerichtshof der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Auffassung verficht, daß die beiden einschreitenden SWB - nach der sich ihnen damals darbietenden Situation (mag auch, wie die Wiener Landesregierung in dem unter II. 2.b bezeichneten Bescheid vom ausführt, der Geräuschpegel zum Tatzeitpunkt aufgrund des Straßenverkehrslärms von vornherein bereits erhöht gewesen sein) - mit gutem Grund annehmen durften, der Beschwerdeführer habe durch sein in der Anzeige beschriebenes Verhalten (Schreien "in sich überschlagendem Tonfall und fast hysterisch") zumindest die Verwaltungsübertretung nach ArtVIII, zweiter Tatbestand, EGVG 1950 begangen. Da - nach dem Gesagten - die Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers als Verwaltungsübertretung immerhin vertretbar war, der Beschwerdeführer auf frischer Tat betreten wurde und die Tat trotz förmlicher Abmahnung (wobei es unerheblich ist, ob die der Festnahme vorausgegangene Abmahnung die Androhung der Festnahme enthielt; vgl. dazu ) wiederholte, war der - von der Behörde herangezogene - Festnahmegrund des § 35 litc VStG 1950 gegeben. Die bekämpfte Festnahme entsprach somit dem Gesetz.
Schon aus diesem Grund ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch die Festnahme in den von ihm weiters bezeichneten Rechten (s. oben I. 1.) verletzt worden ist.
Bei diesem Ergebnis erübrigten sich auch nähere Feststellungen darüber, wie sich der Beschwerdeführer vor dem Eintreffen der SWB verhalten hat; er hat jedenfalls in deren Anwesenheit die unter
II. 2.a umschriebenen Handlungen gesetzt, die sie, wie unter
III. 3. dargelegt, vertretbarerweise als Verwaltungsübertretung ansehen konnten, sodaß, da auch die übrigen in § 35 litc VStG 1950 für eine Festnahme geforderten Voraussetzungen vorlagen, der Festnahmegrund iS dieser Gesetzesstelle gegeben war.
Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtenen Amtshandlungen nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
4. Es war aber auch nicht erforderlich, nähere Feststellungen darüber zu treffen, unter welchen Bedingungen der Beschwerdeführer im Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund angehalten wurde. Selbst bei Vorliegen der von ihm behaupteten Haftbedingungen hätte nämlich im vorliegenden Falle nach der Rechtsauffassung, die der Verfassungsgerichtshof etwa im Erkenntnis VfSlg. 8627/1979 in einem vergleichbaren Fall (mehrstündige - dort: nächtliche - Anhaltung in einer ungeheizten Zelle bei geöffnetem Fenster) vertreten hat, keine Verletzung des Beschwerdeführers in dem durch Art 3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, stattgefunden. Der Verfassungsgerichtshof hält es, wie im eben zitierten Erkenntnis, auch im vorliegenden Fall zwar nicht für ausgeschlossen, daß die dem Beschwerdeführer widerfahrene Behandlung Härten mit sich gebracht hat. Das Verhalten der einschreitenden SWB und die Zustände im Arrestlokal waren jedoch nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht derart, daß sie nach allgemeinem Empfinden von erniedrigender Wirkung gewesen wären, daß ihnen also eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Beschwerdeführers als Person zu eigen gewesen wäre (vgl. dazu etwa VfSlg. 8145/1977, 8146/1977, 8296/1978).
Der Beschwerdeführer ist mithin auch nicht in dem durch Art 3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden.
5. Da die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes gleichfalls nicht stattgefunden hat und auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Beschwerdeführer infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde (vgl. dazu ), war die Beschwerde abzuweisen.
6. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich die Gesetzmäßigkeit der Verhaftung und Haftanhaltung (einschließlich aller Anhaltungsmodalitäten) schlechthin zu untersuchen und sich nicht etwa auf die Frage der Gesetzlosigkeit oder denkunmöglichen Gesetzeshandhabung zu beschränken (vgl. VfSlg. 8076/1977), sodaß für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung sonstiger - einfachgesetzlicher - Rechte kein Raum bleibt. Daraus ergibt sich aber, daß der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung in diesem Umfang ausschließlich zuständig und die vorliegende Beschwerde mithin nicht an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten ist (vgl. dazu etwa VfSlg. 10.680/1985).
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG.
8. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.