OGH vom 16.08.2012, 12Ns62/12g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Wolfgang A***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 53 Hv 18/10v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist von der Entscheidung über die Beschwerden und einen Antrag des Wolfgang A***** ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 96/12z, 15 Os 97/12x über Beschwerden und einen Antrag des Wolfgang A***** gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist Mitglied des zuständigen 15. Senats. Sie war allerdings in dieser Strafsache bereits als Oberstaatsanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion (§ 21 StPO iVm § 2 StAG) tätig.
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist somit von der Entscheidung über die Beschwerden und einen Antrag des Wolfgang A***** ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel (§ 45 Abs 2 StPO).