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VfGH vom 02.10.2010, b192/09

VfGH vom 02.10.2010, b192/09

Sammlungsnummer

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Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Aus dem - von der belangten Behörde nicht bestrittenen -

Beschwerdevorbringen ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hat seit dem Jahr 1991 im Rahmen einer Miteigentümergemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Bis zum Jahr 2005 handelte es sich dabei um positive Einkünfte. Auch im Jahr 2007 wurden für sie positive Einkünfte festgestellt. Lediglich im Jahr 2006 wurde ein Verlust erzielt, weil in diesem Jahr die Kosten für den "Abriss eines wenngleich baufälligen, so doch noch funktionsfähigen Gebäudes, das als Bestandobjekt diente," angefallen sind. Die Berücksichtigung dieses Verlustes im Jahr 2007 im Wege des Verlustvortrages wurde von der belangten Behörde mit Hinweis darauf abgelehnt, dass die Möglichkeit eines Verlustabzuges durch § 18 Abs 6 EStG 1988 auf die betrieblichen Einkunftsarten beschränkt sei und daher für die hier vorliegenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht bestehe.

2. Die Beschwerdeführerin behauptet die Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs 6 EStG 1988, aus dem sich (in Verbindung mit dem Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 19 leg.cit.) ergibt, dass sich Werbungskosten nur im Jahr des Abflusses auf die Einkünfte auswirken und dass ein Verlustvortrag nur bei den betrieblichen Einkunftsarten zulässig ist.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der

Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "- wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und" in § 18 Abs 6 EStG 1988, BGBl. 400, sowie des letzten Satzes dieser Bestimmung, jeweils in der Fassung BGBl. 201/1996, ein. Mit Erkenntnis vom , G35/10, hob er diese Gesetzesstellen als verfassungswidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass deren Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche

Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.