OGH vom 25.07.2017, 12Ns61/17t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski über den Antrag des Mag. Herwig B***** auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann wegen Ausschließung gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom , AZ 15 Os 54/17f, wies der Oberste Gerichtshof im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom , GZ 16 Hv 46/16t-382, zurück.
In seiner Eingabe vom , eingelangt beim Obersten Gerichtshof am , stellte Mag. Herwig B***** unter anderem einen Ablehnungsantrag gegen den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl RIS-Justiz RS0097219, RS0097075; Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7). Da eine solche in Ansehung der genannten Mitglieder des Senats 15 nicht (mehr) vorliegt, war der Antrag zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00061.17T.0725.000 |
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