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OGH vom 30.06.2015, 13Os58/15a

OGH vom 30.06.2015, 13Os58/15a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kornel S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom , GZ 51 Hv 8/15h 98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kornel S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am in B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer bislang nicht ausgeforschten Mittäterin mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigten des Juweliergeschäfts „B*****“ einen Brillantring im Wert von 8.400 Euro weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch über entscheidende Tatsachen. In diesem Sinn entscheidend ist eine Tatsache genau dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld oder Freispruch oder im Fall gerichtlicher Strafbarkeit darüber beeinflusst, welche strafbaren Handlungen begründet werden ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 391, 399; RIS Justiz RS0106268 ).

Die Mängelrüge bringt vor, der Ausspruch des Schöffengerichts darüber, welcher der beiden Täter den Ring einsteckte, sei „mit sich selbst im Widerspruch, zumindest aber undeutlich“. Sie bezieht sich dabei auf die Feststellung, wonach es „dem Angeklagten beziehungsweise seiner Mittäterin“ gelang, einen Brillantring im Wert von 8.400 Euro unbemerkt einzustecken (US 4), und dem zur subjektiven Tatseite in der Beweiswürdigung angeführten „Umstand, dass der Angeklagte den Brillantring nicht entgeltlich erwarb sondern heimlich wegnahm“ (US 8).

Damit verfehlt sie den dargestellten Bezugspunkt. Die von der Nichtigkeitsbeschwerde übergangenen (vgl aber RIS Justiz RS0119370) Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer und seine bislang nicht ausgeforschte Komplizin den Tatplan fassten, im bewussten und gewollten Zusammenwirken Diebstähle in Österreich zu begehen (US 3), und einer der beiden in Umsetzung dieses Tatplans den Brillantring wegnahm, während sie sich von der Angestellten des Juweliers verschiedene Ringe vorführen ließen (US 3 f), trägt nämlich jedenfalls die rechtliche Annahme einer der gleichwertigen Täterschaftsformen nach § 12 erster oder dritter Fall StGB (vgl Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 120 ff mwN). Die Frage der Beteiligungsform betrifft aber weder eine entscheidende noch eine erhebliche Tatsache (RIS Justiz RS0117604, RS001373; Ratz , WK StPO § 281 Rz 646).

Die Beschwerdebehauptung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die unbekannt gebliebene Mittäterin den Diebstahl aus eigener Initiative und ohne Einvernehmen mit dem Angeklagten beging, wendet sich mit eigenen spekulativen Erwägungen außerhalb der von § 281 Abs 1 Z 5 StPO eröffneten Anfechtungskategorien gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO greift seinem Wesen nach nur dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen (RIS Justiz RS0119583).

Indem die Tatsachenrüge unter Hinweis auf das von den Tatrichtern ohnedies gewürdigte Geständnis des Zeugen Sa***** (US 6 f) und mit eigenen Erwägungen zur Aussage der Zeugin Z***** das festgestellte bewusste und gewollte Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit seiner bislang unbekannt gebliebenen Mittäterin bestreitet, bekämpft sie die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und bleibt solcherart außerhalb des genannten Anfechtungsrahmens.

Die Kritik, dem Erstgericht sei „ein Verstoß gegen seine Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§§ 3, 232 Abs 2 StPO) unterlaufen“, weil es „die Aussage der Zeugin Z***** auch in der vorbezeichneten Richtung zur Grundlage von Tatsachenfeststellungen [hätte] machen müssen, um zu einer sachgerechten Entscheidung gelangen zu können“, bleibt unverständlich und entzieht sich damit einer inhaltlichen Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00058.15A.0630.000