VfGH vom 12.10.2017, E1242/2016
Leitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall
Spruch
I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1.Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft (BH) Vöcklabruck einer näher bezeichneten Gesellschaft – jeweils unter Vorschreibung einer Vielzahl von Nebenbestimmungen – sowohl die gewerberechtliche (Spruchpunkt I.) als auch die baurechtliche (Spruchpunkt II.) Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Hotel-Betriebsanlage mit Wohnungen, bestehend aus zwei getrennten Gebäuden, auf den Grundstücken Nr 69, 112 und 114 sowie den Grundstücken Nr 68, 117 und 118, alle KG 50111 Unterach. Gegen diesen Bescheid erhoben zwei Nachbarn, die Miteigentümer der nordöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke Nr 116 und .73, beide KG Unterach, sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
2.Mit Erkenntnis vom wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
3.Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
4.Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , E1242/2016-16, gemäß Art 139 Abs 1 Z 2 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "Unterach am Attersee Vöcklabruck " in § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird, LGBl 61/2003, idF LGBl 62/2015 ("Oö Bau-Übertragungsverordnung"), ein. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes in diesem Beschluss gingen im Wesentlichen dahin, dass aus der Oö. Bau-Übertragungsverordnung nicht hervorgehe, ob die Übertragung näher bezeichneter Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der jeweiligen Gemeinde erfolgt sei. Mit Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bau-Übertragungsverordnung geändert wird, LGBl 10/2017, wurde die Oö. Bau-Übertragungsverordnung in weiterer Folge rückwirkend mit derart novelliert, dass in § 1 der Verordnung der Passus "- sowie auf Antrag der genannten Gemeinden -" eingefügt wurde. Mit Beschluss vom , V1/2017-18, leitete der Verfassungsgerichtshof ein weiteres Verfahren gemäß Art 139 Abs 1 Z 2 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des ArtII Z 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bau-Übertragungsverordnung geändert wird, LGBl 10/2017, ein, weil mit dieser Bestimmung die oben erwähnte rückwirkende Änderung der Oö. Bau-Übertragungsverordnung normiert worden war.
5.Mit Erkenntnis vom , V1/2017-21, V79/2017-7, hob der Verfassungsgerichtshof ArtII Z 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bau-Übertragungsverordnung geändert wird, LGBl 10/2017, als gesetzwidrig auf und stellte fest, dass die Wortfolge "Unterach am Attersee Vöcklabruck " in § 1 der Oö. Bau-Übertragungsverordnung, LGBl 61/2003, idF LGBl 62/2015, bis zum Ablauf des gesetzwidrig war.
6.Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
7.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
8.Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:VFGH:2017:E1242.2016 |
Schlagworte: | VfGH / Anlassfall |
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