VfGH vom 07.06.2013, B19/2013

VfGH vom 07.06.2013, B19/2013

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch antragsgemäße Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages einer im öffentlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Krankenschwester ohne Anrechnung von Ausbildungszeiten an einer Krankenpflegeschule; unterschiedliche Anrechnung von Lehrzeiten und Schul- oder Ausbildungszeiten nicht unsachlich; Optionenmodell als Übergangsbestimmung zu der mit der "Vordienstzeiten-Novelle" zur Wiener Dienstordnung 1994 geschaffenen, unionsrechtskonformen Rechtslage verfassungsrechtlich unbedenklich; kein offenkundiger Widerspruch der Regelung gegen Unionsrecht

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Be scheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1.1. Die Beschwerdeführerin, geboren am , steht als diplomierte Krankenschwester seit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Stadt Wien.

1.2. Am stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Neufeststellung ihres historischen Vorrückungsstichtages sowie auf Neufeststellung ihrer Gesamtdienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes und begehrte die Anrechnung ihrer Zeiten als Krankenpflegevorschülerin in der Krankenpflegevorschule in Gmünd vom bis zum sowie als Krankenpflegeschülerin in der Krankenpflegeschule Tulln vom bis zum .

1.3. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 14 iVm § 115l Dienstordnung 1994 Zeiten ab dem – laut einem dem Bescheid beiliegenden Berechnungsblatt – angerechnet und der als historischer Vorrückungsstichtag festgestellt. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurden die für das Ausmaß des Erholungsurlaubes maßgeblichen Vordienstzeiten festgestellt und der Urlaubsstichtag mit festgelegt. Die gegen diese beiden Bescheide eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Dienstrechtssenates vom als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Weiters wird angeregt, der Verfassungsgerichtshof möge hinsichtlich der Bestimmungen der §§14 Abs 4 Z 1 und 46 Abs 1 Wr. Dienstordnung 1994 sowie § 11 Abs 1 4. Satz Wr. Besoldungsordnung 1994 ein Normprüfungsverfahren einleiten.

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen Folgendes vor:

"[…]

3.1. Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten:

3.1.1.Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleitesten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 7 B-VG):

Das allgemeine Sachlichkeitsgebot, welches sich aus Artikel 7 B-VG ergibt, ist im konkreten Fall in folgenden zwei Punkten verletzt worden:

Die belangte Behörde hat das Sachlichkeitsgebot des Artikel 7 B-VG insofern missachtet, als sie dem anzuwendenden Gesetz - konkret der DO 1994 - einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat. So ist die belangte Behörde nicht auf den von der Beschwerdeführerin relevierten Umstand eingegangen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung als Krankenpflegevorschülerin bzw. bei der Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester um 'Ausbildungen' handelte, die sich von einem Lehrverhältnis nicht unterscheiden. Die Ausbildung zur Krankenschwester hat an einer Krankenpflegeschule zu erfolgen und besteht sowohl in einem theoretischen, als auch in einem praktischen Teil. Damit vergleichbar setzt sich auch die Ausbildung als Lehrling aus einer praktischen Ausbildung im Betrieb und einer theoretischen Ausbildung in der Berufsschule zusammen. Zwischen der von der Beschwerdeführerin albsolvierten Ausbildung und einem Lehrverhältnis bestehen somit tatsächlich keine Unterschiede, vielmehr wäre es dem jeweiligen Gesetzgeber genauso möglich gewesen, die Krankenpflegeausbildung in Form eines Lehrverhältnisses zu organisieren bzw. die Ausbildung nach dem BAG in Form einer Schulausbildung mit praktischem Teil zu regeln.

Die unterschiedliche Regelung kann demnach nicht zu Lasten der Betroffenen Auswirkungen entfalten; abzustellen ist vielmehr auf das tatsächlich gelebte Vertragsverhältnis bzw. auf die Frage, ob bei der 'Ausbildung' der theoretische Teil derart im Vordergrund steht, dass der praktische Teil in einem nicht mehr zu beachtenden Ausmaß in den Hintergrund gedrängt wird.

Das ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin im Zeitraum ihrer Ausbildung zur Krankenschwester zu einem erheblichen - mit einem Lehrverhältnis jedenfalls vergleichbaren - Ausmaß 'produktiv' tätig war.

Wenn nun Zeiten eines Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs 1 Z 1 iVm § 14 Abs 4 Z 1 DO 1994 ab der Vollendung der Schulpflicht, die Zeiten der Klägerin am Krankenhaus Gmünd bzw in der Krankenpflegeschule Tulln erst ab Absolvierung des 12. Schuljahres angerechnet werden, liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung zweier gleichgelagerter Sachverhalte vor , für die keine sachlichen Rechtfertigungsgründe gegeben sind. Es ist jedenfalls sachwidrig, Zeiten eines Lehrverhältnisses als anrechnungspflichtige Vordienstzeiten zu berücksichtigen, Zeiten jedoch, die zwar mit einem Lehrverhältnis im Hinblick auf die praktische Tätigkeit vergleichbar sind, vom Gesetzgeber jedoch als 'Ausbildungsverhältnis' tituliert werden, nicht in die Vordienstzeitberechnung einzubeziehen.

In diesem Sinne hat auch der VfGH in seiner Entscheidung vom (G348/02) ausgesprochen, dass die Differenzierung zwischen gesetzlichen und sonstigen Lehrverhältnissen für unsachlich zu erachten ist. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass es dem VfGH bei der Subsumtion unter den Begriff eines 'Lehrverhältnisses' nicht auf die gewählte Bezeichnung ankommt, sondern auf den tatsächlichen Inhalt bzw. auf die Frage, ob während der 'Ausbildung' auch praktische Tätigkeiten verrichtet werden.

Die belangte Behörde hätte somit aufgrund der Gleichartigkeit der Fallkonstellationen die angeführten Vordienstzeiten jedenfalls ab Vollendung der Schulpflicht zu berücksichtigen gehabt. Indem die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vordienstzeiten im Zeitraum vom im Krankenhaus Gmünd und ab an der Krankenpflegeschule in Tulln nicht als für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeiten berücksichtig[t], hat sie dem anzuwendenden Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt ist. Eine nach dem Wortlaut des Gesetzes mögliche Interpretation wäre nach dem Grundsatz, dass Gesetze im Zweifel verfassungskonform auszulegen sind, jedenfalls geboten gewesen (VfSlg 10817); so darf es nach stRsp bei der Auslegung zu keinem der Verfassung widersprechenden Ergebnis kommen und muss jede Gesetzesbestimmung im Zweifel so verstanden werden, dass sie im Rahmen der gesamten Rechtsordnung zu bestehen vermag (VfSlg 2109, 3910, 8468, VwSlg 5921[,] AOGH SZ46/74[,] s. Öhlinger Hiesel 149 f).

Die gesetzliche Regelung bzw. deren Anwendung durch die belangte Behörde widerspricht zudem den Bestimmungen der in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG geschaffenen einschlägigen Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes, welche die Gleichbehandlung in den sonstigen Arbeitsbedingungen des Arbeitslebens, so auch der Anrechnung von Vordienstzeiten ohne Diskriminierung nach dem Alter vorsehen, somit insbesondere § 17 Gleichbehandlungsgesetz, welcher die unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, insbesondere bei der Festsetzung des Entgelts beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen (Vorrückungen) verbietet.

Darüber hinaus verletzt der angefochtene Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, [indem] e[r] sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz stützt. Der Gleichheitssatz (Artikel 7 B-VG) richtet sich auch an den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 8457/1978, 10.064/1984, 10.084/1984). Zwar kann nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, bereits als unsachlich gewertet werden, noch trifft dies auf vereinzelte Härtefälle zu, dennoch erlauben es weder die Verwaltungsökonomie noch eine Durchschnittsbetrachtung, eine Regelung als gleichheitskonform zu bewerten, wenn sie zu unsachlichen Härten nicht nur aufgrund einer besonderen Fallgestaltung führt, sondern dies auch das zwang[s]läufige Ergebnis der Gesetzeshandhabung sein wird.

Festzuhalten ist, dass es den erklärten Zweck der Regelung von Vordienstzeitanrechnung darstellt, sowohl Ausbildungszeiten, als auch die Berufserfahrung für die Entgeltbemessung zu berücksichtigen.

Ein genereller Ausschluss – wie er in § 14 Abs 4 Z 1 DO 1994 vorgesehen ist – der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten vor Vollendung des 12. Schuljahres ist mangels sachlicher Begründung somit gleichheitswidrig.

Weiters liegt eine unsachliche Differenzierung hinsichtlich aller in § 14 Abs 1 DO 1994 genannten Ausbildungen vor, welche erst nach Absolvierung von 12 Schuljahren überhaupt beendet werden könne[n]. Auch hinsichtlich dieser Zeiten stellt der Ausschluss der Ausbildung zur Krankenschwester jedenfalls eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Krankenpflegeausbildung in weit höherem Ausmaß von Frauen absolviert wird, als dies etwa bei Lehrverhältnissen der Fall ist. Die unterschiedliche Behandlung der Ausbildungsarten stellt daher zudem eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes dar.

3.1.2. Verletzung des Willkürverbots:

[…]

Wie bereits ausgeführt, wird nach der neuen Rechtslage zwar eine Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr vorgesehen, mit den Bestimmungen der 'Vordienstzeiten-Novelle' jedoch ein 'Korrektiv' eingezogen, welches dem Ergebnis der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Hütter widerspricht und den Vorteil der Anrechnung für die betroffenen DienstnehmerInnen zugunsten des Arbeit[…]gebers beseitigt. So sind gemäß § 14 Abs 4 Z 1 DO 1994 Zeiten der Ausbildung nicht vor der Absolvierung des 12. Schuljahres zu berücksichtigen bzw. verlängert sich im Hinblick auf § 11 Abs 1 DO 1994 bei der Anrechnung von Vordienstzeiten der erstmalige Vorrückungszeitraum um das Ausmaß der Anrechnung. Dieser Nachteil trifft naturgemäß weit überwiegend junge ArbeitnehmerInnen, da die Modifizierung Hand in Hand mit der Anrechnung von Vordienstzeiten des 15. bis 18. Lebensjahres einhergeht.

Im Fall der Beschwerdeführerin führt die Anwendung der neuen Regelungen dazu, dass die Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe erst ein Monat später bezugswirksam wird, als nach der "alten" Rechtslage. Es kommt somit zu einer SchlechtersteIlung im Hinblick auf die Berechnung des historischen Vorrückungsstichtages und liegt - ungeachtet der modifizierten Bestimmungen der DO 1994 und der BO 1994 - nach wie vor eine gemäß Art 2 Abs 2 lit a der Richtlinie 2000/78/EG unzulässige Ungleichbehandlung von Zeiten vor bzw. nach der Vollendung des 18. Lebensjahres vor.

Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbotes der Richtlinie 2000/78/EG genießen die Bestimmung des Art 2 und Art 6 der Richtlinie Vorrang vor den innerstaatlichen Bestimmungen der DO 1994, soweit sich diese Bestimmungen diskriminierend auswirken. Der Vorrang des Unionsrechtes hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht, was bedeutet, dass der historische Vorrückungsstichtag bzw die für den Erholungsurlaub maßgebliche Gesamtdienstzeit nach der 'alten' Rechtslage und unter Berücksichtigung einer vollen Anrechnung der von der Beschwerdeführerin angeführten Vordienstzeiten zu berechnen gewesen wäre.

Der angefochtene Bescheid wurde somit infolge des Anwendungsvorranges des EU Rechts in denkunmöglicher Weise auf die innerstaatlichen Normen der DO 1994 bzw der BO 1994 gestützt. Diese[s] Vorgehen – nämlich die Anwendung der wegen offenkundiger Gemeinschaftsrechtswidrigkeit unanwendbaren Normen – ist der belangten Behörde als Willkür anzulasten.

3.1.3. Verletzung des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG, Art 1, 1. ZP MRK):

Der angefochtene Bescheid greift zudem in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin ein. Der Eingriff ist gegeben, weil der ihn verfügende Bescheid auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage ergangen ist, die eine Eigentumsbeschränkung darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. dazu VfSlg 6780/197[2]; VfSlg 9189/1981, 12.227/1989, 12.998/1992) hat der Gesetzgeber bei Eigentumsbeschränkungen zu beachten, dass dadurch nicht der Wesensgehalt des Grundrechtes der Verletzlichkeit des Eigentums berührt oder in einer anderen Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstoßen wird. Auch die aufgrund der Be-stimmungen der Vordienstzeitnovelle resultierende SchlechtersteIlung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre besoldungsrechtliche Stellung und insbesondere im Hinblick auf ihren historischen Vorrückungsstichtag stellt eine solche Verletzung des Eigentumsrechtes dar.

Festzuhalten ist zudem, dass die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten rückwirkend mit in Kraft getreten sind. Durch die rückwirkenden Regelungen setzt der Gesetzgeber jedoch insofern das Ergebnis des - aufgrund der Vorabentscheidung in der Rechtssache Hütter - zu 43 Cga 112/10i des ASG Innsbruck ergangenen und vom Oberlandesgericht Innsbruck rechtskräftig zur GZ13 Ra 21/11b bestätigten Feststellungsurteils außer Kraft, als zwar die Anrechnung der Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres nunmehr gesetzlich geregelt ist, allerdings gemäß § 11 Abs 1 BO 1994 der erforderliche Zeitraum für die Vorrückung verlängert wurde, bzw gemäß § 14 Abs 4 Z 1 DO 1994 die Anrechnung von Ausbildungszeiten vor der Absolvierung des 12. Schuljahres ausgeschlossen wurde, wodurch der gerichtlich durchgesetzte Vorteil für die DienstnehmerInnen nachträglich beseitigt wird. Es wird somit durch Gesetz rückwirkend in die privatrechtlichen Verträge der DienstnehmerInnen eingegriffen, zumal diese mittels rechtskräftigen Feststellungsurteiles gegenüber der belangten Behörde bereits einen Anspruch auf Anrechnung der Vordienstzeiten (bei alter Regelung der Vorrückungszeiten) erworben haben, in welchen nunmehr zugunsten des Arbeitgebers rückwirkend eingegriffen wird; dies ist - insbesondere in der gegenständigen Konstellation - jedenfalls unzulässig und stellt einen Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar.

[…]" (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

3. Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er mit näherer Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Rechtslage

1. Die §§14, 46 und 115l Wr. Dienstordnung 1994, LGBl 35 in der Fassung LGBl 10/2011, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§14. (1) Folgende, dem Tag der Anstellung vorangegangene Zeiten sind dem Beamten für die Vorrückung zur Gänze anzurechnen:

1. die Zeit, die entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt wurde;

2. die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr 146, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl Nr 574/ 1983;

3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl Nr 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 % gehabt hat;

4. die Zeit des Unterrichtspraktikums nach dem Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl Nr 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt, der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit), der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit und der nach der Verordnung BGBl Nr 215/1949 für die Zulassung zur tierärztlichen Physikatsprüfung vorgeschriebenen tierärztlichen Praxis oder sonstigen tierärztlichen Tätigkeit;

5. die Zeit der Ausbildung, die für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß;

6. bei einem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A, B, K 1, K 2, L 1, LKP, LKS oder eine der Verwendungsgruppen L 2a oder L 2b aufgenommen worden ist, die Zeit des abgeschlossenen Studiums an einer höheren Schule bis zum Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des Studienabschlusses gilt bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember;

7. die Zeit des abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder einer Fachhochschule im Sinn des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl Nr 340/1993, oder einer Pädagogischen Hochschule, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehr- bzw. studienplanmäßig vorgesehenen Studiums, längstens jedoch bis zum Ausmaß von drei Jahren;

8. bei einem Beamten der Verwendungsgruppe A oder L 1 die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder Kunsthochschule bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß; als Laufzeit des Sommersemesters gilt die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember; ./1

9. die Zeit einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl Nr 31/1969, anzuwenden waren;

10. die Zeit der Eignungsausbildung nach den §§2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl Nr 86, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG oder in einem Lehrverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;

11. die Zeit eines Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses, eines Dienstes, eines Praktikums oder einer abgeschlossenen Ausbildung, die den in Z 1 bis 10 genannten Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen, Diensten, Praktika oder Ausbildungen entsprechen und von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs 1 Z 2 genannten Landes in einem anderen solchen Land absolviert worden sind; die Obergrenzen der Z 5 bis 8 sind zu beachten.

(2) Die dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten, die nicht nach Abs 1 anzurechnen sind, sind dem Beamten für die Vorrückung bis zu einem höchstens zu berücksichtigenden Ausmaß von drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.

(3) Zeiten gemäß Abs 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse bis zum Ausmaß von fünf Jahren insoweit zur Gänze für die Vorrückung angerechnet werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Eine über das Ausmaß von fünf Jahren hinausgehende Anrechnung ist mit Zustimmung der gemeinderätlichen Personalkommission möglich.

(4) Von der Anrechnung nach Abs 1 bis 3 sind ausgeschlossen:

1. die vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, gelegene Zeit, sofern es sich nicht um Zeiten eines Dienstverhältnisses oder eines Lehrverhältnisses nach Vollendung der Schulpflicht oder um Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gemäß Abs 1 Z 2 handelt;

2. die Zeit, die gemäß Abs 1 Z 1 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben und diesen nicht der Stadt Wien abgetreten hat;

3. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag, und auf Karenzen nach §§15 bis 15d, 15m und 15q des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG, BGBl Nr 221/1979, nach §§2 bis 6, 8e und 9 des Väter-Karenzgesetzes - VKG, BGBl Nr 651/1989 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht und auf andere Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit des Karenzurlaubes zur Hälfte für die Vorrückung anzurechnen ist, soweit für diese Zeiten kein anderer Ausschlussgrund nach diesem Absatz vorliegt.

(4a) Die Schulpflicht (Abs4 Z 1) gilt mit Ablauf des 30. Juni des Jahres als vollendet, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann Nachsicht von Abs 4 Z 3 gewährt werden.

(6) Ist ein kalendermäßiger Zeitraum nach mehreren Bestimmungen des Abs 1 anrechenbar, so ist nur die günstigere Anrechnung zulässig. Nicht anzurechnen sind die in Abs 1 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in Abs 1 Z 7 und 8 angeführten Zeitraum fallen.

Ausmaß des Erholungsurlaubes

§46. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt bei einer Gesamtdienstzeit von weniger als 15 Jahren 200 Stunden, ab einer Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 216 Stunden und ab einer Gesamtdienstzeit von 25 Jahren 240 Stunden. Entscheidend ist die Gesamtdienstzeit, die mit Ablauf des Kalenderjahres erreicht wird. Die Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

1. der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit (§13 Abs 1),

2. den dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten, soweit sie für die Vorrückung angerechnet worden sind, jedoch - sofern Z 3 nicht anderes bestimmt - mit Ausnahme der in § 14 Abs 4 Z 1 genannten Zeiten,

3. den nach Vollendung der Schulpflicht (§14 Abs 4a) in einem Dienstverhältnis oder einem Lehrverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegten Zeiten und

4. den zwischen Vollendung der Schulpflicht (§14 Abs 4a) und dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in einem Ausbildungsverhältnis in einer Einrichtung der Gemeinde Wien zurückgelegten Zeiten, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung ein diese Ausbildung voraussetzendes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet worden ist.

Ab Vollendung des 57. Lebensjahres beträgt das Ausmaß des Erholungsurlaubes 264 Stunden, ab Vollendung des 60. Lebensjahres 280 Stunden; der zweite Satz gilt sinngemäß.

(2) - (8) […]

Übergangsbestimmungen zur 29. Novelle zur Dienstordnung 1994

§115l. (1) Eine Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund des § 14 in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz erfolgt nur auf Antrag. Solche Anträge können nur bis spätestens eingebracht werden. Anträge von Beamten, deren bestehende besoldungsrechtliche Stellung nicht durch den historischen Vorrückungsstichtag bestimmt wird, sind abzuweisen. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

(2) Auf Beamte, die keinen Antrag nach Abs 1 stellen oder deren Antrag gemäß Abs 1 ab- oder zurückzuweisen ist, ist § 14 Abs 1 bis 4 weiterhin in der vor der 29. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Beamte, die am Tag der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen und deren Vorrückungsstichtag noch nicht festgestellt wurde, sind die Abs 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Anträge gemäß Abs 1 sind unter Verwendung eines vom Magistrat der Stadt Wien mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Beamte, die vor dem Tag der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz die Neufeststellung ihres (historischen) Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars und unter Anschluss der erforderlichen antragsbegründenden Nachweise erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt, nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht oder ist der Antrag nicht mit den erforderlichen Nachweisen belegt, ist § 13 Abs 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

(5) Auf Beamte, deren historischer Vorrückungsstichtag unter Anwendung des § 14 in der bis zum geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall der Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages § 14 Abs 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Obergrenze von drei Jahren entfällt.

(6) Für Beamte, die am Tag der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, ist eine Neufeststellung der Gesamtdienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes nach den Bestimmungen der 29. Novelle zu diesem Gesetz nur auf Antrag durchzuführen. Solche Anträge können nur bis spätestens eingebracht werden. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen. Die Neufeststellung hat für die Jahre ab 2011 zu erfolgen. Abs 2 und 4 gelten sinngemäß.

(7) - (8) […]."

2. § 11 Wr. Besoldungsordnung 1994, LGBl 55 in der Fassung LGBl 10/2011, lautet wie folgt:

"§11. (1) Der Beamte rückt, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach jeweils zwei Jahren, die er in einer Gehaltsstufe verbracht hat, in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Vorrückungsstichtag ist der Tag, mit dem die zweijährige Frist zu laufen beginnt. Historischer Vorrückungsstichtag ist der Tag, mit dem die Frist für die erstmalige Vorrückung zu laufen begonnen hat. Werden Zeiten vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, angerechnet, verlängert sich der erstmalige Vorrückungszeitraum um das Ausmaß dieser Anrechnung; dies gilt nicht für Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband oder für Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gemäß § 14 Abs 1 Z 2 der Dienstordnung 1994. Sind dem Beamten Zeiten gemäß § 14 Abs 2 der Dienstordnung 1994 anzurechnen, sind in Bezug auf den erstmaligen Vorrückungszeitraum zunächst jene Zeiten zu berücksichtigen, die zu keiner Verlängerung dieses Zeitraumes führen.

(2) Einem Beamten können durch den Stadtsenat in Anerkennung seiner ausgezeichneten Dienstleistung außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse (Schema II) oder Verwendungsgruppe (Schema I, II KA, II K, II KAV und II L) erreicht hat, Zulagen im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages dieser Dienstklasse oder Verwendungsgruppe zuerkannt werden. Die Zulagen sind ruhegenußfähig."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

1.2. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom , Rs. C 88/08, Hütter , in Auslegung der Richtlinie vom über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festgestellt, dass "die Art 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen [sind], dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaates die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Dienstzeiten ausschließt".

Auf Grund dieser Entscheidung wurden die Bestimmungen der Wr. Dienstordnung 1994 (im Folgenden: Wr. DO) wie folgt gestaltet: Gemäß § 14 Abs 4 Z 1 Wr. DO ist von der Anrechnung die vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, gelegene – grundsätzlich nach § 14 Abs 1 leg.cit anrechenbare – Zeit ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Zeiten eines Dienstverhältnisses oder eines Lehrverhältnisses nach Vollendung der Schulpflicht oder um Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gemäß § 14 Abs 1 Z 2 Wr. DO handelt. Gemäß § 14 Abs 4a leg.cit gilt die Schulpflicht mit Ablauf des 30. Juni des Jahres vollendet, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären. Gemäß § 46 Wr. DO bestimmt sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes nach der Gesamtdienstzeit. Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit sind die dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten, soweit sie für die Vorrückung angerechnet worden sind, jedoch – sofern Z 3 nicht anderes bestimmt – mit Ausnahme der in § 14 Abs 4 Z 1 leg.cit. genannten Zeiten, zu berücksichtigen.

Gemäß den Übergangsbestimmungen erfolgt eine Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages (vgl. § 11 Abs 1 dritter Satz Wr. Besoldungsordnung 1994, im Folgenden: Wr. BO) nur auf Antrag des Beamten, der bis zu einzubringen war (§115l Abs 1 Wr. DO). Auf Beamte, die keinen Antrag nach § 115l Abs 1 W-DO stellen, ist § 14 Abs 1 bis 4 leg.cit. weiterhin in der vor der 29. Novelle zu diesem Gesetz geltende Fassung anzuwenden.

Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken:

Die durch LGBl 10/2011 erfolgte 29. Novelle der Wr. DO verfolgt – als Reaktion auf das erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofes – das Ziel, "sämtliche Regelungen zur Anrechnung von Dienstzeiten, die vor dem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien liegen, richtlinienkonform zu gestalten." (vgl. ErläutRV 2011, 1 BlgLT, 15). Um weiterhin Zeiten der Schulausbildung – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine allgemeine oder eine berufsspezifische Ausbildung handelt – gleich zu behandeln, sollen alle Zeiten vor Vollendung der zwölften Schulstufe – unabhängig vom tatsächlichen Lebensalter – von einer "Vordienstzeitenanrechnung" ausgenommen werden. Nach den Erläuterungen soll "dem Tenor des Urteilspruches entsprechend […] dies aber nicht für Zeiten gelten, in denen die oder der Bedienstete tatsächlich bereits Berufserfahrung erworben hat, wie dies für Zeiten eines Dienstverhältnisses, eines Lehrverhältnisses oder eines einem Dienstverhältnis nahe kommenden Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstverhältnis der Fall ist" (vgl. ErläutRV 2011, 1 BlgLT, 19). Im Gegensatz zur Berufserfahrung werden somit Schulzeiten vor dem Ende des (fiktiven) zwölften Schuljahres nicht angerechnet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. zB VfSlg 16.176/2001 mwH sowie 17.452/2005); insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das – sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende – Sachlichkeitsgebot verstößt (vgl. etwa VfSlg 16.176/2001 mwH). Die oben genannten, von der Beschwerdeführerin kritisierten Regelungen widersprechen dieser (weitmaschigen) Forderung nicht.

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles die unterschiedliche Anrechnung von Lehrzeiten und Schul- oder Ausbildungszeiten nicht unsachlich, zumal die Schwerpunkte beider "Ausbildungen" unterschiedlich gelagert sind: bei der Absolvierung einer Lehre steht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Gewinnung von Berufserfahrung eindeutig im Vordergrund. Es bestehen auch im Hinblick auf den Anlassfall erhebliche tatsächliche Unterschiede zwischen einer Lehre und der Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester bzw. zum diplomierten Krankenpfleger, wie zB der Abschluss eines Arbeitsvertrages und das Eingehen eines Dienstverhältnisses für den gesamten Zeitraum der Lehre. Dass im Rahmen der Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester bzw. zum diplomierten Krankenpfleger auch Praktika zu absolvieren sind, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal schon aus dem Vergleich der dabei geleisteten Stunden und der im Rahmen eines Lehrverhältnisses geleisteten Stunden die unterschiedlichen Schwerpunkte erhellen.

1.2.1. Die Beschwerdeführerin behauptet eine besoldungsrechtliche Schlechterstellung dadurch, dass ihr zwar gemäß § 115l Abs 1 Wr. DO eine Neufestsetzung ihres historischen Vorrückungsstichtages auf Antrag ermöglicht sei, diese Option aber zur Folge habe, dass sämtliche Anrechnungs- und Verrechnungsbestimmungen der "Vordienstzeiten-Novelle" zur Anwendung gelangen und damit bewirke, dass einerseits der historische Vorrückungsstichtag für sich eine Verschlechterung mit sich bringe und andererseits auch § 11 Abs 1 vierter Satz Wr. BO Wirkung entfaltet. Dazu ist eingangs festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang als verfassungswidrig erachtete Bestimmung des § 11 Abs 1 vierter Satz Wr. BO von der Behörde auf Grund des ausdrücklichen Antrages der Beschwerdeführerin, in dem es nur um die Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages, aber nicht um die Einstufung ging, nicht angewendet wurde und auch nicht anzuwenden war; sie ist somit in diesem Verfahren nicht präjudiziell.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl. VfSlg 16.687/2002 mwN). Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (zB VfSlg 18.010/2006 mwN). Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, muss jedoch jeweils sachlich begründbar sein. Ein rückwirkendes Inkrafttreten einer Gesetzesänderung ist damit nicht per se verfassungswidrig, solange diese Rückwirkung sachlich ist.

Der Gesetzgeber hat in der Übergangsregelung des § 115l Wr. DO für jene Beamten, deren historischer Vorrückungsstichtag bereits festgestellt wurde, grundsätzlich die Beibehaltung der – als diskriminierend festgestellten – Rechtslage vor der 29. Dienstrechts-Novelle vorgesehen. Das damit beabsichtigte Ziel des Gesetzgebers besteht darin, die auf Grund der Regelung zum Zeitpunkt der Überleitung bereits bestehenden Rechte der in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Bediensteten zu wahren: Eine rein verwendungsbezogene Überleitung hätte nämlich für einen Teil der Bediensteten zu einer Reduktion des Entgelts geführt. Eine "Neufestsetzung" des historischen Vorrückungsstichtages nach den entsprechenden Bestimmungen des § 14 Wr. DO in der Fassung der 29. Novelle ist für solche Bediensteten daher lediglich auf Antrag vorgesehen. Dieses "Optionenmodell" bedeutet zum einen, dass zwar für jene Beamte, die keinen Antrag auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages stellen, eine Ungleichbehandlung im Sinne der Richtlinie aufrecht erhalten bleibt, aber ihr Vertrauen in die bisherige Rechtslage gewahrt bleibt, zum anderen aber, dass sie die Möglichkeit haben, ihren historischen Vorrückungsstichtag in "diskriminierungsfreier" Weise neu berechnen zu lassen. Gegen ein solches Modell bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil damit ein legitimes Ziel – die diskriminierungsfreie Berechnung des historischen Vorrückungsstichtages – verfolgt wird und diese Übergangsregelung auch zur Erreichung des Ziels verhältnismäßig ist. So hat der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt, dass im Falle einer Verletzung eines unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes der Gesetzgeber ganz allgemein nicht gehalten ist, die erforderliche Korrektur der Rechtslage nach der für die Betroffenen günstigeren Variante auszurichten (vgl. VfSlg 16.764/2002, wo er es als verfassungskonform erachtet hat, dass sich der Gesetzgeber zur Beseitigung der Diskriminierung und der erforderlichen Herstellung einer gemeinschaftsrechtskonformen Rechtslage zur Gleichbehandlung des Pensionsantrittsalters von Männern und Frauen an der oberen und nicht an der unteren Altersgrenze orientiert hat). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die Bestimmungen der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer Maßnahme nicht entgegenstehen, "mit der ein Vergütungssystem, das zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, durch ein auf objektive Kriterien gestütztes Vergütungssystem ersetzt wird und zugleich für einen befristeten Übergangszeitraum einige der diskriminierenden Auswirkungen des erstgenannten Systems bestehen bleiben, um für die bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Angestellten den Übergang zum neuen System ohne Einkommensverluste zu gewährleisten" (vgl. EUGH, , Rs. C 297/10, Hennings und Mai ).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen §§14 und 46 Wr. DO sowie § 11 Abs 1 dritter Satz Wr. BO sind sohin nicht entstanden. Im Hinblick darauf, inwieweit die genannten Bestimmungen dem Unionsrecht entsprechen, ist festzuhalten, dass das Unionsrecht im verfassungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keinen Prüfungsmaßstab darstellt.

1.3. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen kann eine Verletzung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nur vorliegen, wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (zB VfSlg 13.587/1993 mwN, 15.364/1998, 15.768/2000, 16.113/2001).

1.3.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die belangte Behörde habe dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, indem die Behörde zwischen der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung und einem Lehrverhältnis differenziert habe. Dies sei eine unzulässige Ungleichbehandlung zweier gleichgelagerter Sachverhalte. Diese Differenzierung ist aber schon im Gesetz selbst angeordnet, gegen welches jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden sind (vgl. Punkt 1.2.).

1.3.2. Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann sich aus einer im Zusammenhang mit dem Unionsrecht stehenden Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde ergeben. Nach dem von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes entwickelten, der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten dienenden Prinzip des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts hat jedes innerstaatliche Organ, das über eine Rechtssache abzusprechen oder die Rechtmäßigkeit behördlichen Vorgehens zu beurteilen hat, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts im Rahmen seiner Zuständigkeit zu beachten und gegebenenfalls die Anwendung der innerstaatlichen Vorschrift zu unterlassen (, Simmenthal II , Slg. 1978, 629 ff., Rz 21).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat den Anwendungsvorrang des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts zu beachten (zB VfSlg 14.805/1997, 14.951/1997, 15.036/1997, 15.215/1998). Er hat aber über die Frage, ob eine innerstaatliche Rechtsvorschrift infolge des Anwendungsvorrangs unangewendet zu bleiben hat, nur dann selbst zu entscheiden, wenn die Frage für seine Entscheidung relevant ist, was für sich nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist (VfSlg 15.215/1998 unter Verweis auf VfSlg 14.886/1997). Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Unionsrecht nur dann selbst zu beurteilen, wenn diese Frage "derart offenkundig" ist, dass "keinerlei Raum für vernünftige Zweifel" bleibt (, CILFIT , Slg. 1982, I-3415, Rz 16). In anderen, keinen offenkundigen Widerspruch zum Unionsrecht zu Tage bringenden Fällen jedoch stellt ein Verstoß gegen Unionsrecht keine Verfassungsverletzung dar und ist dieser daher vom Verfassungsgerichtshof nicht aufzugreifen (VfSlg 14.886/1997, 15.583/1999).

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der belangten Behörde insofern ein in die Verfassungssphäre reichender Vollzugsfehler vorzuwerfen ist, als sie die für ihre Entscheidung präjudiziellen Bestimmungen der §§14 und 46 Wr. DO und § 11 Abs 1 dritter Satz Wr. BO wegen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts auf Grund eines offenkundigen Verstoßes nicht anwenden hätte dürfen.

Wie bereits unter Punkt 1.2. ausgeführt wurde, stellt das neue System – unter Einführung eines unbedenklichen Optionenmodells als Übergangsbestimmung – nunmehr nicht auf ein bestimmtes Lebensalter ab, sondern auf das objektive Kriterium der Absolvierung einer bestimmten Schulstufe. Da eine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG in diesem System nicht gegeben ist, kann daher ein – eine denkunmögliche Gesetzesanwendung indizierender – offenkundiger Widerspruch dieser Bestimmungen zum Unionsrecht nicht erkannt werden.

Mangels offenkundigen Widerspruchs zum Unionsrecht ist in dieser Hinsicht keine denkunmögliche Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde infolge der Anwendung innerstaatlicher Bestimmungen erfolgt. Auf die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. dazu ). Auch im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte für eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vor.

1.4. Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (s. oben) und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hat, könnte die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein (s. oben).

2. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht im Recht, wenn sie vorbringt, dass die aufgrund der Bestimmungen der "Vordienstzeiten-Novelle" resultierende Schlechterstellung im Hinblick auf ihre besoldungsrechtliche Stellung und insbesondere im Hinblick auf ihren historischen Vorrückungsstichtag eine Verletzung des Eigentumsrechtes darstelle.

Den Schutz des Art 5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl. zB VfSlg 8201/1977, 9887/1983, 10.322/1985 und 16.636/2002). Ein Eingriff in ein solches Recht wäre nach der ständigen Judikatur des Ver fassungsgerichtshofes (zB VfSlg 13.587/1993 mwN, 15.364/1998, 15.768/2000, 16.113/2001, 16.430/2002) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage er gangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmög licher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

Im Hinblick auf die Ausführungen unter Punkt 1.2. bis 1.4. liegt hier jedoch keiner dieser Mängel vor. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums hat sohin nicht stattgefunden.

3. Zusammenfassend ist also die getroffene behördliche Entscheidung nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel, der eine Verletzung der Beschwerdeführerin im verfassungs gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbür ger vor dem Gesetz oder im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums bewirkte, belastet.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin in einem von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden – aus der Sicht dieser Beschwerdesache – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Die Beschwerdeführerin wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.