OGH vom 17.02.2014, 12Ns6/14z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Christian P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, (zuletzt) AZ 33 Hv 70/12x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist von der Entscheidung über den Antrag des Dr. Rakhart A***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari.
Text
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 177/13p über den Antrag des Dr. Rakhart A***** auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 33 Hv 70/12x des Landesgerichts für Strafsachen Wien gemäß § 363a Abs 1 StPO zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist Mitglied des zuständigen 15. Senats. Sie war in dieser Strafsache bereits als Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion (§ 22 StPO iVm § 2 StAG) tätig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist eine Richterin vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn sie selbst im Verfahren bereits als Staatsanwältin eingeschritten war. An die Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari (§ 45 Abs 2 StPO).