OGH vom 10.06.2015, 12Ns59/15w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in der Strafsache gegen Erich M***** wegen Verbrechen er Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Hv 13/14d des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 21 Hv 13/14d 85, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 62/15i über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner ist Mitglied des zuständigen 13. Senats. Sie war in dieser Strafsache bereits als Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion tätig (§ 22 StPO iVm § 2 StAG).
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist eine Richterin vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn sie selbst im Verfahren bereits als Staatsanwältin eingeschritten ist.
An die Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00059.15W.0610.000