VfGH vom 17.12.1982, B187/76
Sammlungsnummer
9594
Leitsatz
UStG 1972; Verletzung des Eigentumsrechtes im Anlaßfall nach Aufhebung des § 1 Abs 1 Z 2 litb als gleichheitswidrig
Spruch
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vlbg. vom wurden im Jahre 1973 getätigte Aufwendungen der Beschwerdeführerin, einer Jagdgesellschaft iS des § 51 des Vlbg. Jagdgesetzes, für die gepachtete Jagd als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer unterzogen. Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 1 Abs 1 Z 2 litb UStG 1972 in der Stammfassung sowie auf § 20 EStG 1972.
Der Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde.
2. Ua. aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 1 Z 2 litb UStG 1972 in der Stammfassung ein und hob diese Gesetzesbestimmung mit dem Erk. G33/81, G 64a/82 vom als verfassungswidrig auf.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch einen in das Eigentum eingreifenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde insbesondere dann verletzt, wenn der Bescheid unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Gesetzesvorschrift erlassen wird. Dies trifft hier zu.
Der angefochtene Bescheid, welcher infolge Vorschreibung von Umsatzsteuer in das Eigentum der Beschwerdeführerin eingreift, beruht nämlich in materieller Hinsicht im wesentlichen auf der nunmehr als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 2 litb UStG 1972 in der Stammfassung, die im Hinblick auf Art 140 Abs 7 B-VG in diesem Anlaßbeschwerdefall nicht mehr angewendet werden darf. Die Beschwerdeführerin wurde sohin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.
Der Bescheid war aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.
Fundstelle(n):
WAAAE-12719