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VfGH vom 14.06.1982, B185/80

VfGH vom 14.06.1982, B185/80

Sammlungsnummer

9412

Leitsatz

EStG 1972; keine Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung einiger Worte in § 34 Abs 3 letzter Satz; keine denkunmögliche Anwendung des § 34 und somit keine Gleichheitsverletzung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer Dr. F. Z. stellte für das Kalenderjahr 1979 den Antrag, die Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehegattin in der Höhe von S 62.748,- als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom gab das Finanzamt dem Antrag des Beschwerdeführers nur teilweise statt und anerkannte S 30.992,- als außergewöhnliche Belastung. Als Begründung hiefür führte das Finanzamt an, daß der Unterhalt der Ehegattin üblicherweise mit 33 % des Nettoeinkommens des Ehegatten bemessen werde. Nur bis zu diesem Betrage seien die Aufwendungen des Beschwerdeführers als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung hat die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Die Finanzlandesdirektion begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, als angemessener und somit als gesetzlicher Unterhalt seien (nur) 33 % des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers anzusehen, weshalb die darüber hinausgehenden Zahlungen des Beschwerdeführers keinen gesetzlichen Unterhalt iS des § 34 Abs 3 letzter Satz EStG 1972 darstellten.

Gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2. Der VfGH hat ua. aus Anlaß dieses Beschwerdefalles ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet und hat mit Erk. vom , G36/80, ua. die Worte "Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten sowie" in § 34 Abs 3 letzter Satz EStG 1972 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. 280/1978 wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Entscheidung auf die Rechtsprechung des VwGH gestützt (), wonach 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen als angemessener und sohin gesetzlicher Unterhalt für die geschiedene Ehegattin angesehen werden können. Auch wenn - hat die belangte Behörde ausgeführt - der üblicherweise als Unterhaltsleistung zugesprochene Prozentsatz des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen nicht unbedingt als angemessener Unterhalt iS des § 66 Abs 1 Ehegesetz zu betrachten sei, so sei im vorliegenden Fall kein Umstand ersichtlich, wonach als angemessener Unterhalt ein höherer Betrag anzunehmen wäre.

Auch nach Wegfall der aufgehobenen Worte im letzten Satz des § 34 Abs 3 EStG 1972, welche gemäß Art 140 Abs 7 B-VG im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden sind, ist die Annahme der belangten Behörde, daß es sich bei jenen Zahlungen des Beschwerdeführers, deren Absetzbarkeit gemäß § 34 EStG 1972 nicht anerkannt wurde, im Hinblick auf die oben wiedergegebene Judikatur des VwGH nicht um eine außergewöhnliche Belastung iS des § 34 EStG 1972 handelt, keineswegs denkunmöglich.

2. Die Behörde hat daher - gemessen an der bereinigten Rechtslage - § 34 EStG 1972 nicht denkunmöglich angewendet (was ein Indiz für Willkür sein könnte). Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (vgl. VfSlg. 8856/1980) verletzt worden.

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch in keinem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist, war die Beschwerde abzuweisen.

Fundstelle(n):
NAAAE-12680