OGH vom 09.07.2013, 14Os79/13v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Susanne L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 und 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom , GZ 35 Hv 188/12i 18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung Susanne L***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 und 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie (zu ergänzen: von bis November 2011) in St. Pölten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des Arbeitsmarktservice (kurz: AMS) Niederösterreich durch Täuschung über Tatsachen zur monatlichen Auszahlung von Notstandshilfe, mithin zu Handlungen verleitet, welche das AMS Niederösterreich im 3.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 6.272,10 Euro schädigten, indem sie in ihren schriftlichen Anträgen vom und verneinte, mit Ing. Walter H*****, der im Deliktszeitraum ein Einkommen erzielte, das den Notstandshilfebezug von Susanne L***** ausgeschlossen hätte, in Lebensgemeinschaft zu stehen, und indem sie ab Februar 2010 ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 50 Abs 1 AlVG, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß ihres Anspruchs maßgebende Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse binnen einer Woche anzuzeigen, nicht nachkam, wobei sie in der Absicht handelte, sich durch den (wiederkehrenden) monatlichen Bezug von Notstandshilfe eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung
Mit ihrer aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde strebt die Staatsanwaltschaft die anklagekonforme Subsumtion nach §§ 146, 147 Abs 2 und 148 zweiter Fall StGB an, bleibt damit jedoch erfolglos.
Prozessordnungsgemäße Ausführung einer Subsumtionsrüge (Z 10) erfordert den Vergleich des gesamten, vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts mit dem anzuwendenden Strafgesetz und die Behauptung eines Rechtsfehlers im angefochtenen Urteil. Ist diesem die tatsächliche Grundlage für die angestrebte Rechtsfolge nicht zu entnehmen, hat die Rüge (mit dem Hinweis auf entsprechend indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse) einen Feststellungsmangel geltend zu machen (RIS Justiz RS0099810, RS0118580).
Diese Anfechtungsvoraussetzungen verfehlt die Beschwerdeführerin, die das Fehlen von Feststellungen dahingehend reklamiert, dass die Absicht der Angeklagten darauf gerichtet gewesen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung von jeweils schwerem Betrug (§ 147 Abs 2 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Sie übergeht dabei jedoch die vom Schöffensenat wenngleich im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen und der rechtlichen Beurteilung (US 9 f) unmissverständlich im entgegen-gesetzten Sinn getroffenen Konstatierungen, deren Anfechtung nach den Kriterien der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO sie im Übrigen unterlässt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Fundstelle(n):
MAAAE-12650