OGH vom 20.08.2014, 12Ns57/14z

OGH vom 20.08.2014, 12Ns57/14z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Miroslava T***** und andere wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 13 Hv 122/08x des Landesgerichts Leoben, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist von der Entscheidung über den Antrag der Valentina D***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 67/14h über den Antrag der Valentina D***** auf Erneuerung des Strafverfahrens hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom , AZ 10 Bs 297/13x (ON 754 der Hv Akten) zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Sie war in dieser Strafsache bereits als Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion (§ 22 StPO iVm § 2 StAG) tätig.

Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist eine Richterin vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn sie selbst im Verfahren bereits als Staatsanwältin eingeschritten ist. An die Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari (§ 45 Abs 2 StPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0120NS00057.14Z.0820.000