OGH 24.09.2012, 9ObA93/12k
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut T*****, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in Enns, wider die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr. Haas ua, Rechtsanwälte in Wels, wegen 32.168,59 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 4.463,12 EUR sA) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits-
und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 37/12a-43, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Revisionsverfahren strittig ist im Wesentlichen noch die Frage, ob die letztlich nicht zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Kollektivvertrags für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung anzuwenden sind, obwohl von der Anwendbarkeit des Kollektivvertrags für Arbeitskräfteüberlasser auszugehen ist. Die Frage, ob die Einstufung in einen bestimmten Kollektivvertrag oder der Hinweis auf dessen Anwendung als Wissens- oder Willenserklärung zu beurteilen ist, kann nur vor dem Hintergrund der jeweils konkret getroffenen Erklärungen beurteilt werden. Derartige vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalls getroffene rechtliche Beurteilungen stellen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl etwa Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag der Kläger hier in seiner außerordentlichen Revision ebenso wenig darzustellen, wie die behauptete Aktenwidrigkeit. Hat sich das Berufungsgericht doch nur darauf gestützt, dass in dem vom Kläger unterfertigten Dienstzettel „lediglich festgehalten“ ist, dass auf das Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe anzuwenden ist. Der Verweis auf einen Kollektivvertrag, von dem die Vertragsparteien davon ausgehen, dass er ohnehin Kraft seiner normativen Wirkung zur Anwendung gelangt, kann aber in vertretbarer Weise auch als Wissenserklärung gesehen werden (vgl dazu etwa 8 ObA 52/03k; dazu dass es besonderer Vertrauensdispositionen des Arbeitnehmers bedürfte, um daraus Rechtsansprüche abzuleiten etwa RIS-Justiz RS0014478; RS0014012).
Zur Frage des allfälligen gutgläubigen Verbrauchs des aufgrund des unrichtigerweise angewendeten insoweit für den Kläger günstigeren Kollektivvertrags „zu viel“ ausbezahlten Überstundenentgelts haben die Vorinstanzen übereinstimmend darauf verwiesen, dass der Kläger in keinem Monat mehr erhalten hat, als ihm zugestanden wäre und sich insoweit die Frage der Rückzahlung auch gar nicht stellt. Insgesamt sind die Vorinstanzen also davon ausgegangen, dass der Kläger pro Monat gar nichts zurückzahlen muss, sondern sich nur seine Nachforderungen reduzieren. Der Einwand des „gutgläubigen Verbrauchs“ setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer durch eine Rückzahlungsverpflichtung belastet wäre, weil er das Entgelt bereits verbraucht hat. Davon kann aber hier schon im Ansatz nicht ausgegangen werden.
Insgesamt vermag die Revision des Klägers jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Arbeitsrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00093.12K.0924.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAE-12609