OGH vom 29.06.2005, 9ObA93/05z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Alois C*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte und widerklagende Partei Horst M*****, Inhaber eines Restaurierungsunternehmens, *****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 1.392,58 brutto sA und EUR 1.240 netto sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 1.392,58 brutto und EUR 840 netto) der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 153/04t-19, womit das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 5 Cga 191/03i, 5 Cga 22/04p-14, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur Entlassung:
Zum Entlassungsgrund des § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859 gehört auch die Nichtbefolgung oder nicht gehörige Befolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung und die Besonderheit des Betriebes gerechtfertigten Anordnung des Arbeitgebers. Zur Erfüllung der Tatbestandsmäßigkeit ist es notwendig, dass die Vernachlässigung der Pflichten beharrlich erfolgt ist. Darunter ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Vernachlässigung der Pflichten zum Ausdruck gelangenden, auf die Verletzung der Pflichten gerichteten Willens zu verstehen (14 Ob 18/86 uva). Nun kann eine wiederholte Pflichtenvernachlässigung diesen Entlassungstatbestand erfüllen (RIS-Justiz RS0105987), doch kann im vorliegenden Fall die - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene - Feststellung des Erstgerichtes nicht übersehen werden, wonach dem Kläger zwei weitere Fehler beim Abschleifen von Ledergarnituren trotz seines Bemühens , solche zu vermeiden, unterliefen (AS 9 in ON 14). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Pflichtenvernachlässigung des Klägers nicht nachhaltig und dem Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers während der Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre, ist daher vertretbar.
Zum Verschuldensgrad und der Mäßigung nach dem DHG:
Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. Vielmehr ist immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (RIS-Justiz RS0105331). Die Beurteilung des Verhaltens des Klägers als minderer Grad des Versehens durch das Berufungsgericht entspricht den vorgenannten Abgrenzungskriterien.
Die Mäßigung des Ersatzanspruches scheidet nicht allein aufgrund eines Verstoßes des Schädigers gegen eine ausdrückliche Weisung aus. Inwieweit der Ersatzanspruch zu mäßigen ist, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0111013). Auch hier vermag der Revisionswerber keinen auffallenden Verstoß des Berufungsgerichtes gegen die Mäßigungskriterien des § 2 Abs 2 DHG aufzuzeigen, sodass die auf ca. ein Drittel des Schadens vorgenommene Mäßigung keinen Anlass zu einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bietet.