VfGH vom 01.12.2016, E1110/2015 ua

VfGH vom 01.12.2016, E1110/2015 ua

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die gesetzliche Beschränkung der Verwendung und Nachahmung von Zeichen des Roten Kreuzes; klare Unterscheidbarkeit des Roten Kreuzes von anderen Organisationen zur Erfüllung der humanitären Aufgaben im Rahmen völkerrechtlicher Verträge unerlässlich und angesichts der vielfältigen Alternativen anderer Organisationen in der Verwendung von Zeichen zur Charakterisierung ihrer Tätigkeiten (etwa im Bereich des Rettungsdienstes) nicht unverhältnismäßig; keine willkürliche Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen Verstoßes gegen das Rotkreuzgesetz

Spruch

I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

II. Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführenden Parteien durch die angefochtenen Erkenntnisse in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Zum Verfahren E1110/2015:

1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind handelsrechtliche Geschäftsführerinnen einer Tierklinik (GmbH) und haben am Erste-Hilfe-Kurse für Tierbesitzer über ihre Homepage angekündigt. Dabei wurde ein rotes Kreuz, in dem eine Tierpfote eingefügt war, auf grau-violettem Hintergrund verwendet. Auch im Logo der Tierblutbank der GmbH wurden in der Zeit von 28. März bis zwei rote Kreuze auf weißem Grund verwendet.

1.2. Mit Erkenntnis vom hat das Landesverwaltungsgericht Burgenland nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschwerden gegen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See wegen Übertretungen des Rotkreuzgesetzes teilweise Folge gegeben, die Strafaussprüche über die Ersatzfreiheitsstrafen behoben, den Tatvorwurf umformuliert, die übertretene Norm (§8 Abs 1 litd Rotkreuzgesetz) richtig gestellt, im Übrigen aber die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat seine Entscheidung damit begründet, dass § 8 Abs 1 litd Rotkreuzgesetz die missbräuchliche Verwendung einer Nachahmung des Rotkreuzzeichens verbiete. Es komme – auch nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – nicht darauf an, ob sich der Tätigkeitsbereich des Roten Kreuzes von jenem der Verwender einer Nachahmung des Rotkreuzzeichens unterscheide oder nicht. Entscheidend sei, ob die Möglichkeit bestehe, dass die kennzeichenmäßige Verwendung der Nachahmung des Rotkreuzzeichens zu Verwechslungen mit dem Zeichen des Roten Kreuzes führe. Das sei der Fall, zumal die Beschwerdeführerinnen vorgebracht hätten, das Zeichen bewusst verwendet zu haben, da man es mit Erster Hilfe in Verbindung bringe.

1.3. In der dagegen gemäß Art 144 B VG erhobenen Beschwerde wird substantiiert die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG und Art 7 B VG) und die Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs 1 litd Rotkreuzgesetz, der die Erwerbsfreiheit in verfassungswidriger Weise beschränke, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt.

Die beschwerdeführenden Parteien führen zur Begründung Folgendes aus (Wiedergabe ohne die Abbildungen im Original):

"[§8 Abs 1 litd Rotkreuzgesetz] begrenzt die Verwendung von bestimmten Zeichen und beschränkt damit die Möglichkeit der Erwerbsausübung und greift daher in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Erwerbsfreiheit ein.

Eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsfreiheit beschränkt, ist nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist. Der Sinn der Erwerbsfreiheit liegt ja nicht darin, dass bestimmten Unternehmen ein wirtschaftlicher Schutz garantiert wird, sondern darin, ihnen die Erwerbsausübung im Rahmen eines geordneten Wettbewerbs zu ermöglichen.

Ausgehend davon, dass die angeführten Bestimmungen des Rotkreuzgesetzes durchwegs dahingehend interpretiert werden, dass eine verbotene 'Nachahmung' im Sinne des § 8 Abs 1 litd immer dann vorliegen soll, wenn ein 'rotes Kreuz' – egal auf welchem Hintergrund, mit welchen Zusätzen, in welcher Umgebung und in welchem Zusammenhang – irgendwo abgebildet wird, wäre jede einzelne Verwendung eines roten Kreuzes unzulässig. Hier wird regelmäßig in sämtlichen Entscheidungen (so auch hier, Erkenntnis Seite 5) aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 233 BIgNr 23. GP zitiert: 'Es ist klar, dass jedes Rote Kreuz, mit welcher Form oder welchem Hintergrund auch immer, eine Nachahmung darstellt und verboten werden sollte.' Liest man hier weiter, so wird klargestellt:

'Das Kriterium soll die Verwechslungsgefahr zwischen dem verwendeten Zeichen und dem Rotkreuzzeichen bei der Öffentlichkeit sein, weil ja gerade diese Verwechslung von der Regelung verhindert werden soll. Um die Verantwortung des Benutzers zu beurteilen muss versucht werden, festzustellen, ob er einen wirklichen Vorsatz hatte, die Öffentlichkeit zu täuschen oder das Ansehen des Zeichens auszunutzen.'

Wenn diese Bestimmung nun regelmäßig so eng auslegt wird, dass selbst im gegenständlichen Fall ein rotes Kreuz auf grauem (und nicht weißem) Hintergrund, in dessen Mittelpunkt sich eine weiße Tierpfote befindet, eine Verwechslungsgefahr mit dem 'Roten Kreuz' darstellen sollte, so führt dies in weiterer Konsequenz dazu, dass jede einzelne Verwendung eines roten Kreuzes – egal auf welchem Hintergrund, in welchem Zusammenhang und mit welchen Zusätzen – unzulässig ist.

So muss auch das rote Kreuz beispielsweise auch auf Playmobil-Figuren unzulässig sein[.]

Die Flaggen von England, von der City of London, die Flagge von Mailand, das Wappen des AC Mailand, das Wappen des FC Barcelona wären beispielsweise unzulässig, denn alle verwenden ein rotes Kreuz auf weißem Hintergrund.

Dieser Ansicht folgend, wäre somit jede Kennzeichnung einer Autoapotheke, eines Ersten Hilfe Koffers, eines Arztzimmers in Schulen und sonstigen öffentlichen Räumen, das Anbringen eines Aufklebers zur Kennzeichnung von Spitälern bei Kinderspielzeug – um nur einige Beispiele zu nennen – strafbar.

Der Anwendungsbereich des Rotkreuzgesetzes wäre damit völlig unbeschränkt und wäre demnach auch dann ein strafbares Verhalten anzunehmen, wenn die Verwendung eines roten Kreuzes in keinerlei Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Roten Kreuzes und somit dem Schutzzweck der Norm in Zusammenhang steht.

Dies kann freilich den Intentionen des Gesetzgebers nicht entnommen werden. Das Rotkreuzgesetz dient dem Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes für den Einsatz. Ausschließlich in diesem Bereich soll eine missbräuchliche Verwendung des Roten Kreuzes nachteilige Folgen für das Rote Kreuz haben, selbstverständlich ist es jedoch völlig denkunmöglich, dass durch das Bewerben einer Veranstaltung fernab jeglicher humanmedizinischer Aktivität eine Gefährdung oder Bedrohung für die Mitarbeiter des Roten Kreuzes hervorgerufen werden könnte.

Ein derartiger Normgehalt kann der Bestimmung des Rotkreuzgesetzes nicht unterstellt werden.

Aus diesem Grund ist im gegenständlichen Fall auch die Äußerung des Österreichischen Roten Kreuzes als nicht dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt angemessen und überschießend zu bewerten. Weshalb sich aus der Ankündigung eines Erste-Hilfe-Kurses für Tierbesitzer und der Bewerbung einer Tierblutbank eine Gefährdung der Delegierten des Roten Kreuzes im Einsatzgebiet ergeben sollte, bleibt sowohl in der Äußerung des Österreichischen Roten Kreuzes als auch im Straferkenntnis, welches diese Formulierungen übernimmt, unklar.

Das Zeichen des Roten Kreuzes kann nicht als Marke eingetragen werden und erfährt seinen Schutz daher durch das Rotkreuzgesetz.

Grundsätzlich gilt im Markenschutzrecht, dass Gemeingut nicht monopolisierbar ist. Dazu gehören einfache Zeichen wie z.B. einzelne Buchstaben oder Ziffern, Abkürzungen mit eigenständiger Bedeutung und beschreibendem Charakter (z.B. 4x4, GTI), einfache geometrische Figuren und Zeichen von internationalen Organisationen (z.B. das Rote Kreuz). Bei jeder Marke wäre der Schutzbereich beschränkt (Klassifizierungen). Der Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes nach dem RKG ist vor Nachahmungen nicht auf bestimmte Wirtschaftsklassen oder Aktivitäten beschränkt und stellt daher nicht darauf ab, ob eine Verwechslung im geschäftlichen Verkehr auf gleichartige oder ähnliche Dienstleistungen möglich wäre.

Es kann folglich nicht richtig sein und auch nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprechen, ein Gesetz zu schaffen, nach welchem das Rote Kreuz einen allumfassenden Schutz erfährt, einen über die sonstigen gesetzlichen Normen weit hinausgehenden und einen von dem jeweiligen Anwendungsbereich völlig losgelösten. Auch ein Verwenden des Roten Kreuzes, welches hier ausdrücklich bestritten wird, kann dann nicht unter § 8 Rotkreuzgesetz subsumiert werden, wenn so deutlich jeglicher Zusammenhang mit den Aktivitäten des Roten Kreuzes fehlt. Da sowohl bei der Veranstaltungsmitteilung für den Erste Hilfe Kurs als auch bei der Bewerbung der Tierblutbank ausdrücklich auf Tiere hingewiesen wurde – da dies ja unseren Tätigkeiten entspricht – und so deutlich jeglicher Zusammenhang mit Humanmedizin fehlt, kann der Tatbestand des § 8 Rotkreuzgesetz nicht erfüllt worden sein. Ein Verwenden oder Nachahmen des Roten Kreuzes ohne Zusammenhang mit den Aktivitäten des Roten Kreuzes fällt nicht unter den Schutzzweck der Norm des § 8 Rotkreuzgesetz und ist daher nicht tatbildlich.

Immerhin ist für den strafbewehrten Missbrauch des Rotkreuzzeichens nach § 8 RKG aber entscheidend, ob die Möglichkeit besteht, dass die kennzeichenmäßige Verwendung der Nachahmung des Rotkreuzzeichens zu Verwechslungen mit dem Zeichen des Roten Kreuzes als solchem führt ().

Eine solche Verwechslungsfähigkeit kann nicht schon bei jeder Verwendung eines Rot-Kreuz-Zeichens gegeben sein — unabhängig von allfälligen Zusätzen (wie hier der weißen Tierpfote oder als unscheinbarer Zusatz in einem kleinen Logo). Eine Verwechslungsfähigkeit ist dann gegeben, wenn durch die Benützung eines ähnlichen Zeichens für ähnliche Waren- oder Dienstleistungen beim Endnutzer eine Verwechslungsgefahr mit dem bereits bestehenden Zeichen hervorgerufen werden könnte. Als Ansatzpunkt genügt es hierbei schon, dass der Endkunde das neue Zeichen aufgrund seiner Ähnlichkeit mit dem früheren auch nur gedanklich in Verbindung bringt. Der EuGH nimmt im Bereich des Markenschutzes eine Verwechslungsgefahr dann an, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, dass die Ware oder Dienstleistung aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammt. Bei der Beurteilung ist insbesondere auf die Kennzeichnungskraft der verletzten Zeichen, die Ähnlichkeit der betroffenen Waren- und Dienstleistungen sowie auf die Ähnlichkeit der streitigen Zeichen abzustellen. All diese Überlegungen müssen daher auch bei der Auslegung des Rotkreuzgesetzes angewendet werden, um den Schutz nicht allumfassend werden zu lassen. Eine Verwechslungsfähigkeit unserer beiden Logos mit denen des Roten Kreuzes ist tatsächlich schon allein aus dem Grund auszuschließen, da auf unseren Plakaten und Logos deutlich der Veterinärmedizinische Hintergrund ersichtlich war.

Hätte der Gesetzgeber tatsächlich so einen umfassenden Schutz des Zeichen[s] des Roten Kreuzes gewünscht, wie es die Auslegung des Gesetzes durch die erkennende Behörde verlangen würde, so hätte er dem Roten Kreuz nicht die Möglichkeit gegeben, durch Ermächtigung die Verwendung ihres Zeichens zu genehmigen. Denn es würde diesen umfassenden Schutz — der ja eben gerade nicht gegeben ist — unterlaufen, könnte das Rote Kreuz aus rein wirtschaftlichen oder sonstigen eigenen Interessen eine ansonsten tatbildliche (und somit strafbare) Verwendung genehmigen. Aus der systematischen Interpretation ergibt sich daher, dass eine derart enge Auslegung des Gesetzes nicht den Intentionen des Gesetzgebers entspricht.

Tatsächlich übertreibt das Rotkreuzgesetz den Zeichenschutz, indem es sogar privaten Unternehmen die Verwendung nicht nur des roten Kreuzes untersagt, sondern auch des (farblich inversen) Schweizerkreuzes (§8 Abs 2 RKG); von dieser verwaltungsstrafbewehrten Regelung könnten auch jene Schweizer (oder auch Wiener) Unternehmen betroffen sein, die in Österreich in ihrer Marke das weiße Kreuz auf rotem Grund führen (Dr. Gerhard Strejcek, Rotes Kreuz auf der Überholspur, 27. November, Die Presse 2007/48/04).

Vor diesem Hintergrund erweist sich die angeführte Bestimmung in mehrfacher Hinsicht als überschießend und damit verfassungswidrig.

[…] Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (gleichzuhaltenden Rechten aus der Europäischen Grundrechtscharta)

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz

Im Übrigen verstößt es gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn man eine Verwendung des Rot-Kreuz-Zeichens auf Playmobil Figuren oder Autoapotheken erlaubt, allerdings bei einem Erste-Hilfe-Kurs für Tierbesitzer verbieten will. Darin besteht eine willkürliche unsachliche Differenzierung in den Bereichen der Normsetzung und des Normvollzugs. Indem das Landesverwaltungsgericht Burgenland davon ausgeht, dass die Verwendung des Rot-Kreuz-Zeichens im veterinärmedizinischen Bereich (Tier-Erste-Hilfe-Kurs und Tierblutbank) gegen das Rotkreuzgesetz verstößt, hingegen die Verwendung des Roten Kreuzes in anderen Bereichen (auf Playmobil Figuren, Autoapotheken etc.) nicht bestraft wird, ohne dies in irgendeiner Weise zu substantiieren, hat es in einem entscheidungswesentlichen Punkt jede[] nachvollziehbare Begründung unterlassen. Damit hat das Landesverwaltungsgericht Burgenland Willkür geübt und den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art 2 StGG und Art 7 B VG verletzt. "

1.4. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

1.5. Das Österreichische Rote Kreuz hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der dem Vorwurf des Eingriffes in die Erwerbsfreiheit durch das Rotkreuzgesetz widersprochen und dargelegt wird, dass die Beschwerdeführerinnen auch gemäß § 8 Abs 3 Rotkreuzgesetz die Möglichkeit hätten, mit Zustimmung des Roten Kreuzes eine Marke eintragen zu lassen, die das Rote Kreuz als Bestandteil enthält. Die Bestimmungen des Rotkreuzgesetzes seien in Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs ergangen. Die beteiligte Partei beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben, sowie Kostenersatz.

2. Zum Verfahren E2288/2015:

2.1. Der Beschwerdeführer ist Präsident des Vereins *************** ********************, der seit dem Jahr 1966 besteht und von Anfang an als Logo dasselbe Zeichen verwendet (Hundekopf vor einem großteils weiß gefärbten Kreuz mit roten Flächen am Rand). Dieses Logo ist seit als Marke registriert. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde die Einstellung einer Verwaltungsstrafsache wegen einer angelasteten Übertretung des Rotkreuzgesetzes gegen den Beschwerdeführer verfügt.

2.2. Das Verwaltungsgericht Wien hat zwei Verhandlungen am und am durchgeführt und der Beschwerde des beteiligten Roten Kreuzes gegen die Einstellung einer Verwaltungsstrafsache stattgegeben und den Spruch abgeändert. Es hat wegen Verletzung von § 8 Abs 1 litd Rotkreuzgesetz eine Verwaltungsstrafe von € 400,- gemäß § 9 Abs 2 Rotkreuzgesetz (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt und die Verpflichtung ausgesprochen, das von *** **************** ******************** verwendete Kennzeichen, das beim Österreichischen Patentamt als Wort-Bild-Marke registriert ist, als Logo aus der Kopfzeile der Website ************ zu entfernen. Weiters wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, die Erkenntnisveröffentlichung auf dieser Website für vier Wochen zugänglich zu halten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat sein Erkenntnis damit begründet, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Nachahmung iSd § 8 Abs 1 litd Rotkreuzgesetz vorliege und eine Verwechslung bzw. irrtümlich angenommene Verbindung des Vereins zum Roten Kreuz nicht ausgeschlossen sei. Das Vorliegen einer geschützten Wort-Bild-Marke stehe einer Bestrafung nach § 8 Abs 1 litd Rotkreuzgesetz nicht entgegen (Hinweis auf ).

2.3. In der beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs 1 litd und des § 9 RotkreuzG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt, in eventu wird beantragt, die Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B VG dem "Verwaltungsgericht", richtig: dem Verwaltungsgerichtshof, abzutreten. Begründend bringt die Beschwerde zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs 1 litd und des § 9 Rotkreuzgesetz vor:

"Den beschriebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Strafvorschrift wird § 9 Rot Kreuz Gesetz (RKG) insofern nicht gerecht, als die dortige hohe Mindeststrafe auch undifferenziert und zwar auch bei einkommens- und vermögenslos[]en Tätern, angedroht ist.

§8 Rot Kreuz Gesetz (RKG) sieht vor, dass es verboten ist, dass das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund und der Worte 'Rotes Kreuz' oder 'Genfer Kreuz' in allen Sprachen, sowie eine Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen, die Verwechslung oder Irrtum erzeugen könnten oder unberechtigter Weise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweisend verboten sind.

Es besteht kein Zweifel, dass diese Vorschrift primär auf das vorsätzliche Verwenden von Kennzeichen anzuwenden ist, welche Irrtümer erzeugen könnten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 8 Abs 1 litd RKG ist festgehalten, dass § 8 nicht nur die Verwendung der Zeichen des Roten Kreuzes, Roten Halbmondes, Roten Löwen mit roter Sonne und roten Kristalls auf weißem Grund, sondern auch jede Nachahmung dieser Zeichen verboten ist. Dieses Verbot der Nachahmung ergibt sich aus Artikel 53 des I. Genfer Abkommens.

Im Kommentar zu[m] I. Genfer Abkommen[] des internationalen Komitees vom Roten Kreuz (Übersetzung des Österreichischen Roten Kreuzes) []ist jedoch auch festgehalten, dass der Text möglichst zu Gunsten der Konvention und dem Roten Kreuz interpretiert werden soll. Warum sollte jemand, der es nicht böse meint, ein Zeichen auswählen, das dem Roten Kreuz ähnelt?

Daraus ergibt sich eindeutig, dass es im Sinn und Zweck der Bestimmungen des Rot Kreuz Gesetzes war, dass nur vorsätzlich handelnde Personen, die die Öffentlichkeit zu täuschen versuchen oder das Ansehen des Zeichens ausnutzen wollen zu bestrafen sind.

Genau gegen diese Prämissen verstößt § 8 Abs 1 litd RKG, wenn das Gesetz so angewendet wird, wie es im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien angewendet wurde. Eine derartige Anwendung ist nicht verfassungskonform.

Es ist offensichtlich, dass die Verwechslungsgefahr von Zeichen, die gemeinnützige Organisationen verwenden gering ist, zumal diese Organisationen grundsätzlich ein gemeinsames Ziel verfolgen, nämlich Menschenleben zu retten bzw. kranken Menschen behilflich zu sein. Eine Verwechslungsgefahr und eine Gefährdung der Personen würden nur dann vorliegen, wenn derartige Organisationen einen völlig konträren Zweck verfolgen würden. Dies ist jedoch bei Organisationen, die sich der Rettung von Menschen verschrieben haben nicht gegeben.

Eine Bestrafung des Beschwerdeführers verstößt daher gegen den Gleichheitsgrundsatz, da für eine Verwendung eines Kennzeichens, welches nie mit dem Hintergrund verwendet wurde eine Verwechslungsgefahr mit dem Rot Kreuz Zeichen zu ermöglichen, verstößt daher in gravierendster Weise gegen den Gleichheitsgrundsatz, zumal in § 8 RKG nicht nach sachlichen Gründen differenziert wird.

§9 RKG verstößt ebenfalls, wie bereits ausgeführt, gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Daran kann auch, die im konkreten Fall angewendete Bestimmung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht hinreichend Abhilfe schaffen.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass der Beschwerdeführer das Kennzeichen seit nunmehr 49 Jahren verwendet und es noch nie zu einer Verwechslung gekommen ist. Die Folgen der Verwendung dieses Zeichens sind daher nicht nur unbedeutend, sondern es sind keinerlei Folgen eingetreten.

Sofern man der Auffassung folgt, dass bei der Anwendung der §§8 und 9 RKG eine allfällige unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Sanktion im Einzelfall durch verfassungskonforme Auslegung über ein Absehen von Strafe zu vermeiden ist, wäre nicht die gesetzliche Regelung als solche, sondern das angefochtene [Erk]enntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom zu VGW 001/062/2100/2015 verfassungswidrig, in dem unter Missachtung des Erfordernisses einer verfassungskonformen Auslegung eine unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Sanktion ausgesprochen wurde.

Es wird auch ausdrücklich vorgebracht, dass das streitgegenständliche Zeichen in seiner konkreten Ausgestaltung keine verwechslungsfähige Nachahmung des verfahrensgegenständlichen Zeichens des roten Kreuzes darstellt. Der Hundkopf in der Mitte ist derartig groß gestaltet und auch der Hinweis auf die österreichische Rettungsbrigade im Doppelkreis, zusammen mit den Buchstaben in jeder Ecke des Zeichens, sodass für jeden Durchschnittsbetrachter klar ist, dass hier nicht das rote Kreuz gemeint ist.

Ansonsten würde dies ja bedeuten, dass das Kreuzzeichen mehr oder weniger von keiner anderen Institution mehr verwendet werden kann und auch nicht von einer Religionsgemeinschaft, wie es tausendfach geschieht."

2.4. Das Verwaltungsgericht Wien hat von der Erstattung einer Äußerung Abstand genommen und die Gerichts- und Verwaltungsakten nach Abschluss des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , Ra 2015/03/0092-5, die Revision des Beschwerdeführers unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zurückgewiesen.

2.5. Das Österreichische Rote Kreuz hat eine Äußerung erstattet, in der es den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz von Kosten beantragt.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. § 8 und § 9 Rotkreuzgesetz, BGBl I 33/2008, lauten:

"Missbräuchliche Verwendung der Zeichen

§8. (1) Es ist verboten,

a) das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Worte 'Rotes Kreuz' oder 'Genfer Kreuz' in allen Sprachen,

b) das Zeichen des Roten Halbmondes auf weißem Grund, das Zeichen des Roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grund, die Worte 'Roter Halbmond' oder 'Roter Löwe mit roter Sonne' in allen Sprachen,

c) das Zeichen des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichen (Protokoll III) 'Roter Kristall auf weißem Grund' oder die Worte 'Roter Kristall' in allen Sprachen,

d) Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen nach lita) bis c) darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweist, oder

e) sonstige Schutz verleihende international anerkannte Kennzeichen, Abzeichen oder Signale gemäß Art 38 des Protokoll I, sofern zu deren Schutz keine anderen sondergesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind

entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß § 5 Abs 1 zu verwenden.

(2) Ferner ist es verboten, das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das ist ein weißes Kreuz auf rotem Grund, sowie Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen,

a) als Marke oder als Bestandteil von Marken,

b) zu einem gegen die guten Sitten verstoßenden Zweck oder

c) unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen,

zu verwenden.

(3) Die unter Abs 1 lita bis d angeführten Worte und Zeichen dürfen nur mit Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes als Marke registriert werden. Dies gilt auch für Zeichen, die diese Worte und Zeichen lediglich als Bestandteile enthalten. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entgegen dieser Bestimmung registrierte Marken sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen. Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Marken registrierte Worte und Zeichen gemäß Abs 1 lita, b und d, letzteres insoweit als es sich um Nachahmungen der Zeichen gemäß lita und b handelt, sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen, wenn sie entgegen dem Verwendungsverbot des Abs 1 registriert wurden, im Fall von Worten in anderen Sprachen als der deutschen jedoch nur dann, wenn sie nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig verwendet wurden. Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück.

(4) Das unter Abs 1 litc angeführte Zeichen oder ein Zeichen, das eine Nachahmung davon darstellt, darf verwendet werden, wenn diese Verwendung in Zeiten eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erweckt, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle gewährleistet wird, und sofern die Rechte zur Verwendung dieser Zeichen vor dem erworben wurden.

Verwaltungsstrafen

§9. (1) Wer den Bestimmungen des § 8 Abs 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro bis 3 600,-- Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat gemäß Abs 1 in einer Form begeht, durch die die Verwendung missbräuchlich bezeichneter Gegenstände einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, ist mit einer Geldstrafe von 800,-- Euro bis 15 000,-- Euro zu bestrafen.

(3) Wird eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 1 begangen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten des Eigentümers die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen. Gesetzwidrig bezeichnete Gegenstände können für verfallen erklärt werden.

(4) Auf Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes ist im Verwaltungsstrafbescheid auf die Veröffentlichung der Teile des Bescheides auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwaltungsübertretung und ihre Verfolgung erforderlich ist. Die zu veröffentlichenden Teile sind im Bescheid anzuführen. Die Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl Nr 314/1981 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 151/2005, über die Urteilsveröffentlichung sind anzuwenden.

(5) Dem Österreichischen Roten Kreuz kommt im gesamten Verwaltungsverfahren Parteistellung gemäß § 8 AVG, BGBl Nr 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, zu.

(6) Wird die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 8 Abs 1 und 2 jedoch durch eine Person begangen, die dem Heeresdisziplinarrecht unterliegt, findet Abs 1 keine Anwendung; über eine solche Person ist jedoch, unbeschadet der strafgesetzlichen Verantwortlichkeit, ein Disziplinarverfahren gemäß den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl I Nr 167 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 116/2006 durchzuführen."

Das Vorblatt zu den Erläut. zur RV (233 BlgNR 23. GP) lautet:

"Problem:

Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom über den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Rotkreuzschutzgesetz), BGBl Nr 196/1962, hat sich das humanitäre Völkerrecht weiterentwickelt, insbesondere durch die Annahme der beiden Protokolle I und II zu den Genfer Abkommen im Jahr 1977, BGBl Nr 527/1982, sowie des Protokoll III im Jahr 2005. Weiters ist den von Österreich mitgetragenen Beschlüssen der Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen innerstaatlich Rechnung zu tragen.

Ziel:

Schaffung eines den völkerrechtlichen Verpflichtungen und außenpolitischen Zusagen Österreichs entsprechenden Status des Österreichischen Roten Kreuzes sowie eines ausreichenden Schutzes der nach den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen geschützten Zeichen.

Inhalt:

Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes als nationale Rotkreuzgesellschaft, Festlegung seiner Aufgaben und der Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den österreichischen Behörden und dem Österreichischen Roten Kreuz, Schutz der nach den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen geschützten Zeichen. […]"

Zu § 8 Abs 1 litd wird in den Erläut. zur RV (233 BlgNR 23. GP) ausgeführt:

"§8 verbietet nicht nur die Verwendung der Zeichen des Roten Kreuzes, Roten Halbmondes, Roten Löwen mit Roter Sonne und Rotem Kristalls auf weißem Grund, sondern auch jede Nachahmung dieser Zeichen. Dieses Verbot der Nachahmung ergibt sich aus Art 53 des I. Genfer Abkommens. Der Kommentar zum I. Genfer Abkommen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz merkt zu Art 53 an:

'D. Nachahmungen des Emblems

Eine erfreuliche Neuerung des Jahres 1929 war das Verbot nicht nur der Verwendung des Zeichens ohne Berechtigung, sondern auch jedes Zeichens oder Namens, bei welchem es sich um eine Nachahmung des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes handelt. Diese wichtige Regelung wurde 1949 selbstverständlich übernommen.

Kommerzielle Unternehmen, die nach 1906 das Zeichen nicht mehr verwenden konnten ohne Verfolgung zu riskieren, dachten sich Zeichen aus – dies mit einer Erfindungsgabe, die es wert gewesen wäre, besser eingesetzt zu werden – von denen man zwar nicht sagen kann, dass sie Rotkreuzzeichen waren, die aber den Eindruck erweckten, dass sie es wären. Dies befähigte sie, für ihre Produkte zumindest mit dem Ansehen, das dem Emblem anhaftet, straflos zu werben. Als Beispiele seien an[ge]führt: ein Rotes Kreuz mit einer Figur oder einem anderen Kreuz darüber; ein Kreuz, das nur rote Umrisse oder rote Teile besitzt; Hintergründe in verschiedenen Farben; ein Kreuz halb weiß, halb rot auf einem Grund, auf dem die beiden Farben umgekehrt angeordnet sind; ein roter Stern, der von weitem wie ein rotes Kreuz aussieht. Solche Praktiken, schädlich für das Emblem und die Organisation, mussten unterbunden werden.

Es ist die Verpflichtung der Behörden jedes Landes zu entscheiden, ob ein Zeichen eine Nachahmung darstellt. [FN 2: Es ist klar, dass jedes Rote Kreuz, mit welcher Form oder welchem Hintergrund auch immer, eine Nachahmung darstellt und verboten werden sollte.] Diese Entscheidung kann manchmal schwierig sein. Das Kriterium soll die Verwechslungsgefahr zwischen dem verwendeten Zeichen und dem Rotkreuzzeichen bei der Öffentlichkeit sein, weil ja gerade diese Verwechslung von der Regelung verhindert werden soll.

Um die Verantwortung des Benützers zu beurteilen muss versucht werden, festzustellen, ob er einen wirklichen Vorsatz hatte, die Öffentlichkeit zu täuschen oder das Ansehen des Zeichens auszunutzen. In einem solchen Fall soll der Text möglichst zugunsten der Konvention und dem Roten Kreuz interpretiert werden. Warum sollte jemand, der es nicht böse meint, ein Zeichen auswählen, das dem Roten Kreuz ähnelt? Es kann keine stichhaltigen Einwände gegen den Ersatz durch ein ganz anderes Zeichen geben.'

(Auszug aus I. Geneva Convention for the Amelioration of the condition of the wounded and sick in armed forces in the field, Commentary, International Committee of the Red Cross, Genf 1995, Seite 385 f.; Übersetzung des Österreichischen Roten Kreuzes)"

Zu § 8 Abs 3 wird in den Erläut. zur RV (233 BlgNR 23. GP) ausgeführt:

"Gemäß § 8 Abs 3 dürfen die unter Abs 1 lita bis d angeführten Worte und Zeichen nur mit Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes als Marke registriert werden. Die[s] gilt auch, wenn diese Worte oder Zeichen nur Bestandteil einer Marke sein sollen.

Nach dem bisherigen Rotkreuzschutzgesetz war zwar die Verwendung des Rotkreuzzeichens verboten, die Registrierung als Marke aber nicht ausdrücklich untersagt. Im Ergebnis war es daher möglich, das Rotkreuzzeichen oder Nachahmungen davon registrieren zu lassen, sofern es in der Folge nicht verwendet würde. Bei Registrierung einer Marke beim Patentamt wird primär geprüft, ob Ähnlichkeit mit bereits vorhandenen Marken besteht bzw. ob die Marke ausreichend unterscheidungskräftig ist. Es gibt aber keinen Passus im Markenschutzgesetz 1970, BGBl Nr 260/1970 zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl I Nr 96/2006 und BGBl I Nr 6/2007, aus dem sich ergibt, dass im Zuge der Markenanmeldung vom Patentamt zu prüfen sei, ob die Marke gegen einfache Bundesgesetze wie beispielsweise das Rotkreuzschutzgesetz verstößt.

Die bisher vorhandene Möglichkeit, Zeichen trotz Widerspruchs mit dem Rotkreuzschutzgesetz zu registrieren, hat vor allem in der Praxis häufig zu Problemen geführt. Nicht selten wurde im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Rotkreuzschutzgesetz vom Beschuldigten behauptet, die Verwendung des Zeichens müsse rechtmäßig sein, da es ja auch vom Patentamt als Marke akzeptiert worden ist.

Um hier einen entsprechenden Kontrollmechanismus zu schaffen, wurde nun das Erfordernis der Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes zur Registrierung eingeführt. Diese Kontrollfunktion wird hinkünftig vor allem auch bei der versuchten Registrierung von Nachahmungen eine Rolle spielen, da insbesondere bei Marken, bei denen es sich nicht um eine exakte Abbildung eines der Zeichen, sondern um Nachahmungen im Sinne des § 8 Abs 1 litd handelt, unterschiedliche rechtliche Ansichten über die Registrierbarkeit auftreten könnten. Zur Beurteilung, ob eine Nachahmung Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweisen könnte, wird die zuständige Behörde, sofern im Zuge der Markenprüfung Bedenken in dieser Richtung zu Tage treten, das Österreichische Rote Kreuz konsultieren. Das Österreichische Rote Kreuz ist für die Beurteilung, ob nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls vor dem Hintergrund der anzuwendenden Grundsätze der Rotkreuzbewegung und angesichts seiner Erfahrungswerte im vorliegenden Zusammenhang von einer Nachahmung gesprochen werden kann, die zu Befürchtungen im Sinne des § 8 Abs 1 litd Anlass gibt, überaus geeignet, da es nicht nur auf eine jahrzehntelange Erfahrung im Umgang mit Zeichenschutzverletzungen und bei der Klärung von Zweifelsfällen zurückblickt, sondern auch, weil das Österreichische Rote Kreuz Zugang zu allen aktuellen internationalen Entwicklungen auf diesem Gebiet hat und daher vor allem in Zweifelsfällen in Einklang mit diesen Entwicklungen eine Beurteilung vornehmen kann.

Marken, die dem Abs 1 lita., b und soweit Nachahmungen von Zeichen gemäß lita. und b betroffen sind litd widersprechen und bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes registriert wurden, sind auf entsprechenden Antrag zu löschen. Nicht von einer Löschung bedroht sind hingegen Marken, die

- das Zeichen des Protokoll III (§8 Abs 1 litc 'Roter Kristall'),

- dessen Nachahmungen,

- Worte in anderen Sprachen als der deutschen (etwa 'red cross', 'red crescent') sowie

- sonstige Schutz verleihende international anerkannte Kennzeichen, Abzeichen oder Signale gemäß Art 38 des Protokoll I (§8 Abs 1 lite)

enthalten. Dies deshalb, um Löschungsverfahren in Bezug auf ein Zeichen zu vermeiden, dessen Verwendung in Österreich bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht verboten war. Die Verwendung dieser Worte und Zeichen bleibt aber dessen ungeachtet ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach § 9 Abs 1 strafbar.

Beim Roten Kreuz, Roten Halbmond und Rotem Löwe mit Roter Sonne ist wohl – nachdem die Verwendung dieser Zeichen in Österreich nunmehr schon seit 1962 verboten ist – keine Ausnahme für den Fall früherer rechtmäßiger Verwendung mehr nötig.

Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dürfen die unter Abs 1 lita bis d angeführten Worte und Zeichen grundsätzlich nicht als Marken registriert werden; eine Ausnahme besteht bei Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes zur Registrierung. Entgegen diesem Verbot registrierte Marken sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen."

Zu § 9 Abs 1 5 wird in den Erläuterungen ausgeführt:

"Zu § 9 Abs 1 und 2:

Die Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 8 Abs 1 und 2 bildet eine Verwaltungsübertretung.

Die missbräuchliche Verwendung des Rotkreuzzeichens oder anderer geschützter Zeichen – missbräuchlich heißt entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen, insbesondere Art 44 und 53 des I. Genfer Abkommens – etwa durch Wirtschaftsunternehmen, welche mit Hilfe eines bekannten Zeichens werben und dadurch ihre Reputation verbessern möchten ('Imagetransfer') bzw. dieses als 'Eyecatcher' für Annoncen und TV-Spots verwenden, oder durch Privatpersonen ist jedoch unterschiedlich zu bewerten und führt zur Differenzierung bei den Strafrahmen zwischen schlichter Verwendung und Verwendung im großen Umfang. Der Strafrahmen des Abs 1 wäre insbesondere bei größeren Unternehmen, die für entsprechende Werbekampagnen Summen von mehreren hunderttausend Euro ausgeben, weitgehend wirkungslos.

Das Kriterium des Abs 2 'einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird' wäre typischerweise erfüllt bei

- einer Plakataktion,

- einem Fernseh- oder Kinospot,

- einer Verwendung im Internet,

- einer Massenaussendung, etwa in Papierform oder per E-Mail,

- einer Publikation,

- einer Werbeannonce in einem periodischen Druckwerk,

- einer Verwendung auf der Verpackung oder direkt auf einer Handelsware

und ähnlichen Aktionen, bei denen der dem Ansehen des Wahrzeichens zugefügte Schaden in der Öffentlichkeit um ein vielfaches höher ist als bei schlichter Verwendung.

Zu § 9 Abs 3:

Abs1 verpflichtet die Behörde, die Beseitigung eines missbräuchlich verwendeten Rotkreuzzeichens oder anderen geschützten Zeichens zu veranlassen und schafft die Möglichkeit zur Verfallserklärung gesetzwidrig bezeichneter Gegenstände. Die Notwendigkeit einer solchen Bestimmung ergibt sich aus der praktischen Erfahrung in Verwaltungsstrafverfahren wegen Missbrauchs des Schutzzeichens. Häufig werden Verwaltungsstrafen bezahlt, die bestraften Personen oder Firmen verharren jedoch gleichzeitig in der rechtswidrigen Verwendung des Rotkreuzzeichens. Dies geht soweit, dass die gesetzwidrig bezeichneten Gegenstände nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens weiterhin im Handel erhältlich sind (z.B. T-Shirts). Nur durch eine rasche Beseitigung und anschließende Verfallserklärung der gesetzwidrig bezeichneten Gegenstände kann dem Gedanken des Schutzes des Rotkreuzzeichens wirksam Rechnung getragen werden.

Zu § 9 Abs 4:

§9 Abs 4 ist inhaltlich der Urteilsveröffentlichung gemäß Mediengesetz, BGBl Nr 314/1981 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 151/2005, nachgebildet. Eine Veröffentlichung von Strafbescheiden wegen Schutzzeichenverletzung führt zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit über den Schutz des Rotkreuzzeichens und trägt somit zur Minimierung der Zahl der Missbräuche und dem mit der Verfolgung verbundenen Verwaltungsaufwand bei. Es kann damit auch der entstandene Imageschaden für das Zeichen zumindest teilweise wieder gut gemacht werden.

Zu § 9 Abs 5:

Da die missbräuchliche Verwendung des Rotkreuzzeichens im Frieden für kommerzielle Zwecke nicht nur dessen Bedeutung als Kenn- und Schutzzeichen der Sanitätsdienste in Kriegszeiten untergräbt, sondern auch die des Österreichischen Roten Kreuzes als die gesetzlich anerkannte nationale Rotkreuzgesellschaft selbst, besitzt das Österreichische Rote Kreuz ein rechtliches Interesse am Verwaltungsverfahren. Die häufigen Missbräuche und die oft schwierige Situation auf diesem z.T. völkerrechtlichen Rechtsgebiet machen die Wahrnehmung der Parteistellung im Verwaltungsverfahren unerlässlich. Die Parteistellung des Österreichischen Roten Kreuzes soll die Arbeit der Bezirksverwaltungsbehörden in diesem komplexen Rechtsbereich erleichtern und wesentlich zur Vereinheitlichung der oft divergierenden Rechtsmeinungen in diesem Bereich beitragen. Damit soll einerseits die Rechtssicherheit in diesem Bereich verbessert und andererseits der effektive Schutz des Zeichens gewährleistet werden."

2. Art 53 des I. Genfer Abkommens (BGBl 155/1953) lautet:

"Artikel 53

Der Gebrauch des Zeichens oder der Bezeichnung 'Rotes Kreuz' oder 'Genfer Kreuz' sowie von allen Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung darstellen, durch nach dem gegenwärtigen Abkommen dazu nicht berechtigte Privatpersonen, durch öffentliche oder private Gesellschaften oder Handelsfirmen ist jederzeit verboten, ohne Rücksicht auf den Zweck und auf den etwaigen früheren Zeitpunkt der Verwendung.

Im Hinblick auf die der Schweiz durch die Annahme der umgestellten eidgenössischen Landesfarben erwiesene Ehrung und auf die zwischen dem Schweizerwappen und dem Schutzzeichen des Abkommens mögliche Verwechslung ist der Gebrauch des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, durch Privatpersonen, Gesellschaften oder Handelsfirmen, sei es als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Marken, sei es zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstoßenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen, jederzeit verboten.

Die Hohen Vertragschließenden Parteien, die am Genfer Abkommen vom nicht beteiligt waren, können jedoch den bisherigen Benützern der im Absatz 1 erwähnten Zeichen, Bezeichnungen oder Marken eine Frist von höchstens drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Abkommens einräumen, um diese Verwendung einzustellen, wobei während dieser Frist die Verwendung zu Kriegszeiten nicht den Anschein erwecken darf, als ob sie den Schutz des Abkommens gewährleistet.

Das im Absatz 1 dieses Artikels erlassene Verbot gilt auch für die im Artikel 38, Absatz 2, vorgesehenen Zeichen und Bezeichnungen, ohne jedoch eine Wirkung auf die durch bisherige Benützer erworbenen Rechte auszuüben."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

1. Die – zulässigen – Beschwerden sind nicht begründet.

2. Bedenken gegen die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen sind nicht entstanden:

2.1. Die Bestimmungen des Rotkreuzgesetzes sind in Umsetzung der sich aus dem I. Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (in der Folge: I. Genfer Abkommen), BGBl 155/1953, insbesondere aus seinem Art 53, ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen ergangen. Dies gilt auch für § 8 Abs 1 Rotkreuzgesetz, der u.a. das Verwenden des Zeichens des Roten Kreuzes und von Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, verbietet. Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes galt das Rotkreuzschutzgesetz vom über den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (BGBl 196/1962), das ebenfalls in § 4 das Verbot enthielt, das Zeichen des Roten Kreuzes entgegen den Bestimmungen des Genfer Abkommens zu verwenden. Wie sich aus den unter Punkt II.1. zitierten Erläuterungen ergibt, war eine Anpassung der Rechtslage an die Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts notwendig. So wurden auch das von der Republik Österreich mitbeschlossene internationale Musterrotkreuzgesetz sowie andere Beschlüsse der Internationalen Rotkreuzkonferenzen umgesetzt. Die Regelung bezieht sich offensichtlich auch auf Fälle (wie jenen des Beschwerdeführers zu E2288/2015), in denen ein Zeichen durch eine eingetragene Marke geschützt ist.

2.2. Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Blickwinkel des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums und des Gleichheitsgrundsatzes, wenn der Gesetzgeber die Verwendung von Zeichen des Roten Kreuzes und ihre Nachahmung verbietet und unter Strafe stellt bzw. an die Zustimmung des Roten Kreuzes bindet.

2.3. Den Schutz des Art 5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl. zB VfSlg 8201/1977, 9887/1983, 10.322/1985 und 16.636/2002). Auch die Außendarstellung von Unternehmen, aber auch von Vereinen durch Zeichen, die unter die §§5 und 8 Rotkreuzgesetz fallen, bildet ein solches vermögenswertes Privatrecht.

2.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu VfSlg 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art 5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art 1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. zB VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000).

2.3.2. Die Beschränkung des Verwendens und der Nachahmung der Zeichen des Roten Kreuzes bildet eine Eigentumsbeschränkung, die der Unterscheidbarkeit des Roten Kreuzes dient, die Voraussetzung der Erfüllung seiner durch völkerrechtliche Verträge im Bereich des humanitären Völkerrechts determinierten Aufgaben ist, insbesondere in bewaffneten Konflikten, aber auch jenseits dessen. Es liegt – unabhängig vom Bestehen der völkerrechtlichen Verpflichtung nach Art 53 I. Genfer Abkommen – gleichermaßen im öffentlichen Interesse, diese Aufgabenerfüllung, die für konkrete Situationen durch den Schutz der Zeichen abgesichert wird (etwa als Schutzzeichen während Kampfhandlungen in bewaffneten Konflikten), auch dadurch zu unterstützen, dass der Schutz dieser Zeichen auch zu anderen Zeiten bei der Erfüllung dieser Aufgaben vorgesehen wird, damit das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz und Rothalbmondkonferenzen und die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Rothalbmondes national wie international gesehen im Bewusstsein der Öffentlichkeit mit ihren unverwechselbaren Zeichen nachhaltig etabliert werden und bleiben.

2.3.3. Eine solche Beschränkung ist nicht unverhältnismäßig. Die Schwere des Eingriffs ist angesichts der vielfältigen anderen Möglichkeiten von Personen, Einrichtungen und Unternehmen, die Tätigkeiten etwa im Bereich der Tiermedizin oder des Rettungsdienstes ausüben, diese durch Zeichen in der Außendarstellung zu charakterisieren, im Verhältnis zum Gewicht der rechtfertigenden Gründe geringer, weil es ein Interesse von erheblicher Bedeutung ist, das Rote Kreuz im Hinblick auf potentiell jederzeit zu erfüllende Aufgaben im humanitären Völkerrecht mit seinen Zeichen mit dem Ziel der klaren Unterscheidbarkeit in besonderem Maße zu schützen. Die Beschränkung in Rechten nach Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK ist daher – nicht zuletzt im Hinblick auf die völkerrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich aus Art 53 I. Genfer Abkommen – gerechtfertigt.

2.4. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten.

Im Hinblick auf das oben genannte Ziel des Schutzes der Erfüllung der Aufgaben des Roten Kreuzes und die möglichen Alternativen in der Verwendung von Zeichen ist es auch nicht in einer gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßenden Weise unsachlich, wenn der Gesetzgeber die Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes grundsätzlich an eine Ermächtigung des Roten Kreuzes bindet und im Übrigen dessen Verwendung und Nachahmung unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion untersagt.

3. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen der angefochtenen Entscheidungen würden diese das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn das Verwaltungsgericht das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg 15.001/1997, 16.113/2001, 16.701/2002).

3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn die angefochtenen Entscheidungen auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruhten, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidungen Willkür geübt hat.

3.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die beiden Verwaltungsgerichte diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt haben, könnten die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Verwaltungsgerichte Willkür geübt hätten.

3.3. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

3.4. Keiner dieser Mängel liegt hier jedoch vor: Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat im Verfahren E1110/2015 ausgeführt, dass den beschwerdeführenden Parteien nunmehr keine Verletzung des § 8 Abs 1 lita Rotkreuzgesetz (missbräuchliche Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes auf weißem Grund) angelastet werde, sondern die missbräuchliche Verwendung einer Nachahmung des Rotkreuzzeichens (§8 Abs 1 litd Rotkreuzgesetz).

Im Verfahren E2288/2015 hatte das Rote Kreuz bereits mehrfach dem Beschwerdeführer im Vorfeld zu dem Antrag auf Löschung der Marke aufgetragen, die Nachahmung des Zeichens zu unterlassen. Insofern kann sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf stützen, dass durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien für ihn überraschend die "quasi gutgläubige" Verwendung des Logos nicht mehr möglich gewesen wäre.

3.5. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland und das Verwaltungsgericht Wien verweisen in den Entscheidungen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, wonach es nicht darauf ankommt, ob sich der Tätigkeitsbereich des Roten Kreuzes von jenem der Verwender einer Nachahmung des Rotkreuzzeichens unterscheidet oder nicht.

3.6. Der Verfassungsgerichtshof folgt dem Verwaltungsgerichtshof in der Annahme, dass entscheidend ist, ob die Möglichkeit besteht, dass die kennzeichenmäßige Verwendung der Nachahmung des Rotkreuzzeichens zu Verwechslungen mit dem Zeichen des Roten Kreuzes als solchem – unabhängig von dessen Verwendung durch die beschwerdeführende Partei in einem konkreten Umfeld – führt ( und – betreffend den Beschwerdeführer zu E2288/2015 , Ra 2015/03/0092).

3.7. Dem Landesverwaltungsgericht Burgenland und dem Verwaltungsgericht Wien kann daher kein willkürliches Verhalten vorgeworfen werden.

IV. Ergebnis

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

2. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführenden Parteien in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen (vgl. oben Punkt III.2.) ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden.

3. Die Beschwerden sind daher abzuweisen und gemäß Art 144 Abs 3 B VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Der beteiligten Partei sind für den jeweils von ihr eingebrachten, vom Verfassungsgerichtshof aber nicht abverlangten Schriftsatz Kosten nicht zuzusprechen (zB VfSlg 13.847/1994, 15.300/1998, 15.818/2000, 16.037/2000).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2016:E1110.2015