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OGH 25.06.1997, 9ObA92/97p

OGH 25.06.1997, 9ObA92/97p

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Bauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Wolfgang Stelzmüller und Dr.Manfred Dafert als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Duro M*****, Arbeiter, ***** Bad B*****, vertreten durch Mag.Hannes Arneitz, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei A***** Sportverein, ***** vertreten durch Dr.Matthäus Grilc und Dr.Roland Grilc, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 30.000,--sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 60.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 163/96v-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 35 Cga 12/96i-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom durch Beisetzen des Ausspruchs, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist (§ 45 Abs 1 ASGG), zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger stützt sowohl sein Leistungs-, als auch Feststellungsbegehren auf eine Vereinbarung vom bzw eine Zusatzvereinbarung vom , in welcher dem Kläger für den Fall, daß ein "Fixerwerb" seiner Person nicht zustandekomme, die Zusage der "bedingungslosen Freigabe" erteilt worden sei (AS 2, 5 und 29). Eine solche Freigabeerklärung sei nach den Statuten des Kärntner Fußballverbandes unbedingt erforderlich, um für einen anderen Verein spielen zu können (AS 2, 3). Nach dem unstrittig auf das Verhältnis zwischen den Streitteilen anzuwendenden (AS 67) "Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler" kann ein Amateurspieler in der Zeit vom 5. bis 15.7. eines jeden Jahres mit auf dem Spielerpaß vermerkter Freigabe den Verein wechseln, wobei ein solcher Freigabevermerk vom Verein, dem der Spieler bisher angehörte, in der für den Spieler in Betracht kommenden Übertrittszeit ausgestellt, unterschrieben, mit Stampiglie versehen sein und den Namen jenes Vereines enthalten muß, für den der Spieler freigegeben wird (§ 6 Abs 1 lit a und c des Regulativs).

Rechtliche Beurteilung

Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (- auch der Art der -) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (RIS-Justiz RS0085924; Kuderna ASGG**2 280). Die Revision gemäß Abs 3 Z 1 2. Fall leg cit ist weiters bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit in Verfahren zulässig, in denen der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses streitig ist. Unter solchen Streitigkeiten sind Verfahren zu verstehen, in denen es um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses geht (Kuderna ASGG**2 282). Ob und auf welche Art ein Arbeitsverhältnis beendet wurde oder noch fortbesteht, ist hier weder Haupt-, noch Vorfrage: entscheidungswesentlich ist lediglich, ob die beklagte Partei aufgrund der vom Kläger behaupteten besonderen Vereinbarung verpflichtet war, diesem eine "Freigabeerklärung" zu erteilen. Mangels Anwendbarkeit des § 46 Abs 3 ASGG bedarf es daher eines Ausspruches nach § 45 Abs 1 ASGG durch das Berufungsgericht, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.

Es war daher die Berichtigung des Ausspruches gemäß § 419 ZPO aufzutragen (Kuderna ASGG**2 267 mwN).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Bauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Helmut Szongott und Erich Reichelt als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Duro M*****, Eisenbieger, ***** vertreten durch Mag.Hannes Arneitz, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei A***** Sportverein, ***** vertreten durch Dr.Matthäus Grilc und Dr.Roland Grilc, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Leistung (S 30.000,--) und Feststellung (S 30.000,--; Gesamtstreitwert S 60.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 163/96v-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 35 Cga 12/96i-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die beklagte Partei dem Kläger die "Freigabe" vertraglich zugesichert hat, genauso zutreffend bejaht wie die die beklagte Partei wegen Verletzung vertraglicher Pflichten gegenüber dem Kläger treffende Schadenersatzpflicht. Zutreffend wurden überdies vom Berufungsgericht die Verletzung von Schadensminderungspflichten durch den Kläger ebenso verneint wie die nachträgliche Aufhebung des zwischen den Streitteilen geschlossenen "Freigabe"-Vertrages oder ein Verzicht des Klägers auf vertragliche Ansprüche. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß, wie das Berufungsgericht meinte, das Vorbringen der Beklagten, die "Freigabe"-Vereinbarung sei unter einer "Drohung" des Klägers zustandegekommen, zwar nicht erstmalig in der Berufung erstattet wurde, die für die Annahme "gegründeter Furcht" im Sinne des § 870 ABGB erforderlichen Tatbestandsmerkmale aber erst in der Berufung und somit unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorgebracht wurden. Das im Verfahren erster Instanz hiezu erstattete Vorbringen (AS 57) lautet dahin, daß der Kläger die Freigabezusage durch den geschäftsführenden Obmann der Beklagten mit der "Drohung" herausgelockt habe, ansonsten sofort seine Tätigkeit für die beklagte Partei einzustellen. Die Beklagte hat darüberhinaus nicht einmal behauptet, daß der Kläger, sei es aufgrund eines Dienst- oder sonstigen Vertrages, verpflichtet war, Spiele zu bestreiten, sondern ausdrücklich vorgebracht (AS 8), daß das Fußballspiel für den Kläger ein Hobby gewesen sei, von einem Arbeitsverhältnis oder einer Ähnlichkeit mit einem Arbeitsverhältnis keine Rede sein könne und es dem Kläger daher unbenommen sei, an den jeweiligen Trainings- oder Meisterschaftsspielen teilzunehmen. Eine "Drohung" des Klägers, etwas zu unterlassen, wozu er gar nicht verpflichtet war, wäre demnach ansich nicht geeignet, begründete Furcht hervorzurufen (JBl 1966, 364; RIS-Justiz RS0014859).

Seine "Freigabe" im Wege einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen, war der Kläger schon deshalb nicht verhalten, da für ihn erst am , nämlich dem Tag der Unterzeichnung des Spielerleihvertrages, klar werden mußte, daß die Beklagte in der noch verbleibenden Übertrittszeit bis ihre vertragliche Zusage nicht einhalten werde. Damit, daß bis spätestens eine einstweilige Maßnahme auch tatsächlich erlassen worden wäre, durfte der Kläger jedoch nicht rechnen. Das hierauf (erkennbar) abzielende Vorbringen der Beklagten überzeugt daher nicht.

Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Unterfertigung des Spielerleihvertrages (auch) durch den Kläger weder ein Abgehen von der zunächst mit der Beklagten abgeschlossenen Freigabevereinbarung noch einen (schlüssigen) Verzicht auf vertragliche (Schadenersatz-)Rechte bedeutete. Bei Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten und ein besonders strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0014420, RS0014146). Der Kläger stand, wie festgestellt wurde, unter dem auch der Beklagten bekannten, durch ihren Vertragsbruch herbeigeführten Termindruck betreffend eine "Freigabe", sodaß auch für die Beklagte erkennbar war, daß die Unterfertigung des Leihvertrages die einzige Möglichkeit des Klägers war, zu dem von ihm angestrebten Verein zu wechseln. Nach oben genannten Beurteilungskriterien kann sich daher die beklagte Partei weder auf eine Änderungsvereinbarung zu ihren Gunsten noch einen Verzicht des Klägers auf Schadenersatzansprüche aus der Vereitlung seines Übertritts für die Saison 1995/96 oder aber auf einen Verzicht künftiger Freigabe berufen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00092.97P.0625.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAE-12534