OGH vom 10.07.2017, 12Ns55/17k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Gernot R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB idF vor BGBl I 2015/112 und weiterer strafbarer Handlungen über die Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom , GZ 18 Hv 66/13h-415, ausgeschlossen.
An die Stelle des nunmehr als Vorsitzenden einschreitenden Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 36/17a über das im Spruch ersichtliche Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist Vorsitzender des zuständigen 14. Senats des Obersten Gerichtshofs.
Seine Tochter, Mag. Kornelia Philipp, wirkte an dem der Nichtigkeitsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren als Ersatzrichterin (§ 221 Abs 4 StPO) mit und machte in dieser Funktion auch von dem ihr zukommenden Fragerecht (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 248 Rz 7, § 249 Rz 3) Gebrauch (vgl etwa ON 389 S 9; ON 390 S 9; ON 392 S 7). Solcherart übte sie jedenfalls richterliche Befugnisse aus und war somit als Richterin tätig im Sinn des § 43 Abs 3 StPO. Dies führt zur Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp.
An die Stelle des nunmehr als Vorsitzenden einschreitenden Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer tritt aufgrund der laufenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski (§ 45 Abs 2 StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00055.17K.0710.000 |
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