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VfGH vom 26.06.2013, B181/2013, G48/2013

VfGH vom 26.06.2013, B181/2013, G48/2013

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung von Geldstrafen über den Obmann eines Vereins als Medieninhaber einer Website wegen Verstoßes gegen Offenlegungspflichten nach dem MedienG; keine Verletzung der Vereinsfreiheit durch die von der Behörde vorgenommene Auslegung des Begriffs "Sitz des Vereins"

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Antrag, § 25 des Bundesgesetzes vom über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), BGBl Nr 314/1981 idFBGBl Nr I 8/2009, als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Antrags- und Beschwerdevorbringen, Vorverfahren

1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom wegen zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 25 Abs 2 des Bundesgesetzes vom über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), BGBl 314/1981 idF BGBl I 8/2009, zu Geldstrafen in der Höhe von insgesamt € 52,– verurteilt.

2. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldvorwurf wie folgt zu lauten habe:

"Sie haben es als Obmann des Vereins 'Unzensuriert – Verein zur Förderung der Medienvielfalt […]', somit als Medieninhaber der Website www.unzensuriert.at

1.) unterlassen, dass am der tatsächliche Sitz (die tatsächliche Sitzadresse im Sinne des § 25 Abs 2 Mediengesetz) dieses Vereins auf dieser Webseite angegeben war, und

2.) unterlassen, dass am auf dieser Webseite die Mitglieder des Vorstandes dieses Vereins angegeben waren."

(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

Begründend hiezu führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien – im Wesentlichen – wie folgt aus:

"Festgestellt wird, dass der Berufungswerber seit dem Obmann des Vereins 'Unzensuriert – Verein zur Förderung der Medienvielfalt […]' ist und dass dieser Verein der Medieninhaber der Website www.unzensuriert.at ist.

[…]

Festgestellt wird weiters, dass nach den Statuten dieses Vereins die Wahrnehmung der Verpflichtungen i.S.d. § 25 MedienG durch den gegenständlichen Verein in seiner Eigenschaft als Medieninhaber bei Zugrundelegung der Statuten offenkundig weder in den Aufgabenbereich der Generalversammlung des Vereins noch in den Aufgabenbereich des Vorstands des Vereins fällt. Sohin sind gemäß § 12 der Statuten die aufgrund des § 25 MedienG gebotenen Handlungen im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung durch den Vorstand zu setzen.

Gemäß § 13 Abs 2 der Statuten wird der oa Verein (abgesehen von einer allfälligen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung zur Vertretung des Vereins) sowohl durch den Obmann als auch durch dessen Stellvertreter vertreten. Mit dieser Regelung wird sohin zum Ausdruck gebracht, wessen Handlungen der Verein sich stets zurechnen lassen muss; was aber nichts darüber aussagt, ob der jeweilig Handelnde zur Setzung dieser Handlungen auch im Innenverhältnis aufgrund der Statuten befugt gewesen ist.

Sohin sind sowohl der Obmann als auch der Obmann-Stellvertreter des gegenständlichen Vereins organschaftlich zur Setzung von nach außen wirksamen Rechtsakten für eine juristische Person organschaftlich befugt. Diese sind daher die organschaftlich vertretungsbefugten Personen des oa Vereins.

Für die Durchführung der ordentlichen Geschäftsführung ist im Rahmen des Vorstands gemäß § 13 Abs 1 der Statuten nur der Obmann des Vereins zu eigenmächtigem Handeln befugt. Nur in dem Umfang, als der Obmann-Stellvertreter vom Obmann (im Innenverhältnis) zur Setzung von Handlungen der ordentlichen Geschäftsführung befugt worden ist, ist sohin auch dieser zur Wahrnehmung von Aufgaben der ordentlichen Geschäftsführung befugt.

Aus dem § 13 Abs 1 der Statuten, wonach der Obmann-Stellvertreter den Obmann nur im Rahmen der Ausübung der ordentlichen Geschäftsführung unterstützt, ist daher zu folgern, dass im Innenverhältnis des Vereins geregelt ist, dass die Handlungen der ordentlichen Geschäftsführung nur im Falle der Abwesenheit des Obmanns von seinem Stellvertreter gesetzt werden dürfen.

Sohin war der Berufungswerber aufgrund der Statuten in seiner Eigenschaft als Vereinsvorsitzender des gegenständlichen Vereins verpflichtet, für den Verein in dessen Eigenschaft als Medieninhaber die Handlungen zu setzen, zu deren Setzung gemäß § 25 MedienG der Medieninhaber verpflichtet ist.

Weiters wird unter Zugrundelegung des im Akt erliegenden Webseitenausdrucks zur Webseite www.unzensuriert.at vom festgestellt, dass am in dieser im Impressum als Medieninhaber der Verein 'Unzensuriert – Verein zur Förderung der Medienvielfalt' und als dessen Adresse die Adresse Wien 12, Hetzendorferstr[aße] 56, angegeben gewesen war. Weiters wurde damals im Impressum angeführt, dass Postzuschriften an das Postfach 9, 1125 Wien, erfolgen sollen. Auf dieser Webseite wurde keine andere Adresse als Vereinssitz angegeben.

Unter Zugrundelegung der Angaben des Berufungswerbers wird festgestellt, dass dieser insbesondere seit 2009 befugt ist, die im Haus Wien 12, Hetzendorferstr[aße] 56 Haus 2, gelegene Garage zu nutzen, und dass insbesondere seit 2009 diese Garage durch den oa Verein für Lagerzwecke genutzt worden ist. Diese Garage Ist etwa 8m 2 groß und verfügt diese Garage lediglich über ein Garagentor. Abgesehen von in dieser Garage gelagerten Vereinsutensilien befinden sich insbesondere seit 2009 in dieser Garage ein Schreibtisch und ein Sessel. Diese Garage wurde von Vereinsmitgliedern in unregelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal im Monat[,] betreten.

[…]

Festgestellt wird, dass am die Adresse Wien 12, Hetzendorferstr[aße] 56, nicht die Adresse des Sitzes bzw. der Niederlassung des oa Vereins i.S.d. § 25 Abs 2 Mediengesetz gewesen ist.

Zu diesem Ergebnis hat man deshalb zu gelangen, da die Adresse Wien 12, Hetzendorferstr[aße] 56 Haus 2, zwischen Ende 2009 und jedenfalls dem keine Abgabestelle i.S.d. § 2 Z 4 ZustellG [Anm.: Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (ZustellgesetzZustG), BGBl 200/1982 idF BGBl I 111/2010; im Folgenden: ZustellG] des oa Vereins war.

[…]

Die Abgabestelle des Sitzes einer juristischen Person i.S.d. § 2 Z 4 ZustellG vermag in Anbetracht des § 13 Abs 3 ZustellG nun aber insbesondere bei Zugrundelegung des Gebots, dass am Sitz i.S.d. § 2 Z 4 ZustellG die maßgeblichen Geschäftsentscheidungen eines Unternehmens getroffen werden müssen, und dass dieser Ort von einer zur organschaftlichen Vertretung der juristischen Person befugten Person aufgesucht werden muss, nur im Hinblick auf die zur organschaftlichen Vertretung der juristischen Person befugten Person bezogen zu werden […].

Wie zuvor ausgeführt[,] ist es für die Qualifizierung eines Ortes als Abgabestelle des 'Sitzes' einer juristischen Person zusätzlich erforderlich, dass an diese[m] Ort grundsätzlich zweimal die Woche die […] zur organschaftlichen Vertretung der juristischen Person [befugte Person] anwesend ist.

Der Abgabestelle des Sitzes einer juristischen Person i.S.d. § 2 Z 4 ZustellG kommt daher aufgrund des § 13 Abs 3 ZustellG nur in Bezug auf die zur organschaftlichen Vertretung der juristischen Person befugte Personen, welche grundsätzlich zumindest zweimal die Woche die Örtlichkeit aufsuchen, Relevanz zu. Es reicht daher für die Qualifikation einer Örtlichkeit als Sitz i.S.d. § 2 Z 4 ZustellG nicht schon aus, dass an diesem Ort etwa durch Vereinsangestellte oder Vereinsmitglieder die Geschäftsführung des Vereins tatsächlich und regelmäßig (daher grundsätzlich mindestens zweimal die Woche) ausgeübt wird […]; vielmehr ist es auch geboten, dass dieser Ort grundsätzlich zumindest zweimal die Woche auch von (zumindest) einer bestimmten, zur organschaftlichen Vertretung der juristischen Person befugten Person aufgesucht wird. Nur unter dieser Voraussetzung ist der Sitz i.S.d. [§] 2 Z 4 ZustellG eine Abgabestelle einer bestimmten zur organschaftlichen Vertretung der juristischen Person befugten Person. Die Abgabestelle des Sitzes i.S.d. § 2 Z 4 ZustellG kommt daher in Anbetracht des § 13 Abs 3 ZustellG nur dann einem Verein zu, wenn die jeweilige Örtlichkeit auch eine AbgabesteIle einer bestimmten zur organschaftlichen Vertretung der juristischen Person befugten Person ist.

Bei Zugrundelegung des Umstands, dass offenkundig die gegenständliche Garage nicht grundsätzlich zweimal wöchentlich von einer bestimmten zur organschaftlichen Vertretung der juristischen Person befugten Person aufgesucht wurde, diese vielmehr oft auch nur einmal im Monat von einem Vereinsmitglied aufgesucht wurde, und dass in dieser Garage offenkundig nicht die maßgeblichen Geschäftsentscheidungen des oa Vereins getroffen werden (werden doch die maßgeblichen Vereinshandlungen bei Zugrundelegung der Angaben des Berufungswerbers in den Privatwohnungen der diversen Vereinsmitglieder gesetzt), erfüllte daher die gegenständliche Garage offenkundig nicht im Hinblick auf die AbgabensteIleneigenschaft des Sitzes i.S.d. [§] 2 Z 4 ZustellG die Voraussetzungen, um als AbgabesteIle des Berufungswerbers oder des Obmann-Stellvertreters des Vereins angesehen zu werden.

Schon deshalb wie auch aufgrund des Umstands, dass in dieser Garage nicht die maßgeblichen Geschäftsentscheidungen getroffen wurden, kann diese nicht als Sitz des oa Vereins i.S.d. § 2 Z 4 ZustellG eingestuft werden. Für die Annahme, dass in dieser Garage nicht die maßgeblichen Geschäftsentscheidungen getroffen wurden, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass diese Garage über keine für die regelmäßige Geschäftsführung eines Vereins notwendige Einrichtung und Infrastruktur, insbesondere über keinen für eine Geschäftsräumlichkeit üblichen und von einem Zustellorgan jederzeit betretbaren Geschäftseingang noch über einen Briefkasten, verfügte.

Zudem kam der Garage schon infolge des Umstands, dass diese grundsätzlich lediglich als Lager genutzt wurde, nicht die Eigenschaft eines Sitzes i.S.d. § 2 Z 4 ZustellG des oa Vereins zu.

Wie zuvor ausgeführt, kann aber einer juristischen Person auch an jeder Abgabestelle einer zur organschaftlichen Vertretung der juristischen Person befugten Person zugestellt werden.

Doch erfüllte weder die gegenständliche Garage noch das Haus 2 am Grundstück Wien 12, Hetzendorferstr[aße] 56, seit August 2009 die Voraussetzung für eine Abgabestelle des Berufungswerbers wie auch des Herrn Mag. A[…] H[…] (dem Obmann-Stellvertreter des oa Vereins).

[…]

Sohin wäre der Berufungswerber seit dem in seiner Eigenschaft als Obmann des Vereins verpflichtet gewesen, im Impressum der gegenständlichen Webseite eine Adresse, an welcher dem Verein stets zustellt zu werden vermag, zu nennen.

Weiters wird festgestellt, dass unter Zugrundelegung des im Akt erliegenden Webseitenausdrucks zur Webseite www.unzensuriert.at vom und im Zeitraum zwischen dem und dem nicht die Vorstandsmitglieder des Vereins 'Unzensuriert – Verein zur Förderung der Medienvielfalt' im Impressum der oa Webseite angeführt gewesen waren.

In Anbetracht des Umstands, dass der Berufungswerber bestreitet, dass im Impressum die Mitglieder des Vorstands bekannt gegeben werden müssen, und des Umstands, dass der Berufungswerber niemals behauptet hat, dass jemals im Impressum die Mitglieder des Vorstands bekannt gegeben werden müssen, ist sodann festzustellen, dass bislang niemals, und sohin jedenfalls seit dem , im Impressum der gegenständlichen Webseite die Namen der Vorstandsmitglieder des gegenständlichen Vereins bekannt gegeben worden sind.

Gemäß § 25 Abs 2 MedienG wäre der Berufungswerber aber seit dem in seiner Eigenschaft als Obmann des Vereins verpflichtet gewesen, im Impressum oder an einer sonst leicht und unmittelbar zugänglichen Stelle der Webseite, auf welcher die Angaben i.S.d. § 5 ECG bekannt gegeben werden, die Namen der Vorstandsmitglieder bekannt zu geben."

(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird. Darüber hinaus wird im selben Schriftsatz der Antrag gestellt, gemäß Art 140 B-VG ein Normprüfungsverfahren einzuleiten.

3.1. Zunächst wird in der Beschwerde die Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG behauptet und dies – im Wesentlichen – wie folgt begründet:

"Die Entscheidung des UVS Wien durch sein Mitglied, Mag. DDr. T[…], über die Berufung des Beschwerdeführers ist – aus Sicht des Beschwerdeführers – als parteilich bzw nicht unabhängig zu bewerten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die UVS in den Bundesländern in die Organisationsstruktur der Verwaltungsgerichte übergeführt werden.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012[,] BGBI[.] [I] 2012/51[,] bedingt es auch, dass das mit dem Fall des Beschwerdeführers befasste UVS-Mitglied Mag. DDr. T[…] in der erstinstanzlich entscheidenden Behörde – der Bundespolizeidirektion Wien – eine Behörde sieht, welche wiederum direkt oder indirekt mit seiner präsumtiven Dienststelle verbunden ist. Somit ist im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (vgl Urteil vom , Belilos gegen die Schweiz) darauf zu verweisen, dass die seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen versucht sein können, in Mag. DDr. T[…] einen 'Kollegen' zu sehen, sowie dass das auch umgekehrt der Fall sein kann. Eine solche Situation ist geeignet, das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Frage [zu] stellen, das Gerichte bzw Tribunale in einer demokratischen Gesellschaft vermitteln sollen.

Über diesen Aspekt hinaus könnte auch nicht ausgeschlossen sein, dass Mag. DDr. T[…] geneigt ist, im konkreten Fall des Beschwerdeführers im Sinne seines zukünftigen Dienstherren – dem Land Wien oder dem Bund – zu entscheiden. Dies könnte durch eine möglicherweise angestrebte Tätigkeit beim Wiener Verwaltungsgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht sowie in einer Beamtentätigkeit außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit begründet sein. Insbesondere ist diese grundsätzlich nicht auszuschließende Anscheinsbefangenheit seit dem Beginn des politischen Prozesses zur Verwaltungsgerichtbarkeits-Reform gegeben.

Jedenfalls erscheint diese Anscheinsbefangenheit seit der 20. Wiener Landtagssitzung am , also zwei Wochen vor Zustellung des bekämpften Bescheides konkret verwirklicht zu sein. Seit diesem Zeitpunkt ist die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die der VfGH – dem EGMR in seiner Judikatur folgend – ständig judiziert[,] nicht gegeben. Die geforderte Unabhängigkeit ist insbesondere hinsichtlich der längeren Amtsdauer nicht gesichert.

Die geschilderte grundsätzliche Nichtausschließbarkeit der Befangenheit geht jedenfalls über die Judikatur des VfGH (siehe VfSlg[.] 15[.]439/1999 sowie VfSlg[.] 17[.]990/2006) im Bereich der früheren Tätigkeit von UVS-Mitgliedern hinaus, da eine geänderte wirtschaftliche, wie auch eine dienstrechtlich ungewisse Zukunft schwerer wiegt als eine 'behördliche Vergangenheit'.

Dies ist alles vor dem Hintergrund der bereits ergangenen Wiener Landesgesetze zur Überleitung der bisherigen Mitglieder des UVS zu sehen. Diese Landesgesetze sehen nämlich – im Gegensatz zu den bundesverfassungsgesetzlichen Übergangsbestimmungen – ein erhöhtes 'Drohpotential' in Form einer besonders langen Entscheidungsfrist der Landesregierung (bis zum ) und einen zusätzlichen redundanten Beurteilungsmaßstab in Form der das jeweilige Mitglied betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts vor."

3.2. Weiters erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 B-VG und Art 2 StGG verletzt und führt hiezu – zusammengefasst – Folgendes aus:

"Der Bescheid des UVS Wien verletzt den Gleichheitssatz, weil er Willkür übt. Dies insbesondere durch das Missachten der Parteienrechte, das leichtfertige Abgehen vom Akteninhalt sowie das Unterlassen der Ermittlungstätigkeit und das Ignorieren des Parteivorbringens des Beschwerdeführers.

Zur Führung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens verpflichtet § 37 AVG. Verfahrensziel des Ermittlungsverfahrens ist die materielle Wahrheit. Beweise sind nach dem im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz der Offizialmaxime (§39 (2) AVG) von Amts wegen aufzunehmen.

Die Behörde hätte daher den – der rechtswidrigen Bestrafung zu Grunde liegenden – Sachverhalt vollständig ermitteln müssen. So führt der UVS Wien im gegenständlichen Bescheid zwar aus, dass ein Veröffentlichen der Namen der Vorstandsmitglieder im Impressum oder der Rubrik 'Kontakt' zu erfolgen habe und es nicht genüge, 'irgendwo versteckt auf einer Webseite Angaben i.S.d. § 5 ECG zu tätigen'. Durch einen einfachen Blick in die von Mag. DDr. T[...] zitierte[…] Anzeige des RA Dr. G[…] Z[…] […] hätte die erkennende Behörde feststellen können, dass diese geforderten Angaben bzw der Link dazu auf der Homepage stets im Impressum abrufbar waren.

[…]

Dadurch dass weder in I. noch in II. Instanz ein ordentliches vollständiges Ermittlungsverfahren geführt wurde und insbesondere eine Beweisaufnahme zur Frage fehlt, ob die Verlinkung auf das Serviceverzeichnis der Wirtschaftskammer genügt, obwohl der anwaltlich unvertretene Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach darauf verwiesen hatte, hat die Behörde Willkür geübt und den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

[…]

Obwohl der UVS Wien den Akt S 246663/BV/11 der Erstbehörde beigeschafft hat, ist er auf das konkrete Vorbringen sowie Beweisanbote des Beschwerdeführers [hinsichtlich] der Aktenwidrigkeit sowie der Verletzung des Parteiengehörs nicht eingegangen. So hat dieser vorgebracht, dass unter der AZ.: S 246663/BV/11, der Verfahrensgegenstand nicht in einer Ladung umschrieben bzw. er nie ordnungsgemäß mit dem Vorhalt des schließlich bestraften Vergehens konfrontiert wurde und somit auch seine Parteienrechte in dieser Sache nicht wahrnehmen konnte."

3.3. Sodann behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK und führt hiezu Folgendes aus:

"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Geldstrafe idHv € 52,- verhängt. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtswidrig, da durch die offensichtlich unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Normzwecks des § 25 MedienG Fehlentscheidungen der ersten, wie auch der zweiten Instanz der Bescheid die einfachgesetzliche Grundlage des § 25 (2) MedienG in denkunmöglicher Weise angewendet hat."

3.4. Betreffend die von ihm behauptete Verletzung des Rechts auf Vereinsfreiheit gemäß Art 12 StGG erklärt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – wie folgt:

"Würde man der unrichtigen Rechtsansicht der Behörde folgen, dass Vereinsorgane grundsätzlich zweimal die Woche am Vereinssitz sein müssen, oder dort sogar nächtigen müssen (wie konkret vom UVS Wien beim Beschwerdeführer erfragt), ginge dieses geforderte Mindestmaß an der Vereinstätigkeit über die Bestimmungen des VereinsG hinaus.

Der Gesetzgeber hat es bewusst unterlassen, derartige Mindestanforderungen zu normieren. Auch vor dem Hintergrund des Sachlichkeitsgebots lässt sich die zweimalige Anwesenheit – warum nicht einmalig, oder dreimalige – nicht erklären. Zusammenfassend liegt durch die Beschränkung des Grundrechts ein dem Wesensgehalt des Grundrechts der Vereinsfreiheit widersprechender Eingriff vor."

3.5. Darüber hinaus erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK verletzt und führt als Begründung hiefür – im Wesentlichen – Folgendes aus:

"Nach Art 6 EMRK hat jedermann das Recht, dass über seine strafrechtliche Anklage in billiger Weise abgehandelt wird. Ein Kernpunkt des Grundrechtes ist das rechtliche Gehör.

Dies ist nicht nur durch den Umstand verletzt, dass die Erstbehörde keine Ladung gemäß § 19 AVG erlassen hat, worin unter der Geschäftszahl des Verfahrens auch der Gegenstand der Amtshandlung umschrieben wäre – was wiederum von der Berufungsbehörde vollkommen ignoriert wurde. Auch eine Heilung in der zweiten Instanz liegt nicht vor, da ob vereinsinterner Bestimmungen, welche auch der Behörde bekannt gemacht wurde[n], jedenfalls der Obmannstellvertreter hinzuzuziehen gewesen wäre.

Viel schwerer wiegt jedoch der Grund, dass der Beschwerdeführer nie mit dem Vorhalt der Nichtbenennung der Mitglieder des Vorstandes des Vereines konfrontiert wurde. Weder in einer Ladung noch in der Einvernahme.

Diesen Verfahrensfehler hätte die Berufungsbehörde amtswegig wahrnehmen müssen, da sie ja über den Akt der Erstbehörde verfügte. Auch eine Heilung dieses Verfahrensfehlers in zweiter Instanz erfolgte nicht, da der Beschwerdeführer auch in dieser nicht mit dem schlussendlich bestraften Sachverhalt konfrontiert wurde. Durch diesen gebotenen Verfahrensschritt wäre es für den Berufungswerber einfach gewesen, den Irrtum der Berufungsbehörde über die 'versteckte' Auffindbarkeit der Angaben aufzuklären."

3.6. Schließlich beantragt der Beschwerdeführer gemäß Art 140 B-VG ein Normprüfungsverfahren "hinsichtlich der Bestimmung des § 25 MedienG einzuleiten, da aus dieser Norm nicht ersichtlich ist, was unter einem Vereinssitz iSd § 25 MedienG idgF zu verstehen ist". Die Bestimmung sei unklar und widersprüchlich; sie widerspreche dem verfassungsgesetzlichen Bestimmtheits- und Transparenzgebot.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II. Rechtslage

1. § 25 des Bundesgesetzes vom über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), BGBl 314/1981 idF BGBl I 8/2009, sowie § 27 dieses Gesetzes idF BGBl I 49/2005, (im Folgenden: § 25 MedienG; § 27 MedienG) lauten wie folgt:

"Offenlegung

§25. (1) Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat alljährlich die in den Abs 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist bei periodischen Medienwerken in der ersten Nummer und jährlich innerhalb des Monats Jänner, falls aber in diesem Monat keine Nummer erscheint, in jeder ersten Nummer nach Beginn eines Kalenderjahres im Anschluß an das Impressum vorzunehmen. Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur 'Wiener Zeitung' binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl I Nr 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.

(2) Anzugeben sind mit Namen oder Firma, mit Unternehmensgegenstand, mit Wohnort, Sitz oder Niederlassung und mit Art und Höhe der Beteiligung der Medieninhaber und, wenn er eine Gesellschaft oder ein Verein ist, der oder die Geschäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates und die Gesellschafter, deren Einlage oder Stammeinlage 25 vH übersteigt. Ist ein Gesellschafter seinerseits eine Gesellschaft, so sind auch deren Gesellschafter nach Maßgabe des ersten Satzes anzugeben. Übersteigt eine mittelbare Beteiligung 50 vH, so ist nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen auch ein solcher mittelbarer Beteiligter anzugeben.

(3) – (5) […]

[…]

Verwaltungsübertretung

§27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

1. der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im § 25 Abs 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt;

2. […]

(2) […]"

2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002VerG), BGBl I 66, (im Folgenden: VerG) lauten:

"Name, Sitz

§4. (1) […]

(2) Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.

[…]

Entstehung des Vereins

Anzeige der Vereinserrichtung

§11. Die Errichtung eines Vereins (§2 Abs 1) ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (§4 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982) mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen. Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben.

[…]

Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift

§14. (1), (2) […]

(3) Der Verein hat der Vereinsbehörde auch jede Änderung seiner für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilen."

III. Erwägungen

1. Zum Antrag gemäß Art 140 B-VG:

Der völlig unsubstantiierte Antrag, der letztlich darauf abzielt, § 25 MedienG als verfassungswidrig aufzuheben, entspricht in keiner Weise den Anforderungen des § 62 Abs 1 VfGG und ist daher von vornherein zurückzuweisen.

2. Zur gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen – zulässigen, jedoch nicht begründeten – Beschwerde:

2.1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind – aus Sicht des Beschwerdefalls – nicht entstanden (vgl. hiezu auch Noll in Berka/Heindl/Höhne/Noll , Praxiskommentar Mediengesetz 3 , 2012, § 25 MedienG Rz 1).

2.2. Des Weiteren hat weder die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG noch die Verletzung in Art 6 EMRK stattgefunden.

2.2.1. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unsubstantiiert erhobene Behauptung, das zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien habe den Vorwurf der Parteilichkeit "völlig ignoriert", trifft schon deshalb so wie vom Beschwerdeführer vorgebracht nicht zu, weil – wie der vorliegende Verwaltungsakt belegt – dieser Vorwurf überhaupt erst in einem E-Mail vom und damit nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und mündlichen Verkündung des Bescheides geäußert wurde.

Im Übrigen wäre eine allfällige Parteilichkeit ohnehin auch von Amts wegen wahrzunehmen gewesen; auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur "Organisationsstruktur" des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien gehen angesichts der geltenden Verfassungslage (vgl. VfSlg 18.493/2008) ins Leere.

Folglich hat insoweit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht gemäß Art 6 EMRK stattgefunden.

2.2.2. Darüber hinaus erachtet sich der Beschwerdeführer jedoch auch durch behauptete Mängel im erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahren in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, insbesondere da die Behörden ihn "nie mit dem Vorhalt der Nichtbenennung der Mitglieder des Vorstandes des Vereins konfrontiert" hätten. Dass aber das Verfahren insgesamt nicht fair gewesen wäre (vgl. VfSlg 19.405/2011), wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar aufgezeigt.

Auch insofern liegt daher kein Verstoß der belangten Behörde gegen Art 6 EMRK vor.

2.3. Insoweit in der Beschwerde eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 B-VG bzw. Art 2 StGG vorgebracht wird, ist Folgendes auszuführen:

2.3.1. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (s. oben Punkt III.2.1.) und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewähr leisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unter lassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Ein derartiger Vorwurf ist der belangten Behörde jedoch nicht zu machen. Insofern im Beschwerdevorbringen eine unrichtige Gesetzesauslegung seitens der belangten Behörde und u.a. die Nichtbeachtung der Parteirechte des Beschwerdeführers behauptet werden, ist hierin jedenfalls kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler erkennbar, sodass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht gemäß Art 7 B-VG bzw. Art 2 StGG ausscheidet. Ob die belangte Behörde in jeder Hinsicht rechtsrichtig entschieden hat, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.

2.3.2. § 25 Abs 1 MedienG sieht die Verpflichtung des Medieninhabers einer Website vor, die Angaben gemäß Abs 2 – 4 leg.cit., zu denen u.a. der Sitz des Medieninhabers und die zu seiner Vertretung befugten Organe zählen, auf dieser Website "ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen". Das Erfordernis der "leichten und unmittelbaren Auffindbarkeit" in diesem Sinne wird im MedienG nicht weiter definiert. In den parlamentarischen Materialien findet sich hiezu Folgendes (RV784 BlgNR 22. GP, 15):

"Die Formulierung wurde nach dem Vorbild des § 5 ECG gewählt (vgl. dazu die RV zum ECG zu § 5 Abs 1[)], wonach 'es ausreicht, wenn der Nutzer diese Informationen ohne besonderen Aufwand und ohne besondere Kenntnisse auffinden kann, etwa über einen Link oder einen Hinweis auf eine Homepage'."

In der Literatur ( Noll , aaO, Rz 13) wird demgegenüber auf den strengen Wortlaut des § 25 Abs 1 MedienG verwiesen und ausgeführt, dass "die entsprechenden Angaben direkt auf der Startseite der Website ersichtlich sein müssen, ohne dass es einer weiteren Betätigung (Anklicken eines Buttons) bedürfte".

Der Beschwerdeführer bestreitet nun nicht, dass die von Gesetzes wegen geforderten Angaben auf der von ihm betriebenen Website nicht auffindbar waren. Vielmehr verweist er in seinem Beschwerdevorbringen (vgl. dessen S 6 f.) darauf, dass diese Angaben (erst) durch "Anklicken eines Links" auf seiner Website, mit dem das "Serviceverzeichnis" der Österreichischen Wirtschaftskammer aufgerufen wird, abrufbar waren.

Im Lichte des zuvor Dargelegten ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls denkmöglich, wenn die belangte Behörde § 25 Abs 1 MedienG im Sinne einer strengen Interpretation des Wortlautes so auslegt, dass gegen diese Vorschrift deswegen verstoßen wurde, weil der im konkreten Fall gesetzte Link nicht unmittelbar zu den von Gesetzes wegen offen zu legenden Angaben führt.

Insoweit hat auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung in seinem Recht auf Eigentum nicht stattgefunden.

2.4. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Vereinsfreiheit.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. u.a. VfSlg 11.199/1986, 11.735/1988 und 13.025/1992) ist jede Verletzung des VerG als Verletzung des durch Art 12 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts zu werten.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid folgendermaßen begründet:

"Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.

[…]

Wie schon aus den §§11 letzter Satz, 14 Abs 3 und 16 Abs 1 Z 5 VereinsG zu ersehen, differenziert das Vereinsgesetz zwischen dem Sitz des Vereins i.S.d. § 4 VereinsG und der für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins. Schon daraus wie auch aus dem Willen des Gesetzgebers des VereinsG2002 (vgl. in diesem Sinne ausdrücklich RV990 BlgNR 21. GP, 25) ist zu ersehen, dass der Sitz des Vereins i.S.d. § 4 VereinsG nur den Ort (daher die politische Gemeinde) der tatsächlichen Hauptverwaltung des Vereins, nicht aber (zwingend auch) die Zustelladresse des jeweiligen Vereins bezeichnet. Während nämlich die Angabe des Sitzes des Vereins i.S.d. § 4 Abs 2 VereinsG die Zuordnung des jeweiligen Vereins zur für ihn zuständigen Vereinsbehörde ermöglichen soll, dient die Angabe der Zustelladresse des jeweiligen Vereins der Gewährleistung, dass an diesen Zustellungen vorgenommen werden können; woraus die Gesetzesmaterialien folgern, dass die Zustelladresse eines Vereins sogar in einer anderen politischen Gemeinde als der Sitz des Vereins liegen kann (vgl. RV 990 BlgNR 21. GP, 25).

In Einklang mit dieser Rechtslage steht die herrschende Lehre und verwaltungsgerichtliche Judikatur, wonach insbesondere in Anbetracht der Verpflichtung, zusätzlich zum Vereinssitz auch die Zustelladresse des Vereins anzugeben, als Vereinssitz lediglich die Angabe der politischen Gemeinde, in welcher der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat, anzugeben ist, sodass im Falle eines Umzugs innerhalb derselben politischen Gemeinde keine Änderung des Vereinssitzes i.S.d. § 4 Abs 2 VereinsG eintritt (vgl. Vartian, Vereinsrecht [2002] 29 [FN 64]; Fessler/Keller, Österreichisches Vereinsrecht 8 [2000] 37; Krejci H., Bydlinski S., Rauscher, Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002 [2002] § 4 Anm. 31).

In Anbetracht dieser Auslegung ist als die Abgabestelle des 'Sitzes' eines Vereins i.S.d. § 2 Z 4 ZustellG nicht der Sitz des Vereins i.S.d. § 4 Abs 2 VereinsG, sondern die vom Verein als Zustelladresse des Vereins bekannt gegebene Adresse, sofern von diesem Ort auch tatsächlich die zentrale Leitung und Verwaltung ausgeht, einzustufen (vgl. RV 990 BlgNR 21, GP, 30; Vartian, Vereinsrecht [2002] 46 [FN 116]; Krejci H., Bydlinski S., Rauscher, Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002 [2002] § 11 Anm. 67)."

Der oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde vorgenommenen Auslegung des Begriffs "Sitz des Vereins" ist – insbesondere auch hinsichtlich einer 8 m² großen, fensterlosen Garage, die v.a. Lagerungszwecken dient und nur in unregelmäßigen Abständen von Vereinsmitgliedern betreten wird – aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten.

Folglich liegt auch keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht nach Art 12 StGG vor.

IV. Ergebnis

1. Der Antrag gemäß Art 140 B-VG ist zurückzuweisen.

2. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den angefochtenen Bescheid hat nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 3 Z 2 lita VfGG bzw. § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.