VfGH vom 27.06.1985, B180/85
Sammlungsnummer
10504
Leitsatz
Wr. ParkometerG; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung des § 1a idF LGBl. 42/1983 als verfassungswidrig
Spruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wr. Landesregierung vom wurde der Bf. schuldig erkannt, in sieben Fällen Verwaltungsübertretungen nach § 1a iVm. § 4 Abs 2 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien 47/1974, (idF der Nov. LGBl. 42/1983) dadurch begangen zu haben, daß er den ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom , 3. Feber 1984 und nicht entsprochen habe, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu geben, wem jeweils das Lenken des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W ... überlassen wurde, welches zu bestimmt bezeichneten Zeitpunkten in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Wien abgestellt war. Über den Bf. wurden eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.
II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1a des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien 47/1974, idF der Nov. LGBl. für Wien 42/1983 ein und hob diese Gesetzesstelle mit dem Erk. VfSlg. 10505/1985 als verfassungswidrig auf.
III. Wie aus den Entscheidungsgründen des eben angeführten Erk. hervorgeht, wendet die bel. Beh. die als verfassungswidrig befundene Vorschrift an. Nach der Lage des Falles ist es offenkundig, daß sich diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Bf. als nachteilig erweist.
Es ist daher auszusprechen, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt wurde sowie daß der Bescheid aufgehoben wird (vgl. etwa ).
IV. Eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung entfiel gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG.
Fundstelle(n):
TAAAE-12464