OGH vom 18.05.2004, 10ObS70/04y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josefa F*****, Vertragsbedienstete, *****, vertreten durch Dr. Kurt Fassl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 8/04i-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der durch die 32. ASVG-Nov geschaffenen Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 8 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeit- oder Ausbildungsstätte oder zur Wohnung ereignen. Grund dafür war, dass das ursprünglich im Betrieb bar ausgezahlte Entgelt von den Dienstgebern im zunehmenden Maß per Banküberweisung gezahlt wurde. Durch § 175 Abs 2 Z 8 ASVG sollten daher nur jene Wege unter Unfallversicherungsschutz gestellt werden, die der Versicherte zu seinem Kreditinstitut unternehmen muss, weil ihm das jeweilige Entgelt für die betreffende Lohnzahlungsperiode nicht mehr in Form einer einmaligen Zahlung im Betrieb übergeben, sondern auf sein Gehaltskonto überwiesen wird. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 10 ObS 400/89 (= SSV-NF 3/161) näher begründet hat, kann daher bei einem Arbeitnehmer, der nach erfolgter monatlicher Überweisung sein Entgelt jeweils zur Gänze beheben kann, auch nur der erste Weg, der die (wenn auch nur teilweise) Behebung des Entgeltes zum Gegenstand hat, unter Versicherungsschutz stehen. Der Arbeitnehmer ist nämlich in solchen Fällen zwar durch seine Erwerbstätigkeit gezwungen, ein Gehaltskonto zu unterhalten, er kann aber nach erfolgter monatlicher Überweisung sein Entgelt jeweils zur Gänze beheben. Wird vom Arbeitnehmer nicht über das gesamte Entgelt verfügt, dann liegen die Überlegungen über Geldbehebungen in mehreren Teilbeträgen im eigenwirtschaftlichen Interesse und stehen nicht mehr im Zusammenhang mit der unbaren Entgeltzahlung. Der unter Unfallversicherungsschutz stehende Weg zum Geldinstitut zur Behebung des unbar überwiesenen Entgeltes kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden; spätere weitere Wege des Arbeitnehmers zum Geldinstitut sind somit vom Unfallversicherungsschutz nicht mehr umfasst (vgl auch jüngst 10 ObS 263/03d).
Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser dargelegten Erwägungen grundsätzlich nicht in Zweifel, meint aber, dass davon abweichend im konkreten Fall ein Versicherungsschutz auch im Hinblick auf ihre - wiederholten - Behebungen des Entgeltes in Teilbeträgen bei ihrem Geldinstitut zu bejahen sei, weil sie aufgrund ihrer fast gänzlichen Erblindung ein leichtes Opfer für kriminelle Angriffe darstelle und sie deshalb verständlicher Weise nur kleinere Geldbeträge beheben wolle. Damit unterscheidet sich aber, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, ihre Situation nicht entscheidend von der Situation anderer nicht sehbehinderter Versicherter, die ebenfalls nur kleinere Geldbeträge mit sich führen wollen, weil das Mitführen größerer Geldbeträge regelmäßig mit gewissen Risiken verbunden ist. Wesentlich ist, dass in diesen Fällen der Arbeitnehmer nach erfolgter monatlicher Überweisung sein Entgelt regelmäßig jeweils zur Gänze beheben könnte, er aber aus möglicherweise unterschiedlichen, aber durchaus nachvollziehbaren persönlichen Gründen eine Behebung seines Entgeltes in Teilbeträgen vorzieht und daher mehrere Wege zum Geldinstitut zur Behebung seines Entgelts unternimmt. Diese weiteren Wege zur Bank sind nicht mehr durch Umstände bedingt, die sich aus der Ausübung der versicherten Tätigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden Überweisung des Entgeltes auf ein Gehaltskonto ergeben, und stehen somit im Sinne der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates nicht unter Unfallversicherungschutz. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen steht daher im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes