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OGH vom 10.12.1993, 9ObA606/93

OGH vom 10.12.1993, 9ObA606/93

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wien 1, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Österreichischer Genossenschaftsverband, Fachverband Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch, Wien 1, Schottengasse 10, 2.) Österreichischer Raiffeisenverband, Wien 2, Hollandstraße 2, 3.) Verband der Österreichischen Landeshypothekenbanken, Wien 4, Brucknerstraße 8, 4.) Verband Österreichischer Banken und Bankiers, Wien 1, Börsegasse 11, die Antragsgegner zu 1.) - 4.), vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, 5.) Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mbH, Wien 1, Dorotheergasse 20, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 - 19, über den nach § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1.) Der Antrag wird, soweit er sich gegen die Fünftantragsgegnerin richtet, zurückgewiesen.

2.) Der Antrag auf Feststellung, daß den Dienstnehmern, die in den Geltungsbereich der (nachstehenden) zwischen dem Antragsteller und den Erst- bis Viertantragsgegnern abgeschlossenen Kollektivverträge fallen und zwar unter die Kollektivverträge


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für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften vom in der ab geltenden Fassung;


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für die Angestellten der Raiffeisenkassen vom , gültig ab ;


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für die Angestellten der Revisionsverbände und Zentralkassen der Raiffeisenorganisation vom , gültig ab ;


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für die Angestellten der österreichischen Landeshypothekenbanken vom in der ab geltenden Fassung;


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für die Angestellten der Banken und Bankiers vom in der ab geltenden Fassung;


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für Teilzeitbeschäftigte der Banken und Bankiers vom in der ab geltenden Fassung;


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für die Angestellten der Dorotheum Auktions- Versatz- und Bank Gesellschaft mbH vom in der ab geltenden Fassung und deren Urlaubsanspruch nach Arbeitstagen bemessen wird, für den Fall, daß in den Zeitraum ihrer Urlaubskonsumation ein Samstag fällt, der ein Feiertag ist, für diesen Tag ein zusätzlicher Arbeitstag als Urlaub zu gewähren ist, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die aus dem Spruch ersichtliche

Feststellung und brachte zur Begründung vor:

Die Kollektivverträge für die Angestellten der Mitgliedsunternehmen der Antragsgegner enthalten Bestimmungen über die Gewährung von Urlaub, die insoweit vom Urlaubsgesetz abweichen, als der Urlaubsanspruch für Dienstnehmer, die fünf Tage pro Woche arbeiten, nach Arbeitstagen bemessen wird, wobei das Urlaubsausmaß teilweise sowohl in Werktagen wie auch in Arbeitstagen, teilweise nur in Arbeitstagen angegeben wird. Die Urlaubsgewährung erfolge so, daß den Dienstnehmern, deren Urlaub nach Werktagen bemessen werde, für Urlaubswochen, in denen der Samstag auf einen Feiertag falle oder sonst arbeitsfrei sei, ein zusätzlicher Urlaubstag gewährt werde. Dienstnehmern, deren Urlaubsanspruch nach Arbeitstagen bemessen werde, werde für denselben Fall kein zusätzlicher Urlaubstag gewährt. Tatsächlich gebühre jedoch auch den Dienstnehmern, deren Urlaubsanspruch nach Arbeitstagen bemessen werde, für Urlaubszeiträume, in die ein generell arbeitsfreier Samstag fällt, ein zusätzlicher Urlaubsanspruch. Dieses Ergebnis entspreche auch dem § 27 c Abs 3 VBG 1948, wo für Vertragsbedienstete eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieses Inhalts getroffen wurde. Werde die Umrechnung des Urlaubsanspruches in Kollektivverträgen geregelt und auf die Berücksichtigung von Samstagfeiertagen nicht Bedacht genommen, so ergebe sich eine planwidrige Regelungslücke, die durch die Anwendung des § 27 c Abs 3 VBG 1948 auch auf privatrechtliche Dienstverhältnisse außerhalb des VBG 1948 zu schließen sei. Es sei nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber dem VBG 1948 unterliegende Dienstverhältnisse anders behandeln wollte, als andere privatrechtliche Dienstverhältnisse. Den Kollektivvertragsparteien sei zu unterstellen, daß sie mit der Vereinbarung einer Rechtseinrichtung, die in der Rechtsordnung bereits geregelt ist, diese im Zweifel so übernehmen wollten, wie sie für andere Bereiche bereits gesetzlich geregelt ist. Eine differenzierende Behandlung der dem VBG 1948 unterliegenden Dienstverhältnisse einerseits und anderer privatrechtlicher Dienstverhältnisse andererseits sei auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes sachlich nicht gerechtfertigt. Für den von der Antragsgegnerin vertretenen Standpunkt spreche auch § 2 UrlG. Dieser räume einen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen ein. Ein Urlaubsanspruch in dieser Dauer entspreche jedoch nicht immer fünf Wochen. Falle nämlich in die Zeit der Urlaubskonsumation ein gesetzlicher Feiertag, so sei dieser auf den Urlaubsanspruch nicht anzurechnen, auch wenn er auf einen Samstag falle. Dienstnehmer, deren Urlaubsanspruch nach Arbeitstagen berechnet werde, dürften jedoch nicht schlechter gestellt werden. Auch in diesem Fall gebühre in Fällen, in denen in die Zeit der Urlaubskonsumation ein Samstagfeiertag falle, ein zusätzlicher Urlaubstag.

Die Antragsgegner beantragten die Abweisung des Antrages.

Die Erst- bis Viertantragsteller brachten hiezu vor:

Für eine analoge Anwendung des § 27 c Abs 3 VBG 1948 bestehe keine Grundlage. Einerseits fehle es an einer Regelungslücke und damit an den Voraussetzungen für die Analogie. Das UrlG und § 27 c VBG 1948 wurden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erlassen. Wäre dem Gesetzgeber im UrlG eine dem § 27 c VBG entsprechende Regelung vorgeschwebt, so hätte er sie ausdrücklich getroffen. Das Schweigen des Gesetzgebers zu dieser Frage sei daher dahin auszulegen, daß er eine solche Regelung für den Bereich des UrlG nicht treffen wollte. Dies stehe der analogen Anwendung des § 27 c VBG auf andere Fälle entgegen. Auch die Gesetzesmaterialien zu § 27 c Abs 3 VBG wiesen darauf hin, daß nur als Reaktion auf eine höchstgerichtliche Entscheidung eine spezifische Regelung für den Bereich der Vertragsbediensteten geschaffen werden sollte. Allein der Umstand, daß eine derartige Bestimmung für andere Bereiche als wünschenswert erachtet werde, rechtfertige die Annahme einer Gesetzeslücke nicht. Die Regelungen des UrlG und des VBG könnten nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes aneinander gemessen werden. Dies sei im Gegensatz zu den Ausführungen des Antrages auch in anderen Fällen nicht geschehen. Auch das Günstigkeitsprinzip spreche nicht für die begehrte Feststellung, zumal die derzeit geltende Regelung für die Betroffenen vorteilhafter sei als die Berechnung des Urlaubes in Werktagen entsprechend dem Urlaubsgesetz.

Die Fünftantragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des gegen sie gerichteten Antrages. Sie sei keine kollektivvertragsfähige Körperschaft und daher nicht passiv legitimiert.

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer. Die Erst- bis Viertantragsgegner sind kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Der Erstantragsgegnerin wurde die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 ASVG mit Beschluß des Obereinigungsamtes vom , der Zweitantragsgegnerin mit Beschluß vom und der Dritt- und Viertantragsgegnerin mit den Beschlüssen vom zuerkannt. Der Fünftantragsgegnerin wurde die Kollektivvertragsfähigkeit nicht zuerkannt. Der Kollektivvertrag für die Angestellten der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mbH wurde auf Arbeitgeberseite von der Viertantragsgegnerin abgeschlossen. Der Antragsteller und die Erstbis Viertantragsgegner sind daher als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens gemäß § 54 Abs 2 ASGG legitimiert. Der Fünftantragsgegnerin kommt hingegen die Legitimation zur Beteiligung an einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG nicht zu. Der Antrag war daher, soweit er sich gegen die Fünftantragsgegnerin richtet, zurückzuweisen. Der den Gegenstand des Begehrens bildende Antrag konnte jedoch gegen die Viertantragsgegnerin erhoben werden, der die Qualifikation im Sinne des § 54 Abs 2 ASGG zukommt und die den betreffenden Kollektivvertrag auch auf Arbeitgeberseite abgeschlossen hat. Die Zurückweisung des Antrages gegen die Fünftantragsgegnerin steht daher der sachlichen Erledigung des Antrages in allen Punkten nicht entgegen.

Der Antrag ist jedoch nicht berechtigt.

Die Antragstellerin vertritt den Standpunkt, § 27 c Abs 3 VBG 1948 wäre auf die in Frage kommenden Dienstverhältnisse analog anzuwenden. Dem kann nicht gefolgt werden.

Gemäß § 1 Abs 2 Z 4 UrlG sind die unter dem Titel "Erholungsurlaub" im Abschnitt I leg cit getroffenen Bestimmungen auf Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Urlaubsanspruch zwingend regeln, nicht anzuwenden. In diesem Teil des UrlG finden sich die hier maßgeblichen Normen. Der Gesetzgeber behielt sich damit vor, die urlaubsrechtlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse zum Bund durch Sondernormen zu regeln. Diese Bestimmungen wurden durch das VBG 1948 getroffen. Daß in diesem Gesetz eine dem hier gestellten Antrag entsprechende Regelung getroffen wurde, rechtfertigt eine analoge Anwendung auf Fälle, die ausdrücklich anderen Regelungen unterworfen wurden, nicht. § 27 c VBG 1948 wurde durch die 24. VBG-Nov in das Gesetz eingeführt. § 27 c Abs 3 VBG 1948 lautet: "Ist das Urlaubsausmaß eines Vertragsbediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt". Die EBzRV (502 BlgNR 14 GP 7) führen dazu aus:

"Nach Einführung der Fünftagewoche im Bundesdienst im Jahre 1960 hat das Bundeskanzleramt mit Rundschreiben vom Zl 51.200-3/60, die Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Werktagen auf Arbeitstage für diejenigen Bundesbediensteten veranlaßt, für die die Fünftagewoche gilt. Dies hat sich in der Praxis bewährt und wurde auch in der Rechtsprechung akzeptiert. Nunmehr soll eine entsprechende Bestimmung in den vorliegenden Gesetzesentwurf aufgenommen werden. Unter Berücksichtigung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom , Zl 4 Ob 53/61 soll bei einem Vertragsbediensteten, dessen Erholungsurlaub auf Arbeitstage umgerechnet ist und bei dem während des Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag fällt, ein Urlaubstag gutgeschrieben werden. Die Gutschrift soll dann erfolgen, wenn dem Samstagfeiertag entweder ein mindestens fünf Tage dauernder Erholungsurlaub vorangeht oder wenn der Samstagfeiertag vom Urlaub eingeschlossen ist, dh wenn sich der Erholungsurlaub zumindest auch noch auf den Montag erstreckt, der dem Samstagfeiertag folgt. Beginnt der Erholungsurlaub an einem Montag, der einem Samstagfeiertag folgt, soll keine Gutschrift erfolgen. Diese Ausführungen zeigen, daß der Gesetzgeber mit der Regelung des § 27 c Abs 3 VBG 1948 in erster Linie den in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausgesprochenen Grundsätzen Rechnung trug. Tragende Begründung dieser Entscheidung (Arb 7398) war, daß der im VBG 1948 normierte Anspruch auf Berechnung des Urlaubes nach Werktagen durch einseitige Anordnung des Dienstgebers nicht abgeändert werden könne. Hinweise auf eine stillschweigende vertragliche Abänderung des Dienstvertrages hätten sich aus dem Verfahren nicht ergeben; eine solche vertragliche Abänderung sei auch gar nicht behauptet worden. Der Kläger habe daher Anspruch auf die Berechnung des Urlaubes in Werktagen.

Der Gesetzgeber schuf durch die 24. VBG-Nov eine gesetzliche Grundlage für die Berechnung des Urlaubes in Arbeitstagen, die im Zeitpunkt der Fällung der zitierten Entscheidung nicht gegeben war, übernahm aber dennoch die vom Obersten Gerichtshof ausgesprochenen Grundsätze in das Gesetz. Die Entstehungsgeschichte des § 27 c VBG 1948 zeigt deutlich, daß es sich um eine Regelung handelt, die sich aus der spezifischen Problematik des VBG 1948 ergab. Auch dies spricht gegen die analoge Anwendung der Norm auf Fälle, die nicht dem VBG 1948 unterliegen.

In den Fällen, die den Gegenstand des vorliegenden Antrages bilden, erfolgte die Umstellung des Urlaubsanspruches auf Arbeitstage nicht durch einseitige Verfügung des Dienstgebers, sondern durch einen Kollektivvertrag. Daß eine Vereinbarung dieses Inhalts grundsätzlich zulässig ist, wurde bereits zu 9 Ob A 172/90 (SZ 63/191 = RdW 1991, 150 = DRdA 1991, 154, 155 = ecolex 1991, 115 = WBl 1991, 101) ausgesprochen. Die Kollektivvertragspartner hätten nun die Möglichkeit gehabt, bei dieser Gelegenheit eine Regelung für die hier strittige Frage (allenfalls im Sinne des § 27 c Abs 3 VBG 1948) vorzusehen. Daß dies unterblieb, begründet keine Regelungslücke. Der in Arbeitstagen berechnete Urlaub ist vielmehr nur für Arbeitstage zu gewähren. In Fällen, in denen der Samstag arbeitsfrei ist, bleibt ein auf einen Samstag fallender Feiertag auf den Urlaubsverbrauch ohne Einfluß. Ebenso wie bei der Werktagsregelung ein auf einen Sonntag fallender Feiertag keine Auswirkung auf die Dauer des Urlaubes hat, hat bei der Arbeitstagregelung, ein Samstagfeiertag, wenn der Samstag allgemein arbeitsfrei ist, außer Betracht zu bleiben. Aus der Entscheidung Arb 10.432 kann für die hier strittige Frage nichts abgeleitet werden, weil in dem dort zu beurteilenden Fall die gesetzliche Werktagsregelung Anwendung zu finden hatte.

Gemäß § 12 UrlG können die den Arbeitnehmern durch die §§ 2 bis 22 UrlG eingeräumten Rechte durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Die Antragstellerin führt nun ins Treffen, daß mit der Anwendung der kollektivvertraglichen Regelung in dem von der Antragsgegnerin vertretenen Sinn eine Verschlechterung der gesetzlichen Ansprüche verbunden wäre. Dem kann nicht beigetreten werden. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung für den Arbeitnehmer günstiger oder zumindest gleich günstig ist, sind nicht die einzelnen korrespondierenden Regelungen miteinander zu vergleichen (Einzelvergleich), sondern die in einem rechtlichen Zusammenhang stehenden Bestimmungen als Einheit gegenüber zu stellen. Der Günstigkeitsvergleich ist in Form eines Gruppenvergleiches durchzuführen (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 63 mwN).

Es trifft wohl zu, daß dann, wenn ein Feiertag auf einen sonst arbeitsfreien Samstag fällt, ein Arbeitnehmer, dessen Urlaub in Werktagen zu berechnen ist und der in dieser Woche Urlaub verbraucht, günstiger gestellt ist, als ein Arbeitnehmer, dessen Urlaubsanspruch aufgrund Vereinbarung oder Kollektivvertrag in Arbeitstagen zu berechnen ist. Dieser Fall kann aber nicht isoliert betrachtet werden. Bereits in der Entscheidung 9 Ob A 172/90 (siehe oben) wurde darauf hingewiesen, daß die gesetzliche Urlaubsteilungsvorschrift (§ 4 Abs 3 UrlG) den Bedürfnissen der Praxis offenbar nicht gerecht wird. Weithin besteht nämlich ein Ineresse der Arbeitnehmer daran, den Urlaub in mehr als zwei Teilen zu nehmen und Kurzurlaube zu verbrauchen; dem wird von Arbeitgeberseite auch regelmäßig Rechnung getragen. Häufig werden Urlaube für ein "verlängertes Wochenende" verbraucht, welchem Umstand auch die Reisebürobranche durch entsprechende Angebote Rechnung trägt. Verbraucht nun aber ein Arbeitnehmer an einem Freitag und am darauffolgenden Montag Urlaub, so ist er, soferne der Samstag kein Feiertag ist, bei der Arbeitstagregelung günstiger gestellt als bei der Werktagsregelung. Im ersten Fall werden nur zwei Tage und damit (ausgehend von einem Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen) 8 % des Urlaubs verbraucht, während im anderen Fall drei Werktage und damit (ausgehend von einem Urlaubsanspruch von 30 Werktagen) 10 % des Urlaubs konsumiert werden. Dem in Ausnahmsfällen bei der Arbeitstagregelung auftretenden Nachteil durch die Nichtberücksichtigung von Samtagfeiertagen (dazu die Zusammenstellung bei Schachinger, ZAS 1988, 49 ff) stehen damit Vorteile in anderen Fällen gegenüber, durch die diese Nachteile aufgewogen werden (idS auch Schrank, ZAS 1992, 181 ff [186 f]). Die kollektivvertragliche Regelung steht daher mit § 12 UrlG nicht in Widerspruch.

Dem Feststellungsantrag kommt daher, soweit er gegen die Erst- bis Viertantragsgegner gerichtet ist, keine Berechtigung zu.