OGH vom 10.08.2021, 14Os76/21i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Lampret in der Strafsache gegen ***** H***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach § 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB, AZ 32 Hv 1/21f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , AZ 19 Bs 140/21h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Berufung des ***** H***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 32 Hv 1/21f40, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Soweit die mit datierte Eingabe des H***** auch als gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde zu werten ist, war Letztere zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 479 iVm § 489 Abs 1 StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00076.21I.0810.000 |
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