OGH vom 26.02.2013, 10ObS7/13x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. R*****, vertreten durch Dr. Alfred Richter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 174/12z 46, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die außerordentliche Revision des Klägers wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom als verspätet zurückgewiesen und der Akt noch am selben Tag an die Geschäftsabteilung übergeben.
Rechtliche Beurteilung
Die für die Zurücknahme der Berufung geltenden Grundsätze sind auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwenden (RIS-Justiz RS0118330; Kodek in Rechberger ³ § 513 ZPO Rz 1). Aus § 484 ZPO ergibt sich, dass die Zurücknahme der Berufung nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig ist. Findet keine mündliche Verhandlung statt, dann muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat, weil dieser gemäß § 416 Abs 2 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist, sobald er dieselbe in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben hat (RIS-Justiz RS0104364).
Durch den am beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz des Klagevertreters, aus dem sich ergibt, dass der Kläger am erklärt hat, seine außerordentliche Revision zurückzuziehen, kann daher auf das Verfahren nicht mehr Einfluss genommen werden (10 ObS 23/03k).
Die vorliegende Entscheidung hatte gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG durch einen Dreirichter Senat zu erfolgen ( Neumayr in ZellKomm 2 § 11a ASGG Rz 2).
Fundstelle(n):
JAAAE-12304