OGH vom 04.08.2020, 12Ns50/20d (12Ns51/20a)

OGH vom 04.08.2020, 12Ns50/20d (12Ns51/20a)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Dr. Brenner und Dr. SetzHummel in der Strafsache gegen Florian L***** und einen anderen Verdächtigen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden des Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom , AZ 26 Bl 1/20i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Graz den Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 10 St 359/19w eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Florian L***** und Günter M***** gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO ab (Punkt 1) und trug ihm die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags auf (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO; Punkt 2).

Rechtliche Beurteilung

Gegen Punkt 1 dieses Beschlusses erhob Shkumbin F***** (als „Nichtigkeitserklärung zur Wahrung des Gesetzes“ bezeichnete) Beschwerden. Diese waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO;§ 87 Abs 1 StPO).

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00050.20D.0804.000

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