OGH vom 04.03.2013, 8ObS6/13k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S***** K*****, vertreten durch Mag. Karl Heinz Fauland, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 19, wegen Insolvenzentgelt (6.826,55 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 6 Rs 87/12d 15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Im Revisionsverfahren geht es nur mehr um die Abfertigungsansprüche aus Anwartschaften, die die Klägerin vor dem Tod ihres ehemaligen Ehegatten erworben hatte. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass ein Betriebsübergang iSd § 3 AVRAG auf die Klägerin stattgefunden habe, weshalb die geltend gemachten Ansprüche durch Vereinigung von Schuldner- und Gläubigerstellung nach § 1445 ABGB erloschen seien. Sie beruft sich dabei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObS 187/00h.
2. Die Hauptbegründung der Entscheidung des Berufungsgerichts besteht darin, dass die Beklagte für einen Betriebsübergang behauptungs- und beweispflichtig gewesen sei und sie dazu im gesamten erstinstanzlichen Verfahren keine Behauptung aufgestellt habe. Diesem zutreffenden Argument (vgl RIS Justiz RS0102974; 9 ObA 272/00s; Gahleitner in Zeller Kommentar² § 3 AVRAG Rz 2) tritt die Beklagte nicht entgegen. Da sie in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen auf einen Betriebsübergang nicht Bezug genommen hat, hat sie im Zusammenhang mit dem von den Vorinstanzen unter Heranziehung der Entscheidung 8 ObS 268/98i beurteilten Verlust der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin im Zeitpunkt des Todes ihres ehemaligen Ehegatten auch keine Behauptungen zu den sich aus § 6 AVRAG iVm § 1409 ABGB ergebenden Konsequenzen aufgestellt (vgl dazu 8 ObS 273/00f). Aus diesem Grund kann sie sich nicht auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObS 187/00h berufen.
Davon abgesehen hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Betriebsübergangs auch inhaltlich verneint. Mit dieser Begründung setzt sich die Beklagte in der außerordentlichen Revision nicht auseinander, sodass es ihr ebenfalls nicht gelingt, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen.
3. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.