VfGH vom 07.06.2013, B172/2013
Leitsatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters infolge Anwendung einer im laufenden Jahr geänderten, ordnungsgemäß kundgemachten Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission; keine Rückwirkung angeordnet
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Be scheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Polizeibeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhält nis zum Bund. Er wird verdächtigt, im Verhandlungsbeschluss näher bezeichnete Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde der Beschwerdeführer nach § 302 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Das unterbrochene Disziplinarverfahren wurde daraufhin fortgesetzt. Mit Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen worden.
1.2. Die gegen diesen Verhandlungsbeschluss erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründend wurde u.a. Folgendes ausgeführt:
"[…]
Der Verhandlungsbeschluss ergeht im Verdachtsbereich. Eine endgültige inhaltliche Überprüfung der Vorwürfe bleibt der mündlichen Verhandlung und dem Disziplinar erkenntnis vorbehalten.
Im Rahmen dieser Überprüfungskompetenz ergibt sich für die Berufungskommission Fol gendes:
Die Geschäftsverteilung 2012 in der Fassung ab , kundgemacht am , regelt ausdrücklich:
'Hinsichtlich der Zuständigkeit gilt Nachstehendes in der angeführten Reihenfolge:
1. Für die Zuständigkeit der Senate ist der Zeitpunkt des Anfalles der Rechtssache (Datum des Einlangens bei der Disziplinarkommission) maßgebend. Fällt der Zeitpunkt des An falles der Rechtssache vor den , gilt die aktuelle Geschäftsverteilung.'
Die Geschäftsverteilung 2012 ist formal durch Anschlag an der Amtstafel und Hinweis auf das sie erlassen[d]e Organ ordnungsgemäß kundgemacht.
Der erkennende Senat hat sich daher zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, das war der , auf die ab geltende Geschäftsverteilung zu stützen und hat dies auch getan.
Die Prüfung der Gültigkeit der gehörig kundgemachten Verordnung steht der Berufungs kommission ebenso wenig zu wie eine Antragstellung nach Art 139 Abs 1 B-VG.
Soweit der BW vorbringt, dass eine unzulässige Rückwirkung vorliege, durch die die Senate rückwirkend konstituiert worden seien, ist dies nicht geeignet, eine Unbeachtlichkeit der Geschäftsverteilung 2012 durch die Disziplinarkommission oder die Berufungskommission zu begründen.
Ungeachtet dessen ist für die Berufungskommission auch keine fehlerhafte Anwendung der Geschäftsverteilung durch die Disziplinarkommission erkennbar. Unstrittig wurde die mit Wirksamkeit vom in Kraft getretene geänderte Geschäftsverteilung angewen det.
Für den vorliegenden Verhandlungsbeschluss war von der Disziplinarkommission daher diese geänderte Verordnung anzuwenden. Die Frage der Zuständigkeit ist nämlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu beurteilen (vgl. VfGH 8[.]11[.]2010, B1337/09/B[,] 1347/09; vgl. auch BerK , GZ42/11-BK/12).
Nach der anzuwendenden Geschäftsverteilung bestimmt sich die Zuständigkeit nur inso weit nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Disziplinaranzeige bei der Disziplinar kommission, als im Falle des Anfalls der Rechtssache vor dem die aktuelle Geschäftsverteilung anzuwenden ist. Wie sich der Senat nach sonstigen Rechtslagen ergibt, ist somit nicht entscheidungsrelevant.
Vor diesem Hintergrund kann nicht nachvollzogen werden, wieso - wie der BW meint - die, Geschäftsverteilung 2009 zur Anwendung gelangen sollte. Das vom BW erwähnte Er kenntnis des Verfassungsgerichtshofes erging zu einer anderen Verordnungslage.
Ebenso gehen auch die Ausführungen des BW über einen Verfahrensmangel ins Leere, da auf Grund der eindeutigen Rechtslage keine weiteren Erhebungen durch die Disziplinarkommission vorzunehmen waren."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde wie folgt:
"[…] Der ausschließliche derzeitige Streitpunkt besteht darin, ob in 1.Instanz ein gesetzeskon form gebildetes Organ tätig geworden ist oder nicht. Ich habe in der Berufung dazu gel tend gemacht, dass der Senat (Senat 2) der DK[,] von dem die Entscheidung gefällt wurde, als 'Nichtbehörde' anzusehen ist. Unbestritten ist, dass von 2008 bis 2010 Mängel be treffend die Kundmachung der Geschäftsordnung der DK bestanden, welche das ge setzmäßige Zustandekommen der Konstituierung der DK verhinderten. Die Geschäfts ordnung, welche der nunmehrigen Senatsbildung zu Grunde liegt, sehe ich, abgesehen von einem Kundmachungsmangel als inhaltlich und aus zeitlichen Gründen als gesetz- und verfassungswidrig an, soweit sie für die gegenständliche Sache relevant ist.
§101 Abs 4 BDG 1979 lautet:
'(4) Der Vorsitzende jeder Kommission hat jeweils bis zum Jahresschluss für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Er satzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.'
Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der Rechtssicherheit und dem für sie maßgeblichen Gesichtspunkt zu sehen, dass nicht beliebige Einzelfallzuweisungen an jene Organe erfolgen dürfen, welche rechtsstaatliche Entscheidungen zu fällen haben. Nur auf solche Weise wird gewährleistet, dass nicht schon bei der Auswahl der 'Rich ter' im weitesten Sinne Willkür geübt wird und der Betroffene die Sorge haben muss, dass er gerade dadurch zu Schaden kommen könnte.
Dass die Senatsbildung samt Zuständigkeitsfestlegung (Geschäftsverteilung) immer ein Jahr im Vorhinein erfolgen muss, gehört daher zum Kernbereich des Schutzes des ge setzlichen Richters. Das Gesetz sieht keinen Fall der zulässigen Abweichung davon vor und daher ist auch jede Abweichung unzulässig.
Einen weiteren wesentlichen Gesichtspunkt stellt es in diesem Zusammenhang dar, dass nach der Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , B378/11) der Zeitpunkt des Einlangens der Disziplinaranzeige bei der Disziplinar kommission maßgeblich für die Zuständigkeit ist. Die belangte Behörde meint dazu, dies habe in Bezug auf einen anderen Verordnungstext gegolten und daher für den nunmehrigen Verordnungstext […] keine Bedeutung. Der hier entscheidende Teil dieses Verordnungstextes (der Geschäftseinteilung) hat folgenden Wortlaut:
'Hinsichtlich der Zuständigkeit gilt Nachstehendes in der angeführten Reihen folge:
1. Für die Zuständigkeit der Senate ist der Zeitpunkt des Anfalles der Rechts sache (des Einlangens bei der Disziplinarkommission) maßgebend. Fällt der Zeitpunkt des Anfallens der Rechtssache vor den , gilt die aktuelle Ge schäftsverteilung.'
Damit gibt es zwar weiterhin primär den Grundsatz, dass sich die Zuständigkeit nach dem Anfallszeitpunkt richtet, für einen bestimmten Zeitraum der Vergangenheit, näm lich für die Zeit vor dem gilt das jedoch mit der Maßgabe nicht, dass nicht das interne Zuständigkeitsrecht zum Anfallszeitpunkt, sondern das Zuständigkeitsrecht (Ge schäftsverteilungsrecht) der nunmehrigen Geschäftsordnung maßgeblich sein soll.
Das ist mit dem vorangeführten Schutzzweck einer festen, im Vorhinein in Kraft gesetz ten Geschäftsordnung nicht vereinbar und auch mit § 101 Abs 4 BDG 1979 nicht in Einklang zu bringen. Dass der Anfallszeitpunkt zuständigkeitsbestimmend ist, ent spricht der Natur der Sache. Alles was vom Tätigwerden der Organe - sei es auch nur in zeitlicher Hinsicht - abhängt, eröffnet die Willkürmöglichkeit und wird daher dem Er fordernis der festen Geschäftsverteilung nicht gerecht. Das gilt auch für die Festlegung von Änderungen der internen Zuständigkeiten.
Durch die zitierte Verordnungsregelung wird nichts Anderes versucht, als die Ge schäftseinteilung rückwirkend zu ändern. Gesetzeskonform kann jeweils nur zuständig sein, was durch eine vor Jahresbeginn festgelegte Geschäftseinteilung zum Ausdruck gebracht wird. Wenn es auch als zulässig angesehen werden kann, dass bei der jährlich im Vorhinein erlassenen Geschäftseinteilung bisher gegebene Zuständigkeiten geändert werden können, ist es doch jedenfalls unzulässig, für vergangene Anfallszeitpunkte neue Zuständigkeitsregelungen zu schaffen. Weiters erscheint es als unzulässig, die in terne Zuständigkeitsregelung für einen Teil der Fälle vom aktuell zum Anfallszeitpunkt geltenden Recht auszugehen, für einen anderen Teil hingegen von einem Recht, das erst nach dem Anfallszeitpunkt geschaffen worden ist. [sic]
Schließlich kommt noch hinzu, dass die gegenständliche Geschäftsordnung nicht in einem Jahr für das folgende Jahr erlassen worden ist, sondern Monate nach Beginn des Kalenderjahres für dieses. Das stellt für sich alleine eine klare Gesetzwidrigkeit dar. Hierfür gilt ebenfalls, dass nicht Folgenlosigkeit eines Verstoßes gegen das Gesetz an genommen werden kann.
Ich stehe dementsprechend auf dem Standpunkt, dass selbst dann, wenn nicht dem von mir in der Berufung vertretenen Standpunkt der Entscheidung durch eine 'Nichtbehör de' zu folgen wäre, doch zumindest eine Unzuständigkeit als gegeben anzusehen ist. In dem einen wie in dem anderen Fall liegt darin verfassungsrechtlich gesehen der Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. […]."
3. Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde abgesehen.
II. Rechtslage
1. Die §§101 und 233b BDG 1979, BGBl 333 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 140/2011, lauten – auszugsweise – wie folgt:
"Disziplinarsenate
§101. (1) Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß vom Zentralausschuß oder gemäß § 98 Abs 4 bestellt worden sein.
(3) Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission muß dem Ressort des beschuldigten Beamten angehören. Dieses Mitglied ist zugleich Berichterstatter.
(4) Der Vorsitzende jeder Kommission hat jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(5) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinar(ober)kommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Disziplinar(ober)kommission, kundzumachen.
Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2011
§233b. (1) […]
(2) In vor dem eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.
(3) […]"
2. Die hier maßgebende Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2012 ab " lautet – auszugsweise – wie folgt:
"[…]
Senat 2 mit dem Standort Wien
Für alle BeamtInnen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bzw. der Allgemeinen Verwaltung (der Sicherheitsverwaltung), in handwerklicher Verwendung und des Exekutivdienstes bzw. WachebeamtInnen, die der Landespolizeidirektion Wien angehören, sofern nicht die Zuständigkeit des Senates 3 gegeben ist.
Der Senat besteht aus:
a) Senatsvorsitzende/r: MRätin Mag. Petra SCHADLER
b) Mitglied: Obst. Robert SPETA
c) Mitglied: RevInsp. Katharina WALCH (für alle BeamtInnen die dem Vertretungsbereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens angehören)
ADir. Bruno SPLICHAL (für alle BeamtInnen die dem Vertretungsbereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung angehören)
[…]
Allgemeine Regelungen
[…]
Hinsichtlich der Zuständigkeit gilt Nachstehendes in der angeführten Reihenfolge:
1. Für die Zuständigkeit der Senate ist der Zeitpunkt des Anfalles der Rechtssache (Datum des Einlangens bei der Disziplinarkommission) maßgebend. Fällt der Zeitpunkt des Anfalles der Rechtssache vor den gilt die aktuelle Geschäftsverteilung.
[…]."
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Der Beschwerdeführer sieht sich durch den bekämpften Bescheid in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird insbesondere dann verletzt, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat (zB VfSlg 10.022/1984, 14.731/1997, 15.588/1999, 15.668/1999, 15.731/2000 und 16.572/2002).
2. Mit seinem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:
2.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung" in der Fassung ab unterliege einem Kundmachungsmangel und sei daher gesetz- bzw. verfassungswidrig, ist festzustellen, dass die Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission für das Jahr 2012 ersichtlich samt eines Hinweises auf deren Genehmigung durch den Vorsitzenden der Disziplinarkommission u.a. an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres angeschlagen und damit ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Ferner wurde die Geschäftsverteilung im Intra- und Internet kundgemacht. Die Verordnung wurde damit ordnungsgemäß kundgemacht.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass nach § 101 Abs 4 BDG 1979 die Geschäftsverteilung immer ein Jahr im Vorhinein erfolgen müsse. Die gegenständliche Verordnung sei jedoch Monate nach Beginn des Kalenderjahres für dieses erlassen worden. Dazu ist auszuführen, dass eine Verordnung, wenn sie keine gesonderte Regelung ihres In-Kraft-Tretens enthält, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung als erlassen gilt (vgl. VfSlg 15.939/2000). Die vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, § 101 Abs 4 letzter Satz BDG 1979 ermächtige den Kommissionsvorsitzenden nicht dazu, für das laufende Jahr eine Geschäftsverteilung zu verordnen, steht schon der Zweck des letzten Satzes der genannten Bestimmung entgegen; er wäre sinnlos, wenn er nicht einen während des Jahres eintretenden Bedarf nach Änderung der Geschäftsverteilung beträfe. Die Änderung während des laufenden Jahres kann zB durch Ausscheiden oder Tod eines Senatsmitgliedes erforderlich werden oder auch durch die Änderung der Gesetzeslage. Wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt, lagen auch bei der anzuwendenden Geschäftsverteilung (Fassung ) auf Grund der notwendigen Anpassungen an das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungsgesetz, BGBl I 50/2012, und eines erfolgten Übertritts eines Mitgliedes in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Änderung der Geschäftsverteilung während des Jahres vor.
2.3. Auch soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass der Zeitpunkt des Einlangens der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission maßgeblich für die Zuständigkeit der Disziplinarkommission und daher die nach der Geschäftsverteilung 2012 zusammengesetzte Kommission unzuständig gewesen sei, verkennt der Beschwerdeführer, dass dem von ihm herangezogenem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B378/11, eine andere Rechtsgrundlage zu Grunde lag. Die damals gültige Verordnung legte nämlich für alle Fälle fest, dass für die Zuständigkeit der Senate der Zeitpunkt des Anfalles der Rechtssache (Datum des Einlangens bei der Disziplinarkommission) maßgebend ist. Im Unterschied zu der damaligen Rechtslage enthält der nunmehrige eindeutige Wortlaut der Verordnung die Anordnung, dass, wenn der Zeitpunkt des Anfalles der Rechtssache vor dem liegt, die aktuelle Geschäftsverteilung gilt. Diese Regelung ist auch nicht zu beanstanden; mit ihr soll nämlich klargestellt werden, dass vor dem eingeleitete Disziplinarverfahren nunmehr von einer auf Grund einer ordnungsgemäß kundgemachten Geschäftseinteilung zusammengesetzten Disziplinarkommission behandelt werden.
Im Übrigen ist dadurch keine – wie vom Beschwerdeführer behauptete – "Rückwirkung" angeordnet, weil sich nach der ständigen Rechtsprechung die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Disziplinarsenats nämlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung richtet (vgl. VfSlg 19.253/2010 mwH; vgl. auch ). Insofern stellt sich die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage des rückwirkenden In-Kraft-Tretens der Verordnung im vorliegenden Fall nicht, da die ordnungsgemäße Kundmachung der Geschäftsverteilung zum Zeitpunkt der Erlassung des Verhandlungsbeschlusses am bereits erfolgt war.
3. Zusammenfassend ist also die getroffene behördliche Entscheidung nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel, der eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungs gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bewirkte, belastet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung irrtümlich davon ausging, dass die erstinstanzliche Behörde nach der ab und nicht nach der ab gültigen Geschäftsverteilung konstituiert war, zumal die Regelungen in den für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen ident sind.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden – aus der Sicht dieser Beschwerdesache – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Der Beschwerdeführer wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz ent spricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.