OGH vom 13.08.2013, 12Ns50/13v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Michel als weitere Richterinnen in der Strafsache gegen Dr. Barbara G***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB sowie eine weitere strafbare Handlung, AZ 36 Hv 20/12h des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist von der Entscheidung über die Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom , GZ 36 Hv 20/12h-122, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 62/13a über die gegen das Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten und mehrerer Privatbeteiligten sowie über mehrere Berufungen zu entscheiden.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist Mitglied des zuständigen Senats 15. Sie hat in diesem Verfahren allerdings bereits als Oberstaatsanwältin mitgewirkt und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über die Rechtsmittel ausgeschlossen.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).