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OGH vom 13.07.2000, 8ObS57/00s

OGH vom 13.07.2000, 8ObS57/00s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef B*****, vertreten durch Dr. Peter Prikoszovits, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundessozialamt W*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 771.972,74 netto s.A. Insolvenz-Ausfallgeld (Revisionsinteresse der klagenden Partei S

290.268 netto s.A. [richtig offenbar S 291.240,64], Revisionsinteresse der beklagten Partei S 480.732,10 netto s.A.) infolge Revision beider Teile gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 352/99g-26, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 14 Cgs 36/99g-16, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden teils bestätigt, teils dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 771.972,74 samt 4 % Zinsen vom bis sowie 8 % Zinsen aus diesem Betrag über den hinaus zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen."

Die klagende Partei hat auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei der späteren Gemeinschuldnerin, einer GmbH, in der Zeit vom bis beschäftigt; das Dienstverhältnis endete durch den vorzeitigen Austritt des Klägers wegen Vorenthaltens des Entgeltes.

Über das Vermögen der früheren Dienstgeberin des Klägers wurde mit Beschluss vom der Konkurs eröffnet.

Im Verfahren 30 Cga 97/97x schloß der Kläger vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien nach Konkurseröffnung in der Verhandlung vom folgenden Vergleich:

"Festgestellt wird, dass dem Kläger im Konkursverfahren über die G***** GmbH eine Konkursforderung von S 746.972,74 netto (hierin enthalten S 404.370,50 netto laufende Gehälter 1995 bis 1997, S 322.602,24 netto Beendigungsansprüche laut Abrechnung ./B und S 20.000 Zinsenpauschale aus obigen Beträgen) und eine weitere Konkursforderung von Kosten von S 25.000 zusteht."

Bei der späteren Gemeinschuldnerin handelte es sich um ein Unternehmen, welches sich auf die Herstellung von Faksimiliebilddrucken spezialisiert hatte. Ursprünglich waren mehrere Mitarbeiter beschäftigt, zumindest seit dem Eintritt eines neuen Geschäftsführers etwa im Jahr 1989 wurde das Unternehmen jedoch auf einen Zweimannbetrieb reduziert, nämlich den Geschäftsführer und den Kläger.

Aufgabe des Klägers war es, sich um Aufträge zu kümmern, also Kunden zu besuchen, Aufträge entgegenzunehmen und Offerte zu legen. Der Kläger verfügte bei seiner Tätigkeit über eine gewisse Eigenständigkeit. Er musste dem Geschäftsführer gegenüber jedoch Monatsberichte erstatten und erhielt vom Geschäftsführer Richtlinien insoferne, als mögliche Aufträge durchgerechnet wurden und dem Kläger gesagt wurde, was aufgeschlagen werden kann. Bei größeren Aufträgen, beispielsweise Hotelaufträgen wurden diese auch vom Geschäftsführer mitunterschrieben. Belange der Buchhaltung gehörten nicht zu den Aufgaben des Klägers. Beispielsweise Werkverträge für Koloristen, zu denen der Kläger Kontakt herstellte, wurden vom Geschäftsführer auf einem von ihm erstellten Vertragstext unterzeichnet. Die Geschäftspost wurde so aufgeteilt, dass der Kläger die reine Kundenkorrespondenz - teils geöffnet, teils ungeöffnet - vom Geschäftsführer erhielt, alle Angelegenheiten der Buchhaltung oder Bankbelege verblieben beim Geschäftsführer; dieser allein konnte über das Firmenkonto verfügen.

Bei Eintritt des neuen Geschäftsführers befand sich das Unternehmen bereits in einer schwierigen finanziellen Lage, was auch besprochen wurde. Beide waren jedoch zuversichtlich, dass gute Zukunftschancen bestehen würden, dies insbesondere im Hinblick auf die Auftragslage auch bei größeren Projekten.

Von seinem Gehaltsanspruch in Höhe von S 23.000 netto erhielt der Kläger Zahlungen immer wieder nur zum Teil oder überhaupt nicht. Solche Gehaltsrückstände begannen zunächst in den Jahren 1987 oder 1988, wurden aber in den Folgejahren bis 1990 soweit abgebaut, dass zu diesem Zeitpunkt nur mehr ein Rückstand von S 40.000 oder S 50.000 bestanden hat. Dies setzte sich nach Eintritt des neuen Geschäftsführers fort, der Kläger erhielt immer wieder Zahlungen oder auch größere Teilzahlungen. Obwohl durch abgewickelte Aufträge immer wieder Geld hereinkam, erhöhten sich die Gehaltsrückstände des Klägers bis zum Jahresende 1996 auf knapp S 450.000.

Der Kläger drängte auf Zahlung dieser Rückstände. Bei einer Besprechung zwischen dem Kläger, seinem Rechtsvertreter und dem Geschäftsführer der beklagten Partei wurde gesprächsweise der Vorschlag gemacht, der Kläger könne in Abgeltung seiner Forderungen entweder das Lager oder die Firma um einen symbolischen Preis von S 1 übernehmen. Dieser Gedanke wurde jedoch in weiterer Folge nicht umgesetzt. Schließlich entschied sich der Kläger dazu, wegen der Gehaltsrückstände und auch der schlechten Arbeitsbedingungen - fehlende Büroräumlichkeiten - seinen vorzeitigen Austritt zum zu erklären.

Der Kläger erhielt aus dem Konkurs lediglich einen Teilbetrag von S 1.660,80.

Mit Bescheid der beklagten Partei vom wurde der Antrag des Klägers auf Insolvenz-Ausfallgeld abgelehnt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, mit welcher der Kläger den Zuspruch von S 771.972,74 s.A. mit der wesentlichen Begründung begehrt, die Ablehnung durch die beklagte Partei werde zu Unrecht damit begründet, dass er leitender Angestellter gewesen sei, sowie dass eine sittenwidrige Überwälzung des finanziellen Risikos auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vorliege.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wandte u.a. ein, der Kläger habe bei seiner Einvernahme im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Gemeinschuldnerin angegeben, es sei bereits in den Jahren 1987 und 1988 zu Gehaltsrückständen sowie ab diesem Zeitpunkt nur zu unregelmäßigen und verminderten Gehaltszahlungen gekommen und er habe schon damals die finanziellen Schwierigkeiten der Gemeinschuldnerin erkannt. Als Begründung für die weitere Aufrechterhaltung seines Dienstverhältnisses habe der Kläger "die Liebe zum Metier sowie das amikale Verhältnis zum Geschäftsführer" angegeben. Bei der Bestreitung seines Lebensunterhaltes sei der Kläger bereits damals von seiner Gattin und seiner Mutter, die überdies einen Betrag von S 100.000 in das Unternehmen eingebracht habe, unterstützt worden. Das lange Zuwarten des Klägers mit Beendigung des Dienstverhältnisses trotz der Gehaltsrückstände in voller Kenntnis der misslichen finanziellen Lage des Unternehmens und die nachfolgende Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sei sittenwidrig. Auf Grund seiner besonderen Stellung im Unternehmen der Gemeinschuldnerin sei der Kläger überdies als leitender Angestellter iSd § 1 Abs 1 Z 3 IESG anzusehen. Es bestehe daher auch aus diesem Grunde kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.

Das Erstgericht sprach dem Kläger S 480.732,10 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 291.240,64 sowie ein Zinsenmehrbegehren ab. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass dem Kläger kein maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Unternehmens zugekommen sei. Bei der Prüfung der Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld sei nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit einem sogenannten "Fremdvergleich" vorzugehen. Im Hinblick auf das langjährige Dienstverhältnis des Klägers und seine Erfahrungen in der Vergangenheit, dass die Gehaltsrückstände, wenn auch mühsam, so doch nach einer gewissen Zeit "sehr wohl vom Dienstgeber berichtigt" worden seien, könne dem Kläger für die ersten Monate des Jahres 1995, in denen er keinerlei Zahlung erhalten habe, zunächst noch nicht die Absicht unterstellt werden, den Fonds belasten zu wollen. Mit dem zunehmenden Verstreichen der Zeit hätte er aus objektiver Sicht aber damit rechnen müssen, dass die nun anwachsenden Rückstände vom Dienstgeber nicht mehr beglichen werden könnten und die Gefahr eines Konkurses und sodann die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gegeben sein werde. Es seien daher die Ansprüche des Klägers auf laufendes Entgelt, bezogen auf den Vergleichsabschluss, auf ein Drittel zu reduzieren. Hingegen seien ihm die Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses - sein zweifellos berechtigter vorzeitiger Austritt wegen Vorenthaltens des Entgelts - in voller Höhe zuzuerkennen, ebenso wie die verglichenen Kosten.

Gegen die erstgerichtliche Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im vollklagsstattgebenden Sinn sowie die Berufung der beklagten Partei auf Abänderung der Entscheidung im vollklagsabweisenden Sinn.

Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, "weil auch unter Bedachnahme auf die Umstände des Einzelfalles der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfrage eine durchaus über den Fall hinausreichende Bedeutung zukomme".

Zur Berufung der beklagten Partei, die sich auf eine vor kurzer Zeit ergangene oberstgerichtliche Entscheidung (8 ObS 32/99k) stützte, meinte das Berufungsgericht, der vorliegende Fall sei anders gelagert. Die dortige Klägerin hätte durch nahezu sechs Jahre keinen Lohn erhalten. Im vorliegenden Fall habe der Kläger seine Gehaltszahlungen in Höhe von S 23.000 netto immer wieder, wenn auch nur zum Teil oder überhaupt nicht erhalten. Im Übrigen teilte es die Meinung des Erstgerichts. Zur Berufung des Klägers führte es aus, dass das Erstgericht beim "Fremdvergleich" unter Bedachtnahme auf die ständige Rechtsprechung mit sozialem Augenmaß unter Beachtung der Billigkeit vorgegangen sei und daher entgegen der Ansicht des Klägers den "Fremdvergleich konkret und abstrakt hinterfragt" habe.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers und der beklagten Partei mit den bereits in den Berufungen gestellten Anträgen.

Die Parteien beantragen, jeweils der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Die Revisionen sind zwar zulässig, die Revision der beklagten Partei ist auch berechtigt, nicht jedoch die Revision des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Zur Revision des Klägers:

Den weitwendigen Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Zweck des IESG ist in seinem Kernbereich das Hintanhalten der von den Arbeitnehmern typischerweise nicht abwendbaren und absicherbaren Gefahr und des gänzlichen oder teilweisen Verlustes der Entgeltansprüche, auf die diese zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind (SZ 64/54; 66/124; 67/14 und 142 uva). Unter Hinweis auf diesen Zweck wird vom erkennenden Senat in mittlerweile schon lange gefestigter Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, dass Arbeitnehmer, die untypischerweise trotz Nichtzahlung über längere Zeit im Unternehmen bleiben und auch gar nicht ernstlich versuchen, die aushaftenden Beträge hereinzubringen, keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben. Ein solches Verhalten hält einem "Fremdvergleich" nicht stand, weil normalerweise ein Arbeitnehmer unter solchen Umständen das Arbeitsverhältnis nicht aufrecht erhalten hätte, sondern vorzeitig ausgetreten wäre, sodass sich das finanzielle Risiko des Verlustes seiner Entgeltansprüche in Grenzen gehalten hätte. Dem Arbeitnehmer steht es selbstverständlich frei, im Unternehmen tätig zu bleiben, auch wenn er jahrelang den Lohn nicht oder nicht zur Gänze ausbezahlt erhält. Unabhängig davon, ob er die Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds beabsichtigte oder auch nur billigend in Kauf nahm, bewirkt diese atypische, einen Fremdvergleich nicht Stand haltende Gestaltung des Arbeitsverhältnisses, dass es vom Schutzzweck des IESG nicht erfasst wird (ZIK 1999, 141 und 216; DRdA 1999, 494; zuletzt 8 ObS 56/00v und 8 ObS 153/00h).

Dass ein solcher Fall des zu langen Zuwartens hier vorliegt und daher die eben angestellten Überlegungen zum Tragen kommen, haben die Vorinstanzen zu Recht erkannt, so dass es genügt, auf die insoweit zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger schlussendlich - nach jahrelangem Zuwarten - doch wegen Vorenthaltens des Entgelts vorzeitig ausgetreten ist und seine Ansprüche schlussendlich gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber eingeklagt hat. Dieser letztere - von den Vorentscheidungen abweichenden Aspekt - rechtfertigt auch die Zulässigkeit der Revision des Klägers; doch kann ihr - wie ausgeführt - kein Erfolg beschieden sein.

Zur Revision der beklagten Partei:

Unter Analysierung der vor Erhebung der Revision ergangenen oberstgerichtlichen Rechtsprechung kommt die beklagte Partei zum Schluss, dass dem Kläger überhaupt kein Insolvenz-Ausfallgeld zustehe, und zwar auch nicht für den Sechsmonatszeitraum des § 3a Abs 1 IESG oder etwaige Beendigungsansprüche.

Diese Ansicht ist im Ergebnis zutreffend.

Dem von den Vorinstanzen eingenommenen Standpunkt, dass dem Kläger ungeachtet des Umstandes, dass er das Arbeitsverhältnis atypisch lang trotz nicht oder nicht vollständiger Zahlung des Lohnes fortgesetzt hat, Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für jenen Zeitraum zustehe, indem auch ein "normaler" Arbeitnehmer möglicherweise noch im Unternehmen verblieben wäre, weil er nicht schon beim ersten Unterbleiben der Auszahlung des fälligen Lohnes, sondern erst nach einer ersten gewissen Beobachtungs- und Überlegungsfrist seinen Austritt erklärt hätte, kann nicht gefolgt werden.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in den Entscheidungen 8 ObS 56/00v und 8 ObS 153/00h erkannt, dass ein im oben beschriebenen Sinn atypisches, nicht auf die Erzielung von Entgelt und Bestreitung des Lebensunterhaltes gerichtetes Arbeitsverhältnis insgesamt nicht in den Schutzbereich des IESG fällt. Von dieser Auffassung abzugehen besteht gerade im hier zu beurteilenden Fall keine Veranlassung, weil es mit dem vom IESG verfolgten Schutzzweck der Grundsicherung und dem ausdrücklichen Hinweis des IESG auf die Verjährung (§ 1 Abs 2 IESG) unvereinbar ist, Jahre zurückliegende und lange Zeit nicht geltend gemachte Ansprüche, die mit der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts in keinerlei Zusammenhang gebracht werden können, als gesichert zu betrachten (vgl ZIK 1999, 141 und 8 ObS 153/00h). Entscheidet sich der Arbeitnehmer daher dafür, trotz Nichtzahlung des Lohns über längere Zeit im Unternehmen zu bleiben, ohne auch nur ernsthaft zu versuchen, die aushaftenden Beträge hereinzubringen, bewirkt er damit, dass das insoweit atypisch gestaltete Arbeitsverhältnis insgesamt aus den Schutzbereich des IESG fällt und die aus diesem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche in vollem Umfang ungesichert sind. Eine Bedachtnahme auf ein hypothetisches Verhalten des Arbeitnehmers (nämlich auf einen tatsächlich nicht oder - wie hier - nicht binnen angemessener Frist erklärten Austritt), die zur Folge hätte, dass gerade die ältesten, am wenigsten mit der Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes zusammenhängenden Rückstände gesichert wären, kommt nicht in Betracht. Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht gelten diese Überlegungen auch für die weiters geltend gemachten beendigungsabhängigen Ansprüche. Der Kläger hat in Wahrheit seiner Arbeitgeberin nicht nur das laufende Entgelt, sondern auch die weiteren beendigungsabhängigen Ansprüche kreditiert: Wäre er nämlich in angemessenen Zeitraum nach Nichtbezahlung seiner laufenden Entgeltansprüche ausgetreten, hätte die GmbH auch diese Ansprüche befriedigen müssen.

Nur der Vollständigkeithalber ist auch darauf hinzuweisen, dass die mit der IESG-Novelle 1997 eingeführte zeitliche Begrenzung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld durch § 3a IESG auf den hier zu entscheidenden Fall noch nicht anzuwenden ist (§ 17 Abs 11 IESG). Der erkennende Senat hat aber diesbezüglich schon mehrfach klargestellt, dass der Umkehrschluss, ein Lohnrückstand von sechs Monaten für die Zeit vor dem in § 3a Abs 1 IESG genannten Stichtagen sei jedenfalls gesichert, unzulässig ist. Vielmehr ist sowohl für die Zeit vor als auch für die Zeit nach der IESG-Novelle 1997 daran festzuhalten, dass bei Hinzutreten besonderer Umstände - zB genaue Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des Unternehmens, Nahebeziehung zum Unternehmen (hier "Liebe zum Metier" und Freundschaft zum Geschäftsführer), verbunden mit der Absicht, die Weiterführung des Unternehmens zu ermöglichen (der Kläger erwog sogar das Unternehmen zum symbolischen Preis von S 1 zu kaufen) - das Zuwarten mit der Beendigung des Dienstverhältnisses als dem Zweck des Gesetzes in seinen Kernbereich nicht entsprechend zum Verlust der Sicherung insgesamt führt (ZIK 1999, 141 und 216; 8 ObS 56/00v; 8 ObS 153/00h).

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Besondere Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch ungeachtet der Abweisung des gesamten Klagebegehrens sind nicht ersichtlich.