OGH vom 13.08.2013, 12Ns49/13x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Johanna E***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, AZ 53 Hv 199/12i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Johanna E***** ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 112/13x über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist Vorsitzender des zuständigen Senats 14. Er zeigte gemäß § 44 Abs 2 StPO seine Ausgeschlossenheit gemäß § 43 Abs 3 StPO an, weil seine Tochter Mag. Andrea Philipp Vorsitzende des Schöffengerichts im Verfahren 53 Hv 199/12i des Landesgerichts für Strafsachen Wien war.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO; vgl § 5 Abs 2 OGHG; Markel , WK-StPO § 40 Rz 9 f).