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VfGH vom 10.10.1991, B986/90

VfGH vom 10.10.1991, B986/90

Sammlungsnummer

12868

Leitsatz

Verletzung des Beschwerdeführers im Gleichheitsrecht durch die Abweisung seiner Bewerbung im Zuge der Verleihung einer schulfesten Leiterstelle zugunsten der erstbeteiligten Partei; keine Erlassung eines Bescheides gegenüber allen in den verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern, welchen Parteistellung zukommt; keine Abwägung der Argumente; Willkür

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer - Inhaber einer schulfesten Lehrerstelle an der Hauptschule 1 Hermagor - und zehn weitere Lehrerinnen bzw. Lehrer (darunter die beteiligten Parteien) bewarben sich um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten, 3. Stück aus 1989, ausgeschriebene Leiterstelle der Hauptschule 2 Hermagor.

2.a) Das Kollegium des Bezirksschulrates Hermagor beschloß in seiner Sitzung am gemäß § 3 Abs 1 des (Krnt.) Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. 16/1965, idF des Gesetzes LGBl. 31/1981 (im folgenden: KLDHG), einen Besetzungsvorschlag (Dreiervorschlag) iS des § 26 Abs 6 und 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. 302, idF der Gesetze BGBl. 603/1988 und 372/1989, in den der Beschwerdeführer und die beteiligten Parteien aufgenommen waren, wobei die erstbeteiligte Partei (der in der Folge die Leiterstelle verliehen wurde) an erster Stelle, der Beschwerdeführer an zweiter Stelle und die zweitbeteiligte Partei an dritter Stelle gereiht waren.

Das schriftliche Ersuchen des Amtes der Kärntner Landesregierung vom um Mitteilung, mit welchem Stimmenverhältnis der Beschluß gefaßt und nach welchen Gesichtspunkten die Auswahl und Reihung der Bewerber getroffen worden sei, beantwortete der Bezirksschulrat Hermagor unter gleichzeitiger Vorlage des Protokolls über die Sitzung des Kollegiums in dem an das Amt der Kärntner Landesregierung gerichteten Schreiben vom ua. mit folgenden Ausführungen:

"Die Antragsteller begründeten die Reihung unter anderem damit, daß der Erstgereihte durch seine besonderen Aktivitäten bei schulischen und außerschulischen Veranstaltungen, in Institutionen von Kultur und Sport sowie der Lehrervertretung vorzuziehen sei. Diese Aktivitäten würden das geringere Lebensalter und die geringere Anzahl von Dienstjahren kompensieren und überwiegen."

b) Nach Anhörung des Landesschulrates für Kärnten (gemäß § 3 Abs 3 KLDHG) und der Personalvertretung (gemäß § 11 KLDHG) - keine dieser Stellen gab eine Äußerung ab - schlug das Amt der Kärntner Landesregierung in dem an das zuständige Mitglied der Kärntner Landesregierung gerichteten Schreiben vom ua. die Ernennung der erstbeteiligten Partei zum Hauptschuldirektor vor, wobei lediglich auf den Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates verwiesen wurde.

Daraufhin erging folgende, mit datierte, "Für die Kärntner Landesregierung: Der Landesrat:" gefertigte Erledigung (allein) an die erstbeteiligte Partei:

"Die Kärntner Landesregierung ernennt Sie gemäß §§3 und 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG, BGBl. Nr. 302/84, mit Wirksamkeit vom 12. Feber 1990 zum Leiter der Hauptschule 2 Hermagor.

Mit der Ernennung auf diese Planstelle ist gemäß § 24 Abs 1 LDG 1984 die Schulfestigkeit an dieser Schule und gemäß § 25 leg.cit. die Wirkung verbunden, daß Sie nur mit Ihrer Zustimmung, im Falle der Verwendungsbeschränkung gemäß § 28 leg.cit., bei Auflassung einer Planstelle oder im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte an eine andere Schule versetzt werden können.

Gemäß § 55 Abs 4 LDG 1984 sind Sie zur Führung des Amtstitels

Hauptschuldirektor

berechtigt."

c) In der Folge wurden mit dem "Für die Kärntner Landesregierung:" gefertigten Schreiben vom dem Beschwerdeführer "die für die Kärntner Landesregierung als verleihende Behörde maßgeblichen Gründe für die Ernennung des ... (der erstbeteiligten Partei) ... zum Leiter dargelegt". Zugleich wurde dem Beschwerdeführer freigestellt, hiezu binnen zweier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich auf dem Dienstweg Stellung zu nehmen.

3.a) Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und ersuchte in seiner Stellungnahme vom abschließend, ihm "in dieser Angelegenheit einen Bescheid auszustellen".

b) Daraufhin richtete das Amt der Kärntner Landesregierung an den Bezirksschulrat Hermagor folgendes, mit datiertes, "Für die Landesregierung:" gefertigtes Schreiben:

"HOL H U, HS 1 Hermagor, hat im Zusammenhang mit der Besetzung der schulfesten Leiterstelle der Hauptschule 2 Hermagor mit Schreiben vom um Ausstellung eines Feststellungsbescheides ersucht.

Auf der Basis der vorliegenden Protokolle des Bezirksschulrates Hermagor vom , Zahl: K/1/509/89, sieht sich die Dienstbehörde außerstande, die Entscheidung zu Gunsten des Bewerbers HOL R L ausreichend zu begründen. In diesem Zusammenhang darf darauf verwiesen werden, daß bei Gegenüberstellung der zwei Bewerber nach den formalen Kriterien des § 26 Abs 7 LDG 1984 HOL U im Vorteil liegt. Gleichzeitig ist es jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, auch andere Kriterien als die des § 26 Abs 7 LDG 1984 in die Entscheidung einfließen zu lassen (z.B. Fähigkeiten zur Menschenführung, Organisationstalent u.ä.).

Der Bezirksschulrat Hermagor wird ersucht, unter Berücksichtigung der in der Anlage mitfolgenden Angaben des HOL U ausreichend und schlüssig die Gründe darzulegen, die für die vorgenommene Reihung der Bewerber den Ausschlag gegeben haben, wobei jene Kriterien, die nicht in den Bereich des § 26 Abs 7 LDG 1984 fallen, für beide Bewerber darzulegen sind, damit ein Gegenüberstellen des gewonnenen Gesamtbildes und ein Abwägen der für die Kandidaten sprechenden Qualifikationen ermöglicht wird. Hiezu gehörte auch eine detaillierte Auflistung aller außerschulischen Aktivitäten, bzw. Leistungen der Genannten, die als zusätzliche Hilfe für die Ausstellung eines Feststellungsbescheides an HOL U dienen kann."

c) Nach Einlangen des Berichtes des Bezirksschulrates Hermagor vom erließ die Kärntner Landesregierung einen an den Beschwerdeführer adressierten, mit datierten Bescheid mit folgendem Spruch:

"Es wird festgestellt, daß die Kärntner Landesregierung die

schulfeste Leiterstelle der Hauptschule 2 in Hermagor mit

Wirksamkeit vom gemäß §§3 und 8 des

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 in der

geltenden Fassung an ... (die erstbeteiligte Partei) ... verliehen

hat.

Das Bewerbungsgesuch des ... (Beschwerdeführers) ... um die

oben genannte schulfeste Leiterstelle konnte daher nicht berücksichtigt werden".

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

5. Die Kärntner Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die erstbeteiligte Partei hat eine Äußerung zur Beschwerde erstattet, der Beschwerdeführer hat sich zur Gegenschrift geäußert und auf die Äußerung der erstbeteiligten Partei repliziert.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.a) Die Leiterstellen der Hauptschulen sind gemäß § 24 Abs 1 LDG 1984 schulfeste Stellen. Bei Verleihungen schulfester Stellen handelt es sich um "sonstige Besetzungen von Dienstposten" iS des Art 14 Abs 4 lita B-VG (VfSlg. 7084/1973, 457; vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 730 BlgNR 9. GP, Zu Artikel I Punkt 1 (zu Artikel 14 Abs 4)). Es findet daher Art 14 Abs 4 lita B-VG Anwendung, wonach die Landesgesetzgebung zu bestimmen hat, daß ua. bei sonstigen Besetzungen von Dienstposten die Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken mitzuwirken haben und die Mitwirkung jedenfalls ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zu umfassen hat.

Die im Fall des Beschwerdeführers maßgebliche Vorschrift enthält das KLDHG. Nach § 1 dieses Gesetzes obliegt die Ausübung der Diensthoheit ua. über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für öffentliche Hauptschulen, soweit nichts anderes bestimmt wird, der Landesregierung. Diese hat ua. vor einer Ernennung und einer sonstigen Besetzung von Dienstposten (auch) im Fall von Landeslehrern für öffentliche Hauptschulen vom Kollegium des Bezirksschulrates Vorschläge einzuholen (§3 Abs 1 KLDHG). Wenn das Kollegium des Bezirksschulrates einen Vorschlag erstattet hat, ist der Landesschulrat zu hören (§3 Abs 3 KLDHG).

b) Schulfeste Stellen dürfen gemäß § 26 Abs 1 LDG 1984 nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Schule erfüllen. Sie sind - ausgenommen im Fall des Diensttausches (§20 LDG 1984) von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen (§26 Abs 2 LDG 1984). Gemäß § 26 Abs 6 LDG 1984 sind für jede einzelne ausgeschriebene Stelle von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig aufgenommen werden können, die nach § 26 Abs 1 LDG 1984 für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen. In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach § 26 Abs 1 LDG 1984 für die Verleihung in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen (§26 Abs 7 erster Satz LDG 1984). Bei der Auswahl und Reihung ist nach § 26 Abs 7 zweiter Satz LDG 1984 zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf den Vorrückungsstichtag, überdies auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen; Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben bzw. nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§25 LDG 1984), sind bevorzugt zu reihen. Insbesondere bei Leiterstellen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB , VwSlg. 9556 A/1978; 9899 A/1979) auch auf andere Kriterien (etwa Organisationstalent und Eignung zur Menschenführung) Rücksicht zu nehmen.

Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen (§26 Abs 9 LDG 1984).

2.a) Besetzungsvorschläge für die Verleihung schulfester Stellen sind verbindlich (s. dazu etwa VfSlg. 7084/1973, 7094/1973), wobei sich die Verbindlichkeit des Besetzungsvorschlages der Schulbehörde des Bundes erster Instanz bereits aus Art 14 Abs 4 lita B-VG ergibt (s. VfSlg. 7084/1973, 457 f.; 7094/1973, 497).

Das bedeutet zwar nicht, daß die zur Verleihung schulfester Stellen zuständige Behörde an die in den Besetzungsvorschlägen vorgenommene Reihung der Bewerber gebunden ist, wohl aber, daß sie eine solche Stelle nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber, der die in § 26 Abs 1 LDG 1984 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verleihen kann (§26 Abs 8 LDG 1984). Sind die Besetzungsvorschläge insgesamt unvereinbar, so muß die zur Verleihung zuständige Behörde neue Besetzungsvorschläge einholen (s. VfSlg. 7084/1973, 457).

Die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag berührt, wie der Verfassungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis VfSlg. 6151/1970 ausgesprochen hat, auch in jenen Fällen, in denen es sich um ein Verfahren zur Verleihung einer (kraft Gesetzes schulfesten) Leiterstelle handelt, das Dienstverhältnis des Bewerbers und verleiht ihm Parteistellung iS des § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984 (s. etwa auch VfSlg. 9923/1984). Die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. etwa die die Verleihung von Leiterstellen betreffenden Erkenntnisse VfSlg. 6894/1972, 7094/1973, 9923/1984; ; , B1242/89; , B51/90; , B505/90, B713/90; , B793/90; s. auch VfSlg. 7084/1973), eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (s. zu diesem Begriff etwa auch die Erkenntnisse VfSlg. 6806/1972, 8524/1979). Sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag (die Besetzungsvorschläge) konkretisierten Verleihungsverfahren (VfSlg. 6894/1972) sowie darauf, daß die Verleihungsbehörde die Stelle nicht einem Bewerber verleiht, der nicht in den verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen ist (VfSlg. 7094/1973, 497).

b) Der Beschwerdeführer war in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates Hermagor aufgenommen, weshalb ihm im Verfahren zur Verleihung der hier in Rede stehenden Leiterstelle Parteistellung zukam.

3. Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung besaß, der (allein) angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom einen geeigneten Beschwerdegegenstand bildet und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig (vgl. dazu etwa VfSlg. 8746/1980, 8968/1980, 9064/1981).

4.a) Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Dieses Grundrecht kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur dann verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt hat.

b) Daß die bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften wegen Verstoßes gegen den - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig wären oder daß die belangte Behörde diesen Vorschriften einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch sonst sind im Verfahren Anhaltspunkte dafür nicht hervorgekommen.

c) Ein willkürliches Verhalten ist der Behörde ua. dann anzulasten, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (s. zB VfSlg. 9147/1981, 9726/1983, 10057/1984), was auch dann zutrifft, wenn die Behörde es unterlassen hat, in einem entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa VfSlg. 4722/1962, 8526/1979, 8674/1979, 8808/1980, 9665/1983, 10942/1986).

Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde ein solcher Fehler unterlaufen:

d) Die unter I.2.b wiedergegebene Erledigung vom 15. Jänner

1990 hat nicht nur die Ernennung der erstbeteiligten Partei auf die

Planstelle des Leiters einer Hauptschule (gemäß § 8 LDG 1984),

sondern auch die Verleihung der Leiterstelle der Hauptschule 2

Hermagor zum Inhalt. Dies ist aus der Aussage abzuleiten, daß mit

der Ernennung "gemäß § 24 Abs 1 LDG 1984 die Schulfestigkeit an

dieser Schule ... verbunden" ist. Eine Bestätigung dafür findet

sich im ersten Teil des (unter I.3.c wiedergegebenen) Spruches des

Bescheides vom , wo festgestellt wird, daß "die

Kärntner Landesregierung die schulfeste Leiterstelle der

Hauptschule 2 in Hermagor ... (an die erstbeteiligte Partei) ...

verliehen hat". Die Erledigung vom besitzt auch insoweit, als sie die Verleihung der Leiterstelle zum Inhalt hat, ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid sowie des Fehlens einer Begründung die rechtliche Qualität eines Bescheides, da sie nach dem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt in einer Verwaltungsangelegenheit rechtsbegründend gegenüber einer individuell bestimmten Person abspricht (vgl. etwa VfSlg. 11420/1987 mwH).

e) Die belangte Behörde hat es verabsäumt, über die Verleihung der Leiterstelle gegenüber allen Parteien des Verwaltungsverfahrens einen Bescheid zu erlassen und diesen allen in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern zuzustellen (vgl. dazu etwa VwSlg. 8643 A/1974, 276; 9127 A/1976; und 1226/75; , 937/77, VwSlg. 9556 A/1978; , 1075/77; , 86/12/0158). Zwar bedeutet dies für sich allein noch keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler (, B713/90), doch lag der belangten Behörde, als sie mit dem Bescheid vom die Entscheidung über die Verleihung der Leiterstelle zugunsten der erstbeteiligten Partei traf, nach dem Ausweis der Verwaltungsakten lediglich der vom Bezirksschulrat Hermagor mit Schreiben vom erstattete, keinerlei Begründung enthaltende Besetzungsvorschlag (Dreiervorschlag) sowie die über Aufforderung des Amtes der Kärntner Landesregierung nachgereichte Begründung für die in diesem Besetzungsvorschlag vorgenommene Reihung des Beschwerdeführers (an zweiter Stelle) und der erstbeteiligten Partei (an erster Stelle) vor, außerdem der gleichzeitig vorgelegte Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Bezirksschulrates Hermagor vom , in der diese Reihung beschlossen worden war. Die belangte Behörde war, wie sie in ihrem (unter I.3.b auszugsweise wiedergegebenen) Schreiben an den Bezirksschulrat Hermagor vom ausdrücklich festhielt, "auf der Basis der vorliegenden Protokolle des Bezirksschulrates Hermagor vom , Zahl: K/1/509/89, ... außerstande, die Entscheidung zugunsten des Bewerbers HOL R L ausreichend zu begründen", zumal, wie auch die belangte Behörde einräumt, nach den in § 26 Abs 7 LDG 1984 angeführten Kriterien - soweit sie hier in Betracht kommen - dem Beschwerdeführer der Vorzug gegenüber der erstbeteiligten Partei zu geben war: Bei gleichem Ergebnis der Leistungsfeststellung wies er einen früheren Vorrückungsstichtag, eine längere an Hauptschulen zurückgelegte Verwendungszeit und (angesichts der größeren Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder) eine größe soziale Rücksichtswürdigkeit auf (wenngleich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. dazu oben unter II.1.b)) gerade bei Leiterstellen auch auf andere Kriterien, wie etwa Organisationstalent und Eignung zur Menschenführung, Rücksicht zu nehmen ist). So erließ die belangte Behörde denn auch den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom - der ungeachtet der Formulierung seines (unter I.3.c wiedergegebenen) Spruches inhaltlich als Abweisung der Bewerbung des Beschwerdeführers anzusehen ist - erst nach Vorliegen des ergänzenden Berichtes des Bezirksschulrates Hermagor vom .

Der an das zuständige Mitglied der Kärntner Landesregierung gerichtete, auf die Verleihung der Leiterstelle an die erstbeteiligte Partei (mit Bescheid vom ) abzielende Vorschlag des Amtes der Kärntner Landesregierung hatte lediglich auf den Vorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates (und damit implizit auf die darin enthaltene Reihung der Bewerber) Bezug genommen.

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen, die Bewerbung des Beschwerdeführers abweisenden Bescheides vom war die Entscheidung über die Verleihung der Leiterstelle bereits mit dem Bescheid vom zugunsten der erstbeteiligten Partei (und damit zum Nachteil der übrigen Bewerber, demnach auch des Beschwerdeführers) getroffen. Bei der Erlassung dieses Bescheides hatte es die belangte Behörde, wie sich aus dem eben Dargelegten ergibt, verabsäumt, die für die Verleihung einer Leiterstelle maßgeblichen, für (und gegen) den Beschwerdeführer und die beteiligten Parteien sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerber - für die Parteien erkennbar - zu begründen.

Durch dieses Versäumnis hat die belangte Behörde, an der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. unter II.4.c) gemessen, Willkür geübt und dadurch (auch) den - allein in Beschwerde gezogenen -, der Sache nach die Bewerbung des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid vom mit Gleichheitswidrigkeit belastet.

Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid war deshalb aufzuheben.

5. Zum Unterschied von dem dem Erkenntnis vom , B505/90, B713/90, zugrundeliegenden Fall wurde, soweit aus den Verwaltungsakten ersichtlich, der Bescheid über die Verleihung der Leiterstelle an die erstbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer bisher nicht zugestellt. Dessen Verständigung von dieser Verleihung mit dem Schreiben der belangten Behörde vom vermag die Zustellung weder zu bewirken noch zu ersetzen. Dieser Bescheid ist, da der Beschwerdeführer ihn nicht bekämpft hat, einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof in diesem Beschwerdeverfahren entzogen. Es liegt am Beschwerdeführer, entweder die Zustellung dieses Bescheides zu begehren und ihn nach Zustellung oder unter Verzicht auf diese (s. dazu etwa VfSlg. 3610/1959, 9068/1981, 9655/1983, 10637/1985) mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VerfGG. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe 2.500 S enthalten.