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VfGH vom 15.06.1982, B169/82

VfGH vom 15.06.1982, B169/82

Sammlungsnummer

9420

Leitsatz

BDG 1979; bloßer schriftlicher Dienstbefehl betreffend eine Verwendungsänderung - kein Bescheidcharakter

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Aus der Geschäfts- und Personaleinteilungsübersicht dieses Bundesministeriums mit dem Stand vom 1. Feber 1982 ergibt sich, daß er a) als Stellvertreter des Leiters der Sektion III (Wirtschafts- und Handelspolitik), b) als Leiter der Gruppe B dieser Sektion - bestehend aus den Abteilungen III B 4 (Durchführung des Marktordnungsgesetzes hinsichtlich Brotgetreide und Mahlerzeugnissen usw.), III B 5 (Viehabsatz und Viehverkehr usw.) und III B 6 (Vollziehung des Geflügelwirtschaftsgesetzes usw.) - und schließlich

c) als Leiter der erwähnten Abteilung III B 4 verwendet wird.

1.1.2. Am 16. Feber 1982 erließ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Z 101377/01-Pr 6/82 eine an Dr. H. St. adressierte Erledigung folgenden Wortlauts:

"Im Interesse eines besseren Zusammenwirkens der im Rahmen der Sektion III mit Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Marktordnung befaßten Abteilungen und zwecks verstärkter Wahrnehmung der dabei der Gruppe III B zukommenden Aufgaben berufe ich Sie mit sofortiger Wirksamkeit von Ihrer Funktion als Leiter der Abteilung III B 4 ab. Ich nehme weiters in Aussicht, die mit den wirtschafts- und handelspolitischen Angelegenheiten des Milch-, Molkerei- und Käsereiwesens befaßte Abteilung III 10 der von Ihnen geleiteten Gruppe zu unterstellen. In Ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters der Sektion III tritt durch diese Personalmaßnahme keine Änderung ein."

1.2.1. Dr. H. St. wendete sich mit der vorliegenden, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützten Beschwerde gegen diese - von ihm als Bescheid bezeichnete - Erledigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft an den VfGH; er behauptete in seiner Beschwerdeschrift die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG) und beantragte die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes.

1.2.2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und begehrte darin die Abweisung der Beschwerde.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1.1. Da vor dem VfGH mit Beschwerde nach Art 144 Abs 1 Satz 1 B-VG nur verwaltungsbehördliche Bescheide bekämpft werden können, war zunächst zu prüfen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, daß der angefochtene Verwaltungsakt Bescheidqualität besitze.

2.1.2. Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund sind gemäß § 1 Abs 1 DVG die Bestimmungen des AVG 1950 mit den im DVG angeführten Abweichungen anzuwenden. Für die Erlassung von Bescheiden gelten daher im Dienstrechtsverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des AVG 1950. Nach geltendem Bundesdienstrecht ist eine Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung (Verwendungsänderung) - von hier nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmen (§40 Abs 4 und § 41 BDG 1979) abgesehen - einer Versetzung gleichzuhalten, "wenn 1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist, 2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder 3. die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf" (§40 Abs 2 BDG 1979). Gleichzuhalten einer Versetzung ist ferner gemäß § 40 Abs 3 BDG 1979 "die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung". Solche als Versetzungen gewertete Verwendungsänderungen sind gemäß § 38 Abs 5 BDG 1979 wie Versetzungen selbst - mit Bescheid zu verfügen (s. auch VfSlg. 9294/1981). In allen übrigen Fällen hat die Anordnung einer Verwendungsänderung nicht im Weg eines Bescheides, sondern durch innerdienstliche Weisung (Dienstauftrag) zu ergehen (vgl. auch VfSlg. 3436/1958, 4737/1964, 5946/1969).

Demgemäß kommt für die Anordnung einer Verwendungsänderung je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides oder jenes der Weisung in Betracht (s. /0029, 0030):

Der angefochtene Verwaltungsakt ist nun weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt. Auch sonst ist objektiv in keiner Weise erkennbar, daß die belangte Dienstbehörde mit ihrer Erledigung einen Bescheid erlassen wollte (dazu: zB VfSlg. 8560/1979). Dementsprechend handelt es sich hier iS der einleitenden Rechtsausführungen nicht um einen Bescheid, sondern um einen bloßen schriftlichen Dienstbefehl, der als innerer Verwaltungsakt einer Anfechtung im Beschwerdeverfahren nach Art 144 Abs 1 B-VG entzogen ist.

2.1.3. Vertritt der betroffene Beamte die Auffassung, daß eine durch Weisung angeordnete Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und darum mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so ist ihm die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung der Erfordernisse des § 38 Abs 5 BDG 1979 zulässig war. Er kann aber die Weisung selbst weder beim VfGH mit Beschwerde nach Art 144 Abs 1 B-VG noch beim VwGH mit Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG oder Art 131a B-VG anfechten (zur Unzulässigkeit einer Beschwerdeführung nach Art 131a B-VG vgl. und 972/80).

2.2. Die Beschwerde war infolgedessen als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es eines näheren Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte.