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OGH vom 22.02.2022, 14Os74/21w

OGH vom 22.02.2022, 14Os74/21w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Socher in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom , GZ 7 Hv 73/20b-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* des Vergehens „der Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§ 153 Abs 1, 313 StGB“ (vgl aber zur Rechtsnatur des § 313 StGB RISJustiz RS0112621 [insb T1]) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in B* seine ihm (US 4, 10) als Bezirkshauptmann von B* eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch (US 14, 17, 41) das Land * am Vermögen geschädigt, indem er (US 13, 16) die Buchhaltungsabteilung mittels von ihm angeordneten Zahlungsaufträgen anwies, nachstehende Beträge aus Verfügungsmitteln der Bezirkshauptmannschaft B* an ihn auszubezahlen, und zwar

1./ einen am für die Bezahlung einer im Verfahren AZ * über * G* verhängten Verwaltungsstrafe von ihm ausgelegten Betrag von 100 Euro sowie

2./ einen am für die Bezahlung eines Teils einer im Verfahren AZ * über * E* verhängten Verwaltungsstrafe von ihm ausgelegten Betrag von 50 Euro.

[3] Weiters wurde * W* – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant – zu D/1 gemäß § 259 Z 3 StPO von dem weiters wider ihn erhobenen Vorwurf freigesprochen, er habe am als Beamter, nämlich als Bezirkshauptmann von B*, dadurch, dass er ein Schreiben an den Landesamtsdirektor im Falle des Führerscheinentzugs We*s an den mit der Sache nicht befassten Bürgermeister von B*, * Wa* weiterleitete, ein ihm ausschließlich kraft Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, dessen Offenbarung geeignet ist, ein öffentliches oder privates Interesse zu verletzen, offenbart oder verwertet.

Rechtliche Beurteilung

[4] Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, wobei Ersterer den Schuldspruch aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10, Letztere den Freispruch aus Z 9 lit a, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, bekämpft. Keine der Nichtigkeitsbeschwerden ist im Recht.

[5] Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (nominell Z 5 dritter und vierter Fall, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit sämtlichen von der Beschwerde hervorgehobenen Aspekten der – Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs und Schädigungsvorsatz leugnenden – Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt und ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie dieser nicht zu folgen vermochten (US 40 ff, 45 f).

[6] Das weiters als übergangen reklamierte EMail des * S* wurde gleichfalls berücksichtigt (US 42, 46). Hinsichtlich eines erst der Beschwerde angeschlossenen EMails genügt der Hinweis auf das Neuerungsverbot (RISJustiz RS0099699).

[7] Dass die Mitarbeiter der Buchhaltung keine Einwendungen gegen die inkriminierten Zahlungsaufträge des Beschwerdeführers erhoben, obwohl sie nach §§ 30, 31 der Haushaltsordnung des Landes * zu deren formeller und materieller Prüfung verpflichtet gewesen wären, dass weiters der Umgang des Angeklagten mit Verfügungsmitteln der Bezirkshauptmannschaft B* in der Vergangenheit nicht beanstandet wurde und es erstmals im Prüfbericht vom zu „einigen Bemängelungen“ kam, steht den kritisierten Feststellungen zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs nicht entgegen, womit darauf hinweisende – in der Rüge zudem nicht konkret und unter Angabe der Fundstelle in den umfangreichen Akten (vgl aber RISJustiz RS0124172) bezeichnete – Beweismittel unter dem Gesichtspunkt von Unvollständigkeit keiner Erörterung bedurften (RISJustiz RS0098646).

[8] Soweit der Beschwerdeführer – nominell gestützt auf Z 5 zweiter Fall – das Fehlen diesbezüglicher Konstatierungen kritisiert, weiters seine Einlassung sowie die beiden angesprochenen EMails eigener Beweiswürdigung unterzieht und dieser entsprechende Feststellungen (etwa zu seinen Beweggründen für die vom Schuldspruch umfassten Taten [vgl dazu RISJustiz RS0088761], zu einer angeblichen „Verwaltungspraxis“, Verwaltungsstrafen aus Verfügungsmitteln der Bezirkshauptmannschaft zu bezahlen, und [zu C/1] zum Inhalt der vom Unternehmen L* in Aussicht gestellten Beschwerden) einfordert, ohne jeweils deren Relevanz für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage darzulegen, verlässt er den Anfechtungsrahmen einer Mängelrüge und verfehlt auch die prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099575 [T5], RS0119884 [T2]).

[9] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Z 5 vierter Fall, nominell auch dritter Fall [vgl dazu aber RISJustiz RS0117402]) bezieht sich bloß auf ein einzelnes, isoliert herausgegriffenes Element der ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts (im Zusammenhang mit § 52a Abs 1 VStG), vernachlässigt dabei das Gebot, diese in ihrer Gesamtheit (US 39 ff, 44 ff) zu berücksichtigen (vgl aber RISJustiz RS0119370, vgl auch RS0116737), und erschöpft sich im Übrigen in unzulässiger Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung (zum angesprochenen Zweifelsgrundsatz siehe RISJustiz RS0117445).

[10] Der nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) erhobene Einwand, das Erstgericht hätte im Rahmen amtswegiger Wahrheitsforschung „die gesamten Verwaltungsakten betreffend die Fakten C/1 und C/2“ beischaffen müssen, unterlässt den gebotenen Hinweis, wodurch der Beschwerdeführer an darauf abzielender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RISJustiz RS0115823).

[11] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt – soweit sie überhaupt auf konkrete Beweismittel Bezug nimmt (RISJustiz RS0117446) – keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Sie beschränkt sich auf eine partielle Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge und bekämpft solcherart – wie diese – ein weiteres Mal bloß unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung, indem sie aus der Verantwortung des Beschwerdeführers für dessen Verteidigung günstige Schlüsse zieht (RISJustiz RS0114524).

[12] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell verfehlt auch Z 10) geht von der nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleiteten (RISJustiz RS0116565) Prämisse aus, dass im Fall von – in entsprechenden Organisationsvorschriften vorgesehenen – Pflichten ausführender Organe (hier: der Buchhaltung des Landes *), schriftliche (hier: Zahlungs-)Aufträge Anordnungsbefugter vor deren Umsetzung auf „Form“ und „Inhalt“ zu prüfen und diesen „nur bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen“ zu entsprechen, der Anordnungsbefugte als (unmittelbarer) Täter der Untreue ausscheide (vgl aber [in Bezug auf Zustimmungserfordernisse sogar übergeordneter Ebenen] Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 153 Rz 18). Die – für die rechtliche Unterstellung des Täterverhaltens nach § 153 StGB alleine entscheidende – Befugnis des Beschwerdeführers, gemeinsam mit einem „zweiten Anordner“ (vgl dazu RISJustiz RS0094442 [T5]) im Außenverhältnis über das Vermögen des Landes * (vgl zur fehlenden Rechtsfähigkeit einer Bezirkshauptmannschaft Aicher in Rummel/Lukas4 ABGB § 26 Rz 4; Posch in Schwimann/Kodek5 ABGB § 26 Rz 21) zu verfügen oder diese Gebietskörperschaft zu verpflichten (vgl RISJustiz RS0108872, RS0094733 [T4], RS0094545), ergibt sich – von der Rüge übergangen (RISJustiz RS0099810) – aus den Feststellungen zu seiner Funktion als Bezirkshauptmann, die mit der Befugnis verknüpft war, Zahlungsaufträge (auch) hinsichtlich der Verfügungsmittel der Bezirkshauptmannschaft anzuordnen (US 10 f, 13; vgl zu rechtlichen Vertretungshandlungen RISJustiz RS0095943 [T2, T4]). Soweit sich die (nominell auf Z 5 zweiter Fall gestützte) Kritik am Fehlen von Konstatierungen zu den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung des Landes * und der ohne Beanstandung und Beharrungsvermerk erfolgten Ausführung der inkriminierten Zahlungsanordnungen auch auf diesen Aspekt bezieht, wird auch insoweit nicht dargelegt, weshalb derartige Feststellungen für die vorgenommene Subsumtion zusätzlich erforderlich gewesen wären.

[13] Mit dem – nicht auf dem Urteilssachverhalt, sondern erneut auf eigenen Schlüssen aus der Verantwortung des Beschwerdeführers zu seinen Beweggründen basierenden – Einwand, dem Handeln des Angeklagten sei jeweils ein von ihm verfolgter „legitimer Verwaltungszweck“ zugrunde gelegen, weshalb er die Verfügungsmittel „gesetzeskonform verwendet“ habe, orientiert sich die weitere Rechtsrüge nicht an den Feststellungen des Erstgerichts (US 10 ff) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).

[14] Gleiches gilt für die Behauptung, der Beschwerdeführer habe „keinesfalls einen Schadenseintritt billigend in Kauf genommen“ und sei „fest davon überzeugt“, seine Befugnisse in keiner Weise überschritten zu haben, mit der die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 13 f, 16 f) außer Acht gelassen werden.

[15] Was mit Blick auf das festgestellte Täterverhalten (zweckwidrige Verwendung von Verfügungsmitteln zur Bezahlung von Verwaltungsstrafen Dritter) mit dem – auf deutsche Literatur zu § 266 dStGB gestützten (vgl dazu im Übrigen Perron in Schönke/Schröder, StGB30 § 266 Rz 19b, 44) – Hinweis darauf, dass „dem Strafgesetzbuch“ eine „Haushaltsuntreue oder Amtsuntreue fremd“ sei, gesagt werden soll, macht die Beschwerde nicht klar.

[16] Prozessordnungskonforme Anfechtung eines Freispruchs verlangt von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Darlegung, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) die angestrebte rechtliche Konsequenz (hier: eines Schuldspruchs nach § 310 Abs 1 StGB) hätte abgeleitet werden sollen (RISJustiz RS0117247). Trifft das Gericht (wie hier) keine Aussage zu sämtlichen Tatbestandselementen, weil es die Tatbestandsmäßigkeit eines Verhaltens aus rechtlichen Gründen schon in Bezug auf ein einzelnes verneint, genügt es demnach nicht, insoweit einen Rechtsfehler geltend zu machen. Vielmehr ist hinsichtlich jener (konkret zu bezeichnenden) Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse ein Feststellungsmangel (RIS-Justiz RS0118580) geltend zu machen. Fehlen die dafür nötigen Indizien, bedarf es der Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus Z 4 (vgl RIS-Justiz RS0127315).

[17] Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

[18] Vorliegend stellte das Erstgericht – soweit hier wesentlich – fest, dass der Angeklagte am „in der Causa Führerscheinentzug We*“ ein Schreiben an den Landesamtsdirektor richtete, inhaltlich dessen er mitteilte, den diesbezüglichen Akt erst am selben Tag erstmals zu Gesicht bekommen zu haben und zudem erwähnte, dass * We* von der Bezirkshauptmannschaft B* – in einem Alter von 28 Jahren – „schon mindestens dreimal ein Führerscheinduplikat wegen Verlust/Diebstahl ausgefolgt worden sei“. Dieses Schreiben leitete er am an den mit der Sache nicht befassten Bürgermeister von B*, * Wa*, „zur freundlichen Kenntnis“ weiter, wobei er im Begleittext den ursprünglichen Adressaten nannte und darauf hinwies, dass der Inhalt vertraulich und nach dem Lesen zu löschen sei (US 21).

[19] In Bezug auf die im Schreiben enthaltene Bekanntgabe der mindestens dreimaligen Ausstellung eines Führerscheinduplikats für We* gingen die Tatrichter zwar davon aus, dass dieser Umstand – im Gegensatz zum gleichfalls erwähnten Führerscheinentzug – zum Tatzeitpunkt nicht öffentlich bekannt und „daher ein dem Angeklagten ... ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis“ war, das er „als Beamter, nämlich als Bezirkshauptmann von B*, dem * Wa* durch Weiterleitung des … Schreibens offenbart hat“, verneinten aber in rechtlicher Hinsicht (vgl dazu Nordmeyer in WK² StGB § 310 Rz 42) die Eignung dieses Verhaltens, ein öffentliches oder ein privates Interesse des We* zu verletzen, weil offen gelassen worden sei, ob die Duplikatsausstellung „wegen Diebstahls und/oder Verlust erfolgte“ und nur im letztgenannten Fall die Verletzung eines berechtigten privaten Interesses denkbar sei, „da diesfalls die Information eine Schlampigkeit des ... We* indizieren könnte“ (US 22, 53).

[20] Ausgehend von dieser – von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) als verfehlt erachteten – Auffassung trafen sie zur subjektiven Tatseite keine Feststellungen.

[21] § 310 StGB setzt in dieser Hinsicht voraus, dass sich der Vorsatz des Täters auf dessen Stellung als – soweit hier relevant – Beamter, den Charakter der Information als kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis und dessen Offenbarung oder Verwertung bezieht und auch die Verletzungseignung (in tatsächlicher Hinsicht) begründenden Umstände umfasst (Nordmeyer in WK² StGB § 310 Rz 45).

[22] In Bezug auf ein berechtigtes privates Interesse des We* bezeichnet die Beschwerde – mit Blick auf die oben zitierten Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatbestand – die vermissten Konstatierungen zur Täterintention mit der Formulierung, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass „der Angeklagte die Verwirklichung dieses Sachverhalts, der dem gesetzlichen Tatbild des § 310 StGB entspricht“, ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, zwar (gerade noch) deutlich und bestimmt genug. Indem sie aber in weiterer Folge die Verantwortung des Angeklagten, nach der er den B* Bürgermeister in dessen Funktion als Leiter der Stadtpolizei B* verständigte, als unglaubwürdig beurteilt und auf Passagen aus dem inkriminierten Schreiben verweist, aus denen sie selbst bloß ableitet, dass * W* „klar war, dass er dieses Schreiben und die darin enthaltenen Informationen nicht weitergeben hätte dürfen“ und ihm „die Brisanz dieses privaten Geheimnisses durchaus bewusst war und wie er mit solchen umzugehen pflegte“, nennt sie keine in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse, die Konstatierungen zu der nach dem Vorgesagten erforderlichen Vorsatzelemente indizieren würden.

[23] Soweit die Rechtsrüge die inkriminierte Tathandlung darüber hinaus für geeignet ansieht, ein öffentliches Interesse zu verletzen, bringen schon die dazu in objektiver Hinsicht reklamierten Feststellungen („Dabei wurden ein öffentliches Interesse, nämlich das der Amtsverschwiegenheit unterliegende Recht auf Information des Landeshauptmannes oder eines damit betrauten Mitgliedes der Landesregierung als [allenfalls] Weisungsbefugter im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung. verletzt bzw lag die entsprechende Eignung vor“) ein solches nicht klar zum Ausdruck (vgl dazu Nordmeyer in WK² StGB § 310 Rz 5, 30 ff, 44).

[24] Davon abgesehen verweist die Beschwerdeführerin zur diesbezüglichen subjektiven Tatseite bloß auf die „obigen Ausführungen betreffend ... We*“ sowie das Eingeständnis des Angeklagten, das inkriminierte Schreiben an * Wa* weitergeleitet zu haben und vertritt die Ansicht, die im Begleittext enthaltenen Passage „Weitere Anekdoten gerne mündlich“, impliziere „bereits den Vorsatz des Angeklagten“. Inwiefern sich daraus Anhaltspunkte für eine sämtliche Tatbestandselemente (etwa auch die, die Verletzungseignung begründenden Umstände) umfassende Täterintention ergeben sollten, lässt sie offen.

[25] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

[26] Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00074.21W.0222.000

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