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VfGH vom 29.11.2010, B985/09

VfGH vom 29.11.2010, B985/09

19225

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung einer Schenkung; Besitzzersplitterung und Entziehung des Grundstücks aus der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid

weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Ersatzbescheid vom versagte die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (im Folgenden: LGVK) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Erwerb des Beschwerdeführers an einer Teilfläche von 700 m2 aus Gst. 614/1 in EZ 90019 GB H. laut Schenkungsvertrag vom , in der Fassung der Anzeige vom , die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß § 6 Abs 1 lita und § 7 Abs 1 lita, b und h Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (im Folgenden: TirGVG 1996).

Der Bescheid der LGVK vom war vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , B1143/08, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben worden.

Der Beschwerdeführer als Geschenknehmer ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland und Neffe der beteiligten Partei als Geschenkgeber.

2. Die Versagung der Genehmigung begründet die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt:

Gegenstand dieses grundverkehrsbehördlichen Verfahrens sei ursprünglich der schenkungsweise Erwerb einer Teilfläche von zunächst 904 m2 gewesen. Im Zuge des Verfahrens sei die zu schenkende Fläche zunächst einseitig durch den Geschenknehmer auf 700 m2 reduziert worden und in weiterer Folge diese Änderung des Schenkungsgegenstandes vom Geschenkgeber angenommen worden, sodass Verfahrensgegenstand bereits im erstinstanzlichen Bescheid nur mehr die Schenkung einer Fläche von 700 m2 gewesen sei.

Festzustellen sei, dass es sich anhand des vorliegenden Sachverständigengutachtens um eine landwirtschaftlich nutzbare Grundfläche handle, und zwar an der Ertragszahl gemessen um eines der besten Grundstücke des Veräußerungsbetriebes. Lediglich ein schmaler Streifen dieser Fläche von ca. 6 x 20 m weise eine "geringere Ertragsfähigkeit" auf, da sich dort ein aus dem Boden ragender Felsen befinde. Die Bewirtschaftung der mäßig geneigten Fläche erfolge im Zuge des Gesamtgrundstückes. Auf Grund dieser Beschaffenheit und Lage sei diese Grundfläche nicht als Restfläche einzustufen. Es könne nicht dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden, dass es sich bei der "Schenkungsfläche" um eine wirtschaftlich unbedeutende Fläche handle. An dieser Qualifikation ändere auch nichts, dass eine Bewirtschaftung dieser Teilfläche mit der Gesamtliegenschaft des Geschenkgebers durch einen benachbarten Landwirt erfolge.

Unabhängig vom Verhältnis der Übergabsfläche zum Gesamtbetrieb des Geschenkgebers würde diese Fläche dem landwirtschaftlichen Betrieb und der Verfügungsgewalt des Geschenkgebers entzogen.

Auf Grund der Lage, Ausstattung und Größe des Grundstückes handle es sich um keine unbedeutende Restfläche iSd § 5 Abs 1 litd TirGVG 1996, sondern gemäß § 2 Abs 1 TirGVG 1996 um ein landwirtschaftliches Grundstück, dessen Erwerb gemäß § 4 Abs 1 TirGVG 1996 der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfe.

Es bestehe kein Zweifel, dass die zu schenkende Fläche nach Maßgabe ihrer Größe eine entsprechende wirtschaftliche Bedeutung auf Grund ihrer landwirtschaftlichen Nutzbarkeit für die Liegenschaft des Geschenkgebers habe, sodass die Heraustrennung der Fläche aus dieser Liegenschaft eine Schwächung des geschlossenen Besitzstandes des Geschenkgebers zur Folge hätte. Der Schenkungsvertrag sei offenkundig nur errichtet worden, um der Verpflichtung des Geschenkgebers gegenüber seiner Mutter, der Großmutter des Geschenknehmers, anlässlich der Übergabe der Gesamtliegenschaft an den Geschenkgeber zu erfüllen. Die Trennung der Teilfläche von der übrigen Liegenschaft entspreche nicht den im § 6 Abs 1 lita TirGVG 1996 genannten öffentlichen Interessen an der Erhaltung und Stärkung eines gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und widerspreche agrarstrukturellen Grundsätzen auf Grund der dadurch eintretenden Besitzzersplitterung.

Es lägen auch die Versagensgründe des § 7 Abs 1 lita, b und h TirGVG 1996 vor, die im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu treffen seien. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich dahingehend geäußert, die Grundfläche nicht zu bebauen und in der bestehenden Form zu erhalten. Der genehmigte Freizeitwohnsitz des Beschwerdeführers auf Gst. 614/2 (einer Enklave im Freiland im Ausmaß von 563 m2) schließe direkt an die zu schenkende Fläche an; es wäre eine Nutzung zB als erweiterter Hausgarten möglich und aus Sicht des Beschwerdeführers durchaus sinnvoll und erstrebenswert, aber auch eine Abzäunung ohne Nutzung oder nur das Untersagen der weiteren bisherigen Bewirtschaftung könne nicht ausgeschlossen werden. Es sei zu befürchten, dass die zu schenkende Fläche der Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes entzogen würde, somit sei der besondere Versagensgrund gemäß § 7 Abs 1 lita TirGVG 1996 erfüllt. Das 700 m2 große landwirtschaftliche Grundstück sei iSd § 7 Abs 1 litb TirGVG 1996 zu klein, um allein bewirtschaftet zu werden.

Die Nutzung des zu schenkenden Grundstückes gemeinsam mit dem anliegenden Freizeitwohnsitz würde diesem faktisch ein Flächenausmaß von über 1.200 m2 verschaffen; eine deutlich über dem Landesdurchschnitt liegende Fläche, die ausschließlich zu Freizeitzwecken genutzt würde, sodass sie iSd § 7 Abs 1 lith TirGVG 1996 den Zielen der örtlichen Raumordnung zuwiderlaufen würde.

Für die LGVK sei das Vorbringen des Beschwerdeführers wenig glaubhaft, er werde das Grundstück in seinem ursprünglichen Zustand belassen und weiterhin bewirtschaften lassen. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren betont habe, das Grundstück sei nicht bzw. wirtschaftlich nicht nutzbar bzw. als Restfläche anzusehen. Auch die vertragliche Vereinbarung, das Grundstück weiterhin zu verpachten und nicht anders als bisher zu nutzen, sei ohne entsprechende bücherliche Sicherstellung nicht geeignet, die weitere Nutzbarkeit wie bisher ausreichend sicherzustellen. Dies deute auch darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer eine anderweitige Nutzung offen halten möchte.

Der Schenkungsvertrag, der nur zur Erfüllung einer innerfamiliären Verpflichtung abgeschlossen worden sei, entspreche nicht den agrarstrukturellen Überlegungen iSd § 6 Abs 1 lita TirGVG 1996 und erfülle auch besondere Versagungstatbestände.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

4. Die LGVK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

5. Der Geschenkgeber als beteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der er mitteilte, dass er die Wiesenflächen gemeinsam mit einem "Unterlieger" als Partner und die Waldflächen allein bewirtschafte.

II. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 LGBl. 61 idF 85/2005 lauten:

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§1. (1) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten

a) an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,

b) an Baugrundstücken und

c) an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.

(2) ...

Begriffsbestimmungen

§2. (1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten ferner Grundstücke, die zwar in anderer Weise als für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, die aber vor nicht mehr als zwanzig Jahren im Sinne des ersten Satzes genutzt wurden und noch so beschaffen sind, daß sie ohne besondere Aufwendungen wieder der Nutzung im Sinne des ersten Satzes zugeführt werden können. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinne des ersten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.

(2) - (6) ...

2. Abschnitt

Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

Genehmigungspflicht

§4. (1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

a) den Erwerb des Eigentums;

b) - h) ...

(2) ...

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

§5. (1) In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach § 4:

a) - c) ...

d) beim Rechtserwerb an Grundstücken, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, sofern die vorgesehene Verwendung nicht im Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumordnung steht;

e) ...

(2) ...

Genehmigungsvoraussetzungen

§6. (1) Die Genehmigung nach § 4 darf nur erteilt werden, wenn

a) der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht,

b) - d) ...

(2) - (9)...

Besondere Versagungsgründe

§7. (1) Unter Berücksichtigung der Interessen nach § 6 Abs 1 lita ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß

a) Grundstücke einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder der ihrer Beschaffenheit entsprechenden land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, es sei denn, daß Grundstücke zur Erfüllung von Aufgaben in einem öffentlichen Interesse, das jenes nach § 6 Abs 1 lita überwiegt, benötigt werden;

b) unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird, es sei denn, daß der Rechtserwerb der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben im Sinne der lita dient;

c) - g) ...

h) Grundstücke einer Verwendung zugeführt werden, die offensichtlich im Widerspruch zu einem überörtlichen Raumordnungsprogramm, zum örtlichen Raumordnungskonzept, zum Flächenwidmungsplan oder sonst zu den Zielen der örtlichen Raumordnung steht.

(2) ..."

III. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -Beschwerde erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer behauptet mit Blick auf das Legalitätsprinzip sowie unter dem Aspekt einer Diskriminierung im Vergleich zu den Voraussetzungen für die Genehmigung eines Baulanderwerbs zunächst die Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs 1 lita TirGVG 1996. Die Wortfolgen "öffentliches Interesse", "leistungsfähiger Bauernstand" und "wirtschaftlich gesunder land- oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz" widersprächen dem Bestimmtheitsgebot und weiters unter denselben Gesichtspunkten die Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs 1 TirGVG 1996 hinsichtlich der Wortfolge "wenn zu besorgen ist".

Gegen § 6 Abs 1 lita TirGVG 1996 bestehen weder unter dem Aspekt des Determinierungsgebotes (vgl. weiters VfSlg. 11.786/1988 und 12.699/1991 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 4 Abs 1 TirGVG 1983) noch unter anderen Gesichtspunkten verfassungsrechtliche Bedenken. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er den Erwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken an andere Voraussetzungen knüpft als den von Baugrundstücken (vgl. etwa VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000, 16.176/2001 und 15.504/2002). Aus ähnlichen Erwägungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 7 Abs 1 TirGVG 1996 gerügte Wortfolge.

Es ist sohin ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt wurde.

1.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

1.2.1. Die belangte Behörde habe Willkür geübt, indem sie aktenwidrig von einer zu schenkenden Fläche von 700 m2 ausgegangen sei.

Die Ansicht der LGVK, es handle sich beim Geschenkgegenstand um eine "wirtschaftlich bedeutende" Fläche, weiche vom Akteninhalt ab. Der Ertrag dieser Fläche reiche laut Sachverständigem nicht einmal aus, um ein Jungrind über den Zeitraum eines Jahres zu füttern und weise eine Teilfläche eine noch geringere Ertragsfähigkeit auf. Auch habe die LGVK § 5 Abs 1 litd TirGVG 1996 nur auszugsweise herangezogen. Sie habe auch nicht geprüft, ob die Fläche für die Nutzung "im Rahmen des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes" wirtschaftlich von Bedeutung sei. Diese Fläche mache lediglich ca. 0,49 % der Fläche der Gesamtliegenschaft von ca. 185.000 m2 aus. Bei dieser Relation sei die zu schenkende Fläche in keiner Weise für den landwirtschaftlichen Betrieb des Geschenkgebers von Bedeutung.

Die LGVK hätte darauf abstellen müssen, dass der Geschenkgegenstand auch nach Durchführung des Schenkungsvertrages - so wie zuvor - weiterhin bewirtschaftet werde und somit in dessen landwirtschaftlicher Nutzung keinerlei Änderung eintrete. Das auf der verpachtenden Fläche wachsende Gras werde vom Landwirt der Nachbarliegenschaft genutzt. Für den Hof des Geschenkgebers entstehe durch die Übertragung des Grundstückes keine unterschiedliche Situation. Der Geschenkgeber erziele keinerlei Nutzen oder Entgelt, zumal die Verpachtung unentgeltlich erfolgt sei.

Die LGVK habe ohne entsprechendes Ermittlungsverfahren und sohin willkürlich festgestellt, dass der Schenkungsvertrag in Widerspruch zum überörtlichen Raumordnungsprogramm stehe.

Es sei willkürlich, dass die LGVK von der theoretisch denkbaren Möglichkeit einer Nutzung des Grundstückes als Hausgarten, oder einer Abzäunung des Grundstückes ausgehe. Im Übrigen sei auch die Nutzung als Hausgarten eine "landwirtschaftliche Nutzung" iSd TirGVG 1996 und rechtfertige nicht die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. Auch eine Abzäunung hindere nicht die landwirtschaftliche Nutzung.

Die LGVK weiche vom Akteninhalt ab, wenn sie das Vorbringen des Geschenkgebers (richtig wohl: Geschenknehmers), das Grundstück würde so belassen und bewirtschaftet, als wenig glaubwürdig erachte. Der Beschwerdeführer habe sich im Schenkungsvertrag verpflichtet, den bestehenden Pachtvertrag einschließlich des Vorpachtrechtes zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Die Prognoseentscheidung der LGVK sei nicht nachvollziehbar und willkürlich.

Es stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die LGVK auf eine notwendige grundbücherliche Absicherung abstelle, welche sie nicht thematisiert und aufgetragen habe. Sie hätte dem Beschwerdeführer auch entsprechende Auflagen gemäß § 8 TirGVG 1996 vorschreiben können, um ihre Befürchtungen auszuräumen.

1.2.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewandten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Ein derartiger in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist der belangten Behörde jedoch nicht vorzuwerfen.

Die vom Beschwerdeführer gerügten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor. Aus den Verwaltungsakten ist einerseits nur ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zunächst einseitig die der Schenkung zugrunde liegende Fläche auf 700 m2 reduziert und andererseits diese Änderung vom Geschenkgeber angenommen wurde.

Wenn die LGVK angesichts der Größe und der durch den Sachverständigen erhobenen Bonität des überwiegenden Teils der Grundfläche, gemessen an der Ertragszahl, davon ausgeht, dass diesem eine entsprechende wirtschaftliche Bedeutung zukommt und die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 1 lit. d TirGVG 1996 keine Anwendung findet, so ist dies zumindest vertretbar.

Der LGVK kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass bei Durchführung des Schenkungsvertrages diese Fläche einem landwirtschaftlichen Betrieb entzogen wird. Es ist unerheblich, ob das Grundstück im Eigentum dessen steht, der es nutzt, oder ob es auf Grund eines Pachtvertrages, einer Bittleihe oder auf Grund irgendeines anderen Rechtsinstitutes landwirtschaftlich genutzt wird (vgl. zB VfSlg. 9063/1979; mwH).

Selbst wenn der Rechtserwerb im Sinne des Beschwerdevorbringens im Vergleich zu den gegenwärtigen Verhältnissen keine Änderung bewirken würde, liegt in der Annahme eines agrarstrukturellen Nachteils durch Besitzzersplitterung keine Verfassungswidrigkeit.

Die LGVK hat - was aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist - dargelegt, dass durch den beabsichtigten Erwerb der Freizeitwohnsitz des Beschwerdeführers um mehr als das Doppelte auf ca. 1.200 m2 vergrößert würde und ein solches Flächenausmaß, das weit über dem Landesdurchschnitt liegt, den Zielen der örtlichen Raumordnung iSd § 7 Abs 1 lith TirGVG 1996 zuwiderlaufen würde.

Auch die Einschätzung der LGVK, im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt und das Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich um ein wirtschaftlich unbedeutendes Restgrundstück, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Behörde konnte in ihrer Prognoseentscheidung in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise davon ausgehen, dass letztendlich zu befürchten ist, dass das Grundstück einer Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes entzogen würde und sohin auch der besondere Versagungsgrund für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß § 7 Abs 1 lita TirGVG 1996 erfüllt ist.

Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausführlich befasst und den Bescheid nachvollziehbar und denkmöglich begründet. Dass die rechtliche Würdigung des gesamten Sachverhaltes durch die Behörde aus der Sicht des Beschwerdeführers unbefriedigend geblieben ist, indiziert noch nicht willkürliches Verhalten (VfSlg. 17.526/2005 mwH).

1.3. Der Beschwerdeführer erachtet sich auch in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes verletzt.

1.3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs - gleich einer des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums - könnte in Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nur dann vorliegen, wenn die belangte Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewandt hätte. Ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

1.3.2. Wie schon unter Punkt 1.2. dargetan, ist der belangten Behörde bei Erlassung des bekämpften Bescheides kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen, sodass auch die behauptete Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs sowie auf Unversehrtheit des Eigentums nicht vorliegen.

1.4. Weiters bringt der Beschwerdeführer unionsrechtliche Bedenken vor. Auf Grund des grenzüberschreitenden Liegenschaftserwerbs verstoße die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auch gegen die europarechtlichen Grundfreiheiten des freien Kapitalverkehrs und der Niederlassungsfreiheit.

Hiezu genügt es, auf die Entscheidung , Ospelt, Slg. 2003, I-9743, zu verweisen, in welcher festgestellt wurde, dass es nicht bedenklich ist, dass für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke eine grundverkehrsbehördliche Genehmigungspflicht vorgesehen ist. Im Übrigen ist der vorliegende Fall nicht mit jenem vergleichbar, der der genannten Entscheidung des EuGH zugrunde liegt, weil es hier um die Herauslösung eines Grundstücks aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geht.

2. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewandten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 16.570/2002, 17.878/2006).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.