zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 26.08.2014, 10ObS69/14s

OGH vom 26.08.2014, 10ObS69/14s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günter Steinlechner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Jonak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Renner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch Dr. Heinz Edelman, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 4/14b 16, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom , GZ 17 Cgs 22/13v 9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld in der Zeit vom bis und im Umfang der Rückersatzverpflichtung für diesen Zeitraum (Pkt II 2.) des Ersturteils) als in Rechtskraft erwachsen unberührt bleiben, werden im Übrigen aufgehoben und die Sozialrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom widerrief die beklagte Partei die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum vom bis sowie der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom bis und verpflichtete die Klägerin zum Rückersatz der empfangenen Leistungen in der Gesamthöhe von 7.895,68 EUR unter Berücksichtigung des Einbehalts von 391,21 EUR, insgesamt daher zum Rückersatz von 7.504,47 EUR.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage stellt die Klägerin außer Streit, dass der Rückforderungsanspruch für den Zeitraum bis zu Recht besteht. Der Rückforderungsanspruch für den Zeitraum bis wurde hingegen mit dem Vorbringen bestritten, sie und ihr Kind hätten in diesem Zeitraum über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügt. Beide seien in diesem Zeitraum obdachlos gewesen. Ihr und ihrem Kind sei daher am eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG für den 2. Wiener Gemeindebezirk ausgestellt worden. Auch der Aufenthaltsort eines Obdachlosen sei unter den in § 19a Abs 1 MeldeG genannten Voraussetzungen als Hauptwohnsitz im Sinne des Art 6 Abs 3 B-VG anzusehen. Ein Wille des Gesetzgebers, obdachlose Personen vom Bezug des Kinderbetreuungsgeldes auszuschließen, sei nicht erkennbar und wäre mangels einer sachlichen Rechtfertigung gleichheitswidrig.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete zusammengefasst ein, für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 KBGG müsse ein gemeinsamer Haushalt im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und kumulativ eine gemeinsame „hauptwohnsitzliche Meldung“ (§ 2 Abs 6 KBGG) vorliegen. Der Hauptwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes sei an jener Unterkunft begründet, in der sich ein Mensch in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Über eine derartige Unterkunft habe die Klägerin nicht verfügt, da sie nach eigenem Vorbringen obdachlos gewesen sei und bloß eine Kontaktadresse im Sinne des § 19a Abs 1 Z 2 MeldeG gehabt habe. Die Klägerin habe nie die Absicht gehabt, die Kontaktstelle zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Zudem hätten Obdachlose schon definitionsgemäß keinen Haushalt.

Das Erstgericht stellte fest, dass der Anspruch auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum bis und der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum bis für das Kind Y***** zu Recht bestehe und die Klägerin nicht zum Rückersatz des im Zeitraum bis bezogenen Kinderbetreuungsgeldes und der im Zeitraum bis bezogenen Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6.460,48 EUR verpflichtet sei. Weiters stellte das Erstgericht fest, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das Kind Y***** für den Zeitraum bis nicht zu Recht bestehe und die Klägerin zum Rückersatz des in diesem Zeitraum bezogenen Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von 1.043,99 EUR (unter Berücksichtigung des bereits einbehaltenen Betrags von 391,21 EUR) in 34 monatlichen Raten á 30 EUR und einer Restrate von 23,99 EUR beginnend mit dem 15. des Folgemonats ab Rechtskraft des Urteils bei fünftägigem Respiro verpflichtet sei.

Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:

„Die Klägerin beantragte anlässlich der am erfolgten Geburt ihres Kindes Y***** das Kinderbetreuungsgeld in der Pauschalvariante '20 + 4' für die Zeit von der Geburt an bis zur höchstmöglichen Bezugsdauer. Weiters beantragte sie die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für die Zeit vom bis . Im Jahr 2012 wurde ihr das Kinderbetreuungsgeld vom bis (in Höhe von 20,80 EUR täglich) sowie die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum (richtig: '2012') bis in der Höhe von 6,06 EUR angewiesen.

Als die Klägerin am nach der Geburt ihres zweiten Kindes vom einen weiteren Antrag auf Kinderbetreuungsgeld einbrachte, stellte sich im Rahmen einer Prüfung heraus, dass sie und ihr (erstes) Kind Y***** in der Zeit vom bis in 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, und vom bis in 1100 Wien, Zohmanngasse 28 gemeinsam als obdachlos im Zentralmelderegister gemeldet waren. Bei beiden Adressen handelte es sich um Kontaktstellen für Obdachlose, die so lange aufrecht bleiben, solange man sich einmal wöchentlich dort persönlich meldet. Die Klägerin war in diesem Zeitraum immer gemeinsam mit ihrem Kind Y***** und nächtigte zeitweise bei ihrer Mutter oder bei einer Freundin. Selten hielt sie sich gemeinsam mit ihrem Kind auch bei ihrer Familie in Innsbruck auf. Grund für die Obdachlosenmeldung war, dass es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit ihrer Mutter in deren Wohnung gekommen war. Die Meldung der Obdachlosigkeit hatte vor allem den Grund, dass die Klägerin einen Antrag auf eine Zuteilung einer Gemeindewohnung gestellt hatte. Seit hält sie sich nunmehr hauptwohnsitzlich gemeldet in der Gemeindewohnung in 1210 Wien, L***** auf.“

Rechtlich ging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, gemäß § 2 Abs 1 Z 2 KBGG bestehe Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für einen Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebe. Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des KBGG liege nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind (§ 2 Abs 6 KBGG). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber Obdachlose grundsätzlich vom Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ausschließen habe wollen, habe er doch mit § 19a Abs 1 MeldeG dieser Personengruppe gerade die Möglichkeit eröffnet, bei regelmäßigem Aufsuchen der Kontaktstelle eine Hauptwohnsitzbestätigung zu erlangen. Wenngleich es bei Obdachlosigkeit am Vorliegen einer Wohnung mangle, diene eine Hauptwohnsitzbestätigung im Sinne des § 19a Abs 1 MeldeG vor allem dazu, dass obdachlose Menschen den Mittelpunkt der Lebensführung im Gemeindegebiet nachweisen können. Art 6 Abs 3 B-VG definiere, dass der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet sei, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. In teleologischer Reduktion und verfassungskonformer Auslegung müsse § 2 Abs 1 Z 2 KBGG daher so interpretiert werden, dass obdachlose Personen, die ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, nicht vom Bezug des Kinderbetreuungsgeldes oder anderer Leistungen ausgeschlossen seien. Die Klägerin habe daher im strittigen Zeitraum das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld zu Recht bezogen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Rechtlich ging es davon aus, aus den Gesetzesmaterialien zu § 19a MeldeG ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung den Obdachlosen, die schon definitionsgemäß nicht über eine Unterkunft im Sinne des § 1 MeldeG verfügen, auch ohne eine Unterkunftnahme die Möglichkeit der Anmeldung und damit die Begründung eines Hauptwohnsitzes im Sinne des Art 6 Abs 4 B VG ermöglichen wollte. Es sei nicht ersichtlich, warum man dem Begriff der gemeinsamen hauptwohnsitzlichen Meldung gemäß § 2 Abs 6 KBGG nicht den verfassungsrechtlichen Begriff des Hauptwohnsitzes gemäß Art 6 Abs 3 B VG zugrunde legen sollte, zumal nach § 19a Abs 4 und 5 MeldeG die Hauptwohnsitzbestätigung für Meldezwecke einer Anmeldung bzw einem Meldezettel gleichzuhalten sei. Es bedürfe daher keiner Interpretation des § 2 Abs 6 KBGG durch teleologische Reduktion. Vielmehr erfülle die Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG bereits aus melderechtlichen Erwägungen das in § 2 Abs 6 KBGG normierte Erfordernis der gemeinsamen hauptwohnsitzlichen Meldung. § 2 Abs 6 KBGG sei primär zu dem Zweck geschaffen worden, Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der dadurch entstehe, wenn Elternteil und Kind trotz eines behaupteten gemeinsamen Haushalts über unterschiedliche Hauptwohnsitzmeldungen verfügen. Dass nur Personen, die in einer Wohnung Unterkunft genommen haben, Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zukommen sollte, lasse sich aus dieser Bestimmung gerade nicht entnehmen. Es müsse auch ausreichen, wenn der Elternteil und das Kind ohne Unterkunftnahme über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort verfügen. Im vorliegenden Fall sei zudem das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts der Klägerin mit ihrem Kind Y***** ohnedies zu bejahen, weil die Klägerin während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums mit dem Kind zusammengelebt und es versorgt habe und wenn auch nicht an einer fixen Anschrift gewirtschaftet habe. Zielsetzung des KBGG sei die finanzielle Unterstützung der Eltern während der Betreuung ihres Kindes im Sinne einer teilweisen Abgeltung der Betreuungsleistung oder der Ermöglichung der Inanspruchnahme außerhäuslicher Betreuung. Von dieser Unterstützung seien Obdachlose bzw deren Kinder nicht auszunehmen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine Rechtsprechung zu der Frage des Anspruchs Obdachloser auf Kinderbetreuungsgeld bestehe, insbesondere nicht zur Frage, ob die Wohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG die Voraussetzung der gemeinsamen hauptwohnsitzlichen Meldung von Elternteil und Kind im Sinne des § 2 Abs 6 KBGG zu erfüllen vermag.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, der Revision Folge zu geben, das Klagebegehren abzuweisen und die Klägerin bei gleichzeitigem Widerruf des Kinderbetreuungsgeldes zu dessen Rückzahlung zu verpflichten; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Urteile der Vorinstanzen zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.

Die Revisionswerberin macht im Wesentlichen geltend, im vorliegenden Fall läge keine auf längere Zeit gerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bei gleichzeitiger Hauptwohnsitzmeldung von Eltern und Kind vor. Bei gelegentlichen und wechselnden Übernachtungen bei anderen Personen wie im vorliegenden Fall festgestellt sei eine auf Dauer ausgerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Adresse nicht gegeben. Dergleichen liege auch bei Obdachlosen nicht vor und schon gar nicht bei der Klägerin, die sich obdachlos gemeldet habe, um aussichtsreiche Voraussetzungen für die Zuteilung einer Gemeindewohnung zu schaffen. Die Meldung als obdachlos könne daher mit einem „gemeinsamen Haushalt“ im Sinne des § 2 Abs 6 KBGG nicht schlichtweg gleichgesetzt werden. Obdachlose Personen haben bzw führten schon per definitionem keinen Haushalt. Dass die Klägerin das Kind betreut habe, sei für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes nicht relevant, wenn weder ein gemeinsamer Haushalt, noch die nach § 2 Abs 6 KBGG erforderliche Hauptwohnsitzmeldung vorliege. Zudem knüpfe das KBGG nicht an die in Art 6 Abs 3 B-VG genannten Voraussetzungen an. Der Gesetzgeber habe vielmehr für den Bereich des KBGG vorgesehen, dass bei gemeinsamen Leben an der gemeinsamen Adresse auch ein damit in Einklang stehender Hauptwohnsitz bei den Behörden gemeldet sein müsse. Erfülle ein Leistungswerber diese Voraussetzungen nicht, bestehe kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Da der Gesetzgeber vom Regelfall ausgehe, sei § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 KBGG nicht verfassungswidrig; die Begriffsbestimmung „hauptwohnsitzliche Meldung“ müsse daher weder teleologisch reduziert noch im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation inhaltlich abgewandelt werden. Der hier vorliegende Sachverhalt stelle zudem auch deshalb eine Ausnahme dar, weil Obdachlose für gewöhnlich nicht deshalb obdachlos seien, um dadurch in den Genuss einer Gemeindewohnung zu gelangen.

Dazu ist auszuführen:

1. Zu § 2 KBGG:

1.1 § 2 Abs 1 Z 1 KBGG knüpft den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld daran, dass für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenaus gleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird. Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG haben nach § 2 Abs 1 FLAG Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gemäß § 2 Abs 2 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, zu deren Haushalt das Kind gehört. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt (§ 2 Abs 5 FLAG).

1.2 Dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum Familienbeihilfe für das Kind Y***** bezogen hat, und daher die Voraussetzung des § 2 Abs 1 Z 1 KBGG für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes erfüllt hat, ist nicht strittig.

1.3 Weitere Voraussetzung der Anspruchsberechtigung auf Kinderbetreuungsgeld ist, dass der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 2 Abs 1 Z 2 KBGG). Nach den Erläuterungen im Durchführungserlass zum KBGG (abgedruckt in Ehmer ua, KBGG 2 281 f) ist unter gemeinsamem Haushalt eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wofür eine idente Hauptwohnsitzmeldung von Antragstellerin und Kind ein Indiz bildet. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs 1 Z 2 KBGG ergibt sich, dass sich die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts der beziehenden Person mit dem Kind im Normalfall aus den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe ergibt, jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit auch in diesem Gesetz festgelegt wird (ErlRV 620 BlgNR 21. GP 59 f).

1.4 Mit der KBGG-Nov BGBl I 2009/116 wurde dem § 2 KBGG mit Wirksamkeit ab ein Abs 6 angefügt, wonach ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes nur dann vorliegt, wenn der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als dreimonatiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer der Abwesenheit des Elternteils oder des Kindes jedenfalls als aufgelöst.

1.5 Nach den Erläuternden Bemerkungen zur RV 340 BlgNR 24. GP 9 ist der Hauptwohnsitz eines Menschen nach dem Meldegesetz an jener Unterkunft begründet, an der der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (Lebensmittelpunkt) liegt. Bei getrennten Hauptwohnsitzmeldungen des beziehenden Elternteils und des Kindes einerseits und gegenteiligen Angaben (zB gemeinsamer Lebensmittelpunkt und gemeinsamer Haushalt an einer der beiden Adressen) bei den Krankenversicherungsträgern andererseits, handle es sich um einen aufklärungsbedürftigen Widerspruch. Damit entstünden in den meisten Fällen unnötige Belastungen der Eltern und der Behörden. Durch die Klarstellung, dass ein gemeinsamer Haushalt eine auf längere Zeit gerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dementsprechenden Hauptwohnsitzmeldungen des Elternteils und des Kindes an derselben Adresse voraussetzt, werde eine Entlastung der Eltern und der Krankenversicherungsträger erreicht. Der gemeinsame Haushalt könne bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit des Elternteiles bzw des Kindes aufgelöst sein. Für Zeiträume bis drei Monate sei daher im Einzelfall zu prüfen, ob der gemeinsame Haushalt aufgelöst ist. Ab einer (tatsächlichen oder voraussichtlichen) Abwesenheit von mehr als drei Monaten sei der Zeitraum von einer derartigen Dauer, dass für die Zeit der Abwesenheit von keinem gemeinsamen Haushalt auszugehen sei. Für die Behörden entfallen daher aufwendige Prüftätigkeiten.

1.6 Nach der zu § 2 Abs 6 KBGG ergangenen Rechtsprechung stellt diese Regelung klar, dass nunmehr ein gemeinsamer Haushalt nur dann vorliegt, wenn der Elternteil und das Kind an derselben Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind (10 ObS 57/13z; 10 ObS 117/12x; 10 ObS 156/12g ua).

2. Zum MeldeG:

2.1 Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben (§ 1 Abs 6 MeldeG). Nach § 1 Abs 7 MeldeG ist der Haupt wohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.

2.2 In § 1 Abs 1 MeldeG wird der Begriff „Unterkünfte“ dahin definiert, dass darunter Räume zu verstehen sind, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auch die Befriedigung eines nur vorübergehenden Wohnbedürfnisses ist ausreichend. Ob hiefür ein Rechtstitel vorhanden ist und wenn ja welcher, ist unerheblich. Unterkunftgeber ist jene Person, die dem Unterkunftnehmer tatsächlich Unterkunft gewährt, also der Hauseigentümer dem Hauptmieter, dieser seinen Mitbewohnern oder Untermietern, der Untermieter schließlich seinen Mitbewohnern gegenüber (RV zu BGBl 9/1992 § 1 Abs 9 abgedruckt in Keplinger , Meldegesetz Praxiskommentar 2 § 1 Abs 9 MeldeG).

2.3 Gemäß § 3 Abs 1 MeldeG ist innerhalb von drei Tagen zu melden, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt. Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden (§ 4 Abs 1 MeldeG). Sofern sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden, denen eine Wohnung länger als zwei Monate unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (§ 2 Abs 3 Z 1 MeldeG). Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Unterkunft, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen ( Platzer/Sleha/Szymanski, Meldegesetz 1991, § 1 Anm zu Abs 2).

2.4 Der Tatbestand des „Wohnsitzes“ beruht auf zwei Aspekten, einerseits der tatsächlichen Unterkunftnahme und andererseits der Absicht, bis auf weiters dort (zumindest) einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben (Keplinger , Meldegesetz Praxiskommentar 2 zu § 1 Abs 6) Als Wohnung sind da das Gesetz nicht differenziert neben künstlich geschaffenen auch natürlich entstandene Räume anzusehen, wenn sie zum Wohnen und Schlafen benützt werden. Räume von Betreuungseinrichtungen (etwa für Obdachlose) werden dann nicht als Wohnung angesehen, wenn sich dort Menschen bloß tagsüber während bestimmter Zeiten aufhalten können ( Platzer/Sleha/Szymanski, Meldegesetz 1991, § 1 Anm zu Abs 2).

2.5 Die Meldebehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist (§ 19 MeldeG).

2.6 Obdachlos ist, wer nirgendwo Unterkunft genommen hat (§ 1 Abs 9 MeldeG). Ob er Unterkunft nehmen könnte, ist nach dem Wortlaut somit nicht entscheidend ( Keplinger, Meldegesetz Praxiskommentar 2 Anm 25 zu § 1 Abs 9) Obdachlos ist, wer zB im öffentlichen Raum (im Freien) oder in von Betreuungseinrichtungen für Obdachlose zur Verfügung gestellten Notunterkünften übernachtet.

2.7 Einem Obdachlosen hat die Meldebehörde auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat (Z 1) und er im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle Z 2). Für Zwecke des 2. Abschnitts (des Meldegesetzes) sind Bestätigungen gemäß Abs 1 Anmeldungen gleichzuhalten (§ 19a Abs 4 MeldeG). Gemäß § 19a Abs 3 MeldeG wird die Hauptwohnsitzbestätigung ungültig, wenn der Betroffene gemäß den §§ 3 oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird.

In den Gesetzesmaterialien zu § 19a MeldeG (ErläutRV 424 BlgNR 21. GP 25) wird ausgeführt, dass die derzeit geltende Rechtslage Menschen ohne Unterkunft neben den damit einhergehenden sozialen Problemen in vielen Bereichen Schwierigkeiten biete, weil sie keinen Hauptwohnsitz nachweisen können. Dies scheitere in erster Linie daran, dass das Meldegesetz in jedem Fall an einer Unterkunftnahme anknüpfe, die auf den tatsächlichen widmungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung abstellte. Dieser liege nur vor, wenn Räume zur Befriedigung von Wohnbedürfnissen benützt werden. Zu diesen Wohnbedürfnissen zähle nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das Sich darin Aufhalten, das Verwahren seiner Sachen und die Möglichkeit, andere grundsätzlich hievon auszuschließen. Der von der Regelung betroffenen Zielgruppe fehle die geforderte Intensität der Benützung von Räumen in dieser Weise, da die notwendigen Voraussetzungen nicht einmal dann als erfüllt angesehen werden, wenn ihnen Vereinigungen, die sich der Unterstützung wohnungsloser Menschen widmen, Räume kurzfristig zum Essen, Waschen, Kochen oder auch als Schlafgelegenheit zur Verfügung stellen. Der vorgeschlagene § 19a MeldeG trage dem Umstand Rechnung, dass Obdachlosen die Anmeldemöglichkeit nach anderen Regelungen des Gesetzes zwar verwehrt bleibe, auf ihren Aufenthaltsort aber dennoch die verfassungsrechtliche Begriffsbestimmung des Hautpwohnsitzes (Art 6 Abs 3 B VG) zutreffe; dieser erfordere keine Unterkunftnahme nach dem Meldegesetz. Das Außerkrafttreten der Wohnsitzbestätigung werde vorgesehen, sobald ein bislang Obdachloser in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb für länger als zwei Monate Unterkunft nehme.

3. Zu Art 6 Abs 3 B-VG:

Nach Art 6 Abs 3 B-VG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Damit entspricht die Definition des B-VG teils jener des § 1 Abs 7 MeldeG, deckt sich jedoch nicht völlig. Während § 1 Abs 7 MeldeG eine „Unterkunft“ voraussetzt, enthält Art 6 Abs 3 B-VG diese Einschränkung nicht und sieht die Begründung eines Hauptwohnsitzes überall „dort“ vor, wo der faktische Lebensmittelpunkt besteht. Es ist anzunehmen, dass mit dieser abweichenden Formulierung auch eine inhaltliche Divergenz verbunden ist (VwGH 2002/01/0081; siehe auch die Gesetzesmaterialien zu § 19a MeldeG, nach denen die verfassungsrechtliche Begriffsbestimmung des Hauptwohnsitzes [Art 6 Abs 3 B-VG] keine Unterkunftnahme nach dem Meldegesetz erfordert).

4. Aus dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall:

4.1 Einerseits bringt die Klägerin vor, im strittigen Zeitraum von Februar bis Oktober 2012 obdachlos gewesen zu sein und beruft sich auf eine Obdachlosigkeit voraussetzende „Hauptwohnsitzbestätigung“ nach § 19a MeldeG. Andererseits steht entsprechend ihrem Vorbringen und ihrer Aussage fest, dass sie in diesem Zeitraum immer gemeinsam mit ihrem Kind zeitweise bei ihrer Mutter oder einer Freundin nächtigte und sich auch (wenngleich selten) gemeinsam mit ihrem Kind bei ihrer Familie in Innsbruck aufgehalten hat. Diese Feststellungen sind wohl dahin zu verstehen, dass sich die Klägerin und ihr Kind in Räumen aufgehalten haben, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden, somit in Unterkünften im Sinne des § 1 Abs 1 MeldeG, die von diversen Unterkunftgebern wie ihrer Mutter, anderen Familienmitgliedern oder einer Freundin zur Verfügung gestellt wurden. Dass sie und das Kind im öffentlichen Raum (im Freien) oder in von Betreuungseinrichtungen für Obdachlose zur Verfügung gestellten Notschlafstellen (Notunterkünften) übernachtet hätten, hat die Klägerin nicht behauptet.

4.2 Zweck des als Familienleistung konzipierten Kinderbetreuungsgeldes ist es, es einem Elternteil zu ermöglichen, sich in der ersten Lebensphase eines Kindes dessen Erziehung zu widmen, die Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls finanzielle Nachteile, die der Verzicht auf ein (Voll )Erwerbseinkommen bedeutet, abzumildern (10 ObS 109/07p, SSV-NF 21/78). Primäre Anspruchsvoraussetzung ist somit die Erbringung von Betreuungsleistungen, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese von jenem Elternteil erbracht werden, der mit dem Kind einen gemeinsamen Haushalt (§ 2 Abs 1 Z 2 KBGG) führt. Aus der Definition des gemeinsamen Haushalts als auf längere Zeit ausgerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 2 Abs 1 Z 2 KBGG) ergibt sich, das der Gesetzgeber auf den Regelfall einer auf längere Zeit ausgerichteten gemeinsamen „Wohnung“ von Elternteil und Kind abstellt (10 ObS 57/13z). Außer dem Erfordernis , dass die mit dem Kind zu führende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auf längere Zeit ausgerichtet sein muss, enthält das Gesetz aber keine weiteren Anforderungen, etwa in dem Sinn, dass die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft fortwährend am selben Ort (an derselben Adresse) oder aber in einer „eigenen Wohnung“ stattzufinden hat. Daraus ist abzuleiten, dass auch wechselnde Unterkunftnahmen eines Elternteils mit dem Kind als „gemeinsamer Haushalt“ im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 KBGG zu qualifizieren sind. Versteht man die bisher getroffenen Feststellungen so, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Kind bei wechselnden Unterkunftgebern gewohnt (und gewirtschaftet) hat, sind die Voraussetzungen eines gemeinsamen Haushalts im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 KBGG jedenfalls erfüllt (wofür auch spricht, dass sie im strittigen Zeitraum Familienbeihilfe bezogen hat).

4.3 Wie bereits mehrfach ausgeführt, muss kumulativ zum gemeinsamen Haushalt auch eine „hauptwohnsitzliche Meldung“ am Ort des gemeinsamen Haushalts vorliegen (§ 2 Abs 6 KBGG). Da der Gesetzgeber nicht den Begriff „Hauptwohnsitz“ verwendet hat, sondern auf die „hauptwohnsitzliche Meldung“ abgestellt hat, erscheint es naheliegend, dass er den eine Unterkunft voraussetzenden, melderechtlichen Hauptwohnsitzbegriff des § 1 Abs 7 MeldeG anwenden wollte und nicht jenen des Art 6 Abs 3 B-VG, wie auch die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 340 BlgNR 24. GP 9) zeigen.

4.4 Eine Hauptwohnsitzbestätigung eines Obdachlosen im Sinne des § 19a MeldeG ist einer hauptwohnsitzlichen Meldung im Sinne des § 2 Abs 6 KBGG gleichzuhalten. Dies ergibt sich aus § 19a Abs 4 MeldeG, wonach Bestätigungen gemäß § 19a Abs 1 MeldeG für Zwecke des 2. Abschnitts Anmeldungen gleichzuhalten sind. § 19a Abs 1 MeldeG ermöglicht Menschen ohne Unterkunft (Obdachlose iSd § 1 Abs 9 MeldeG), einen Hauptwohnsitz zu begründen und eine Hauptwohnsitzbestätigung bei der Meldebehörde zu beantragen. Diese Regelung des § 19a MeldeG trägt dem Umstand Rechnung, dass Obdachlosen die Anmeldemöglichkeit nach anderen Regelungen des MeldeG zwar verwehrt bleibt, auf ihren Aufenthaltsort aber dennoch die verfassungsrechtliche Begriffsbestimmung des Hauptwohnsitzes (Art 6 Abs 3 B VG) zutrifft, da dieser keine Unterkunftnahme nach dem Meldegesetz erfordert (ErläutRV 424 BlgNR 21. GP 25).

4.5 Die Klägerin würde daher die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 KBGG erfüllen, wenn sie im strittigen Zeitraum tatsächlich obdachlos im Sinne des § 1 Abs 9 MeldeG gewesen wäre und für sie (und ihr Kind) eine Hauptwohnsitzbestätigung nach § 19a MeldeG ausgestellt war. Es wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen, dass die Klägerin nur deshalb keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben sollte, weil sie ihr Kind nicht in einer Wohnung, sondern beispielsweise in einer von Betreuungseinrichtungen für Obdachlose zur Verfügung gestellten Notunterkunft betreut hätte.

4.6 Der Gebietskrankenkasse bzw dem Arbeits und Sozialgericht muss es bei der Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 KBGG aber möglich sein, eine allfällige Unrichtigkeit einer Melde oder Hauptwohnsitzbestätigung aufzugreifen, wenn sie den tatsächlichen Lebensverhältnissen nicht entsprechen sollte. Eine bloße „Scheinmeldung“ eines Hauptwohnsitzes nach § 19a MeldeG, ohne dass die nach dem MeldeG dafür erforderliche Voraussetzung der Obdachlosigkeit tatsächlich gegeben war, kann nicht dazu führen, dass damit die Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs 6 KBGG bereits als erfüllt anzusehen wäre.

Sollten die Klägerin und ihr Kind im strittigen Zeitraum durchgehend in Unterkünften wenngleich bei wechselnden Unterkunftgebern (ihrer Mutter, einer Freundin oder anderen Familienangehörigen) gewohnt haben, tragen diese Feststellungen die Annahme der Obdachlosigkeit im Sinne des § 1 Abs 9 MeldeG nicht. Dies stünde in Einklang mit der weiteren Feststellung, nach der die Meldung der Obdachlosigkeit „vor allem“ den Grund hatte, dass die Klägerin einen Antrag auf Zuteilung einer Gemeindewohnung gestellt hatte. Zudem steht fest, dass die Klägerin Familienbeihilfe ausbezahlt erhielt, was voraussetzt, dass das Kind Y***** zu ihrem Haushalt gehört hat, das Kind also bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit der Klägerin geteilt hat.

Damit, dass in Bezug auf die Obdachlosigkeit unklare bzw widersprechende Angaben und Feststellungen vorlagen, haben sich die Vorinstanzen jedoch noch nicht auseinandergesetzt, sondern sind nur dem Rechtsstandpunkt der Klägerin entsprechend von deren Obdachlosigkeit im Sinne des § 1 Abs 9 MeldeG ausgegangen. Diese Auseinandersetzung wird im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen sein. Die aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte werden mit den Parteien zu erörtern und ihnen Möglichkeit zu entsprechendem Vorbringen einzuräumen sein. Insbesondere werden Feststellungen zu der Frage zu treffen sein, ob bei der Klägerin und ihrem Kind die Voraussetzungen für die Obdachlosigkeit im Sinne des § 1 Abs 9 MeldeG im strittigen Zeitraum vorgelegen haben oder ob bzw allenfalls in welchen Zeiträumen und wo sie und ihr Kind (wenngleich bei wechselnden Unterkunftgebern) Unterkunft genommen haben, ohne dass die diesfalls nach dem MeldeG erforderlichen An- und Abmeldungen vorgenommen worden wären. Erst nach Vorliegen der erforderlichen (ergänzend) zu treffenden Feststellungen wird die Rechtssache entscheidungsreif sein.

Sollte sich im fortzusetzenden Verfahren herausstellen, dass die Klägerin im strittigen Zeitraum nicht obdachlos im Sinne des § 1 Abs 9 MeldeG gewesen ist, wäre die von ihr erlangte Hauptwohnsitzbestätigung nach § 19a MeldeG einer „hauptwohnsitzlichen Meldung“ in § 2 Abs 6 KBGG jedenfalls nicht gleichzuhalten, hätte es sich bei dieser Hauptwohnsitzbestätigung doch um eine bloße „Scheinmeldung“ gehandelt, ohne dass die nach dem MeldeG erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00069.14S.0826.000