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OGH vom 07.06.2011, 12Ns48/11x

OGH vom 07.06.2011, 12Ns48/11x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens nach § 91 Abs 1 und Abs 2a iVm § 86 UrhG, AZ 63 Hv 136/08t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist von der Entscheidung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen Beschlüsse in diesem Verfahren ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 71/11t über eine von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Verfahren gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens nach § 91 Abs 1, 2a UrhG, AZ 63 Hv 136/08 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Sie war in dieser Strafsache bereits bei dem vom Obersten Gerichtshof zu AZ 11 Os 99/10h geführten Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes als Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion (§ 22 StPO iVm § 2 StAG) tätig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist eine Richterin im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn sie selbst im Verfahren bereits als Staatsanwältin eingeschritten war.

An die Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinksi (§ 45 Abs 2 StPO).