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OGH vom 27.09.2017, 9ObA90/17a

OGH vom 27.09.2017, 9ObA90/17a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** H*****, vertreten durch Sudi Siarlidis Huber Ehß Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, *****, vertreten durch Dr. Christine Ulm, Rechtsanwältin in Graz, wegen Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 5/17k-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an (s RIS-Justiz RS0064956; RS0082007). Auch für die Ergänzungszulage kommt es auf die tatsächlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit, nicht aber auf sonstige Erfordernisse für die Einstufung in die höhere Entlohnungsgruppe an (RISJustiz RS0082034; 4 Ob 25/75; 4 Ob 36/75; vgl auch Ziehensack, VBG § 14 Rz 6). Da nur die im Einzelfall festgestellte Tätigkeit an den Einstufungskriterien zu messen ist, kommt der Lösung von Einstufungsfragen in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RISJustiz RS0107154 [T4]), die eine vom Obersten Gerichtshof zu beantwortende Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO begründen könnte. Das ist auch hier nicht der Fall.

2. Die Klägerin ist nach der Dienstzweigeverordnung (Anlage zum Stmk L-DBR) in die Verwendungsgruppe C („Fachdienst“) eingestuft. Gestützt auf § 283 Abs 5 Stmk L-DBR begehrt sie eine Ergänzungszulage auf eine der Verwendungsgruppe B („Gehobener Dienst“) entsprechende Entlohnung. § 283 Abs 5 Stmk LDBR normiert für den Anspruch auf eine Ergänzungszulage:

„(5) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe desselben oder eines anderen Entlohnungsschemas versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. …“.

3. Die Tätigkeit der Klägerin besteht zu 80 % aus der Bearbeitung der Schul- und Heimbeihilfenanträge landwirtschaftlicher Schüler. Das Erlassen der Bescheide erfordert die Kenntnis des Schülerbeihilfengesetzes und der Durchführungsrichtlinie des Bundesministeriums, die etwa 40 Seiten umfasst und in zahlreichen Beispielen die Berechnung des Einkommens aufzeigt. Weiter wird die auszugsweise Kenntnis des EStG (fünf bis zehn Paragrafen) und – sofern der Antrag von einem Ausländer stammt – die (auszugsweise) Kenntnis der BAO benötigt. Die Gewährung der Beihilfen erfolgt auf Grundlage der sozialen Bedürftigkeit der Schüler, die aufgrund von Einkommen, Familiengröße und Familienstand bewertet wird. Die Klägerin erlässt in einem abgekürzten Verfahren nach den ihr vorgelegten Urkunden den Mandatsbescheid. Dazu werden die Angaben und Unterlagen von der Klägerin geprüft und spezifische Angaben in ein Formular eingetragen. Die Einkommensberechnungen erfolgen automatisiert. Nach Ergänzung der Angaben im Antrag und Verschlüsselung (Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie) berechnet das System die Schülerbeihilfe und druckt den entsprechenden Mandatsbescheid aus. Auch die Abweisung eines Antrags erfolgt mittels Mandatsbescheid. Wird ein Mandatsbescheid mittels Vorstellung bekämpft, ist der Bescheid auch zu begründen, wobei die Berechnung nun von der Klägerin vorzunehmen ist.

4. Die Vorinstanzen haben einen Anspruch der Klägerin auf die begehrte Ergänzungszulage verneint. Das ist nicht weiter korrekturbedürftig, wenn man bedenkt, dass beide Verwendungsgruppen die selbständige Durchführung von fachlichen Tätigkeiten vorsehen, Verwendungsgruppe B aber umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fagrößerengehobenes Maß an Verantwortung vbestimmtendie überwiegend notwendigen (Rechts)Kenntnisse der Klägerin hier zwar auf einen bestimmten Aufgabenbereich– Bearbeitung der Schul- und Heimbeihilfenanträge –, jedoch keinen darüber hinausgehenden größeren Aufgabenbereich bezogen waren, so ist dies vertretbar. Im Hinblick auf das Kriterium des gehobenen Maßes an Verantwortung ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei den Mandatsbescheiden um automationsunterstützte Massenerledigungen (jährlich 1.500 bis 1.600 Mandatsbescheide) handelt, die nur rund 50 Mal zu Vorstellungen führen.

5. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00090.17A.0927.000
Schlagworte:
1 Generalabonnement,11 Arbeitsrechtssachen

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