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VfGH vom 07.06.2013, B168/2013

VfGH vom 07.06.2013, B168/2013

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Suspendierung eines der ÖBB-Postbus GmbH zugewiesenen Beamten wegen Dienstpflichtverletzungen und der damit ex lege verbundenen Bezugskürzung sowie durch Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung des Disziplinarverfahrens; Tribunalcharakter der Berufungskommission beim BKA; kein Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfeiheit; Suspendierung als bloß vorläufige Sicherungsmaßnahme

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Be scheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Beamter gemäß § 17 Abs 1a Z 3 Poststrukturgesetz (in der Folge: PoststrukturG) der ÖBB-Postbus GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Er wurde zuletzt als Buslenker der Verkehrsstelle Amstetten verwendet.

2. Mit Einleitungsbeschluss vom leitete die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (in der Folge: Disziplinarkommission) gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes näher bezeichneter Dienstpflichtverletzungen ein. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) vom abgewiesen. Mit Bescheid der Disziplinarkommission vom wurde über den Beschwerdeführer wegen der genannten Dienstpflichtverletzungen eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,– verhängt; dass dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, lässt sich weder der Beschwerde noch dem im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakt entnehmen.

3. Mit Bescheid des Personalamtes der Österreichischen Postbus AG vom wurde über den Beschwerdeführer die vorläufige Suspendierung nach § 112 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979BDG 1979 verfügt. Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

4. Mit Bescheid der Disziplinarkommission vom wurde der Beschwerdeführer ge mäß § 112 Abs 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Weiters wurde verfügt, dass ge mäß § 112 Abs 4 BDG 1979 die Kürzung des Monatsbezuges des Beschwerdeführers nur in jenem Aus maß zu erfolgen habe, dass sich für den Beschwerdeführer ein monatlicher Nettobezug in Höhe von € 1.347,36 ergebe (= Mindestsatz im Sinne des § 16 Abs 5 des Pensionsgesetzes 1965).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission vom als unbegründet abgewiesen und der Antrag auf Nichtigerklärung des Disziplinarverfahrens zurückgewiesen.

4.1. Begründend wurde in Hinblick auf den Antrag auf Nichtigerklärung des Disziplinarverfahrens ausgeführt, dass das AVG keine Grundlage für eine derartige "Nichtigerklärung" vorsehe; eine Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs 4 AVG (Nichtigerklärung von Bescheiden) komme mangels Rechtskraft des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht.

4.2. Hinsichtlich der Berufung gegen den Suspendierungsbescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Suspendierung eines Beamten nicht erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens zulässig sei und es nach § 112 BDG 1979 auch nicht notwendig sei, dass in Bezug auf einen konkreten Vorwurf bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet sein müsse.

4.3. Der Suspendierungsbescheid gründe sich auf mehrere Vorfälle: die Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft gegen die Vorgesetzten des Beschwerdeführers wegen Verdachtes der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß §§89, 88 Abs 1 StGB unter Umgehung des Dienstweges (1. Dienstpflichtverletzung); die Weiterleitung von Unterlagen an eine näher bezeichnete Zeitung, die daraufhin einen Artikel mit wahrheitswidrigen Vorwürfen gegenüber der ÖBB-Postbus GmbH veröffentlicht habe, wodurch dem Ansehen des Unternehmens Schaden zugefügt worden sei (2. Dienstpflichtverletzung); mehrfach weisungswidriges Verhalten im Zusammenhang mit einer Fahrgastbeschwerde durch (vorerst) Weigerung der Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme und Kontakt aufnahme mit der Bürgermeisterin der Gemeinde und dem zuständigen Bearbeiter (3. Dienstpflichtverletzung); und die Übermittlung von E-Mails an den Vorsitzenden des Vorstandes der ÖBB-Holding AG bzw. an außenstehende Dritte (samt Unterlagen) mit der Darstellung des Vorfalls durch den Beschwerdeführer (4. Dienstpflichtverletzung). Die diesen Vorwürfen zugrunde liegenden Vorfälle würden vom Beschwerdeführer auf Sachverhaltsebene nicht bestritten.

Das Verhalten, dessen der Beschwerdeführer verdächtigt werde, zeige in vielfältiger und wiederholter Form auf, dass dieser Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit seinen Vorgesetzten habe und versuche, von ihm als Problem empfundene Situationen unter Umgehung des Dienstweges oder unter Missachtung von Weisungen zu lösen. So würden Vorgesetzte vom Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft unter Umgehung des Dienstweges und ohne Vorinformation angezeigt und das ihnen unterstellte Verhalten der Öffentlichkeit (per Zeitung) mitgeteilt, oder aber deren Weisungen mehrfach missachtet. Dies auch zu einem Zeitpunkt, in dem gegen den Beschwerdeführer bereits ein Disziplinarverfahren anhängig gewesen sei und ihm die Wichtigkeit der Einhaltung des Dienstweges bzw. der Befolgung seiner Dienstpflichten (besonders) bewusst gewesen wäre bzw. hätte sein müssen. Angesichts des den genannten drei Vorwürfen zugrunde liegenden Verhaltens erscheine eine negative Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit und damit eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen durchaus gerechtfertigt. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdeführers auch geeignet, in der Öffentlichkeit (per Zeitung oder aber zB in der Gemeindeverwaltung) besonderes Aufsehen zu erregen und durch den Inhalt der medial verbreiteten Vorwürfe das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv zu erschüttern.

Da sich bereits aus den ersten drei Vorwürfen von Dienstpflichtverletzungen das Vorliegen der Suspendierungsgründe des § 112 Abs 1 BDG 1979 ergebe, komme es nicht darauf an, ob das als 4. Dienstpflichtverletzung bezeichnete Verhalten seinerseits eine Dienstpflichtverletzung darstelle.

5. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art 144 B VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

6. Die Berufungskommission als im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II. Rechtslage

1. § 17 Abs 10 PoststrukturG, BGBl 201/1996 idF BGBl I 58/2011, lautet:

"[§17.] (10) § 41c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt mit der Maßgabe, dass für die einem Unternehmen nach Abs 1a Z 1 bis 3 zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren als Vertreter des Dienstgebers bestellte Senatsmitglieder den Unternehmen nach Abs 1a zugewiesene Beamte sein müssen. Diese Senatsmitglieder sollen nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 sein."

2. § 41a bis § 41d sowie § 112 BDG 1979, BGBl 333 idF BGBl I 120/2012 (soweit bereits in Kraft getreten), lauten:

"Berufungskommission

§41a. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Berufungskommission einzurichten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Berufungskommission werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder der Berufungskommission aus der Parlamentsdirektion werden vom Präsidenten des Nationalrates bestellt. Es sind so viele Mitglieder zu bestellen, daß die Berufungen innerhalb der im Abs 5 angeführten Frist erledigt werden können. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(3) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter, die weiteren Mitglieder rechtskundige Bundesbeamte sein, die je zur Hälfte Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer sind.

(4) Die Vertreter der Dienstnehmer sind namhaft zu machen:

1. für die Senate

a) für Berufungswerberinnen und Berufungswerber, die gemäß § 17 Abs 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl Nr 201/1996, den jeweiligen Unternehmungen zugewiesen sind (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als 'PTA-Bereich' bezeichnet), und

b) für Berufungswerber der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,

2. in allen übrigen Fällen von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

Macht eine Gewerkschaft innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung für den betreffenden Bereich dem Bundeskanzler.

(5) Die Berufungskommission hat ihre Entscheidungen ohne unnötigen Aufschub, möglichst aber binnen drei Monaten ab Einbringung der Berufung zu treffen. Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§38, 40, 41 Abs 2, 123 Abs 2 und 124 Abs 2.

(7) Außer in den in Abs 6 genannten Fällen entscheidet die Berufungskommission auch über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission gemäß § 112 Abs 3 keine Suspendierung zu verfügen, gegen Aufhebungen von Suspendierungen durch die Disziplinarkommission und gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung.

Mitgliedschaft zur Berufungskommission

§41b. (1) Zu Mitgliedern der Berufungskommission dürfen nur Richter und Bundesbeamte des Dienststandes bestellt werden.

(2) Die Mitgliedschaft zur Berufungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zur Berufungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter verlieren außerdem ihre Mitgliedschaft zur Berufungskommission, wenn sie ihre Eigenschaft als Richter verlieren.

(4) Der Bundespräsident enthebt ein Mitglied der Berufungskommission auf Vorschlag der Bundesregierung seiner Funktion, wenn es

1. aus gesundheitlichen Gründen sein Amt dauernd nicht mehr ausüben kann oder

2. die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

Ein vom Präsidenten des Nationalrates bestelltes Mitglied der Berufungskommission wird vom Präsidenten des Nationalrates aus seiner Funktion enthoben.

(5) Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes der Berufungskommission vor Ablauf der Bestellungsdauer, ist die Berufungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Bei gesteigertem Anfall von Berufungen können für den Rest der Funktionsdauer zusätzliche Kommissionsmitglieder für einen nach § 41c Abs 3 neu zu bildenden Senat bestellt werden.

Berufungssenate

§41c. (1) Die Berufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Berufungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und je einem Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

(2) Das als Vertreter des Dienstgebers bestellte Senatsmitglied muß dem Ressort des Berufungswerbers angehören.

(3) Der Vorsitzende der Berufungskommission hat jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte auf diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung von Senatsmitgliedern als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Der Vorsitzende ist berechtigt, ausnahmsweise dem zuständigen Senat von diesem zu entscheidende Fälle abzunehmen und sie einem anderen Senat zuzuweisen, wenn bei einem Senat vorübergehend eine so große Anzahl von Fällen zur Entscheidung anfällt, daß eine rechtzeitige Entscheidung innerhalb der nach § 41a Abs 5 festgesetzten Frist nicht möglich ist.

(4) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs 3 ist unter dem Hinweis, dass sie von der oder dem Vorsitzenden der Berufungskommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Berufungskommission, kundzumachen.

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

§41d. (1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn alle Senatsmitglieder anwesend sind. Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(1a) Abweichend von Abs 1 kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen

1. nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, oder

2. die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt werden soll,

durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§16 AVG).

(2) Die Mitglieder der Berufungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(3) Die Bundesregierung hat für die Berufungskommission und die Berufungssenate eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Kommissionsvorsitzenden, der Vorsitzenden der einzelnen Senate sowie des Berichterstatters zu treffen sind. Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Berufungskommission zu unterrichten.

[…]

Suspendierung

§112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder der Berufungskommission über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Berufung an die Berufungskommission zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ist das Disziplinarverfahren bereits bei der Disziplinarkommission, der Berufungskommission oder der Disziplinaroberkommission anhängig, dann diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs 5 des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht.

(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam."

3. § 13 Gehaltsgesetz 1956 (in der Folge: GehG 1956), BGBl 54 idF BGBl I 87/2002, lautet:

"Bezüge bei Suspendierung

§13. Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,

2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder

3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer behauptet zunächst die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmung des § 41d BDG 1979 wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK, weil gemäß § 41d Abs 1 BDG 1979 der Senat der belangten Behörde mit Stimmenmehrheit entscheide und daraus abzuleiten sei, dass zwei nichtrichterliche Senatsmitglieder das richterliche Senatsmitglied überstimmen können.

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Berufungskommission wird u.a. die Berufung gegen die Suspendierung des Beschwerdeführers abgewiesen. Gemäß § 112 Abs 4 BDG 1979 ist mit jeder Suspendierung ex lege eine Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung verbunden; die Kürzung des Bezuges ist nach dieser Bestimmung von der Dienstbehörde zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, eine in § 26 Abs 5 Pensionsgesetz 1965 festgelegte Höhe nicht erreicht. Gemäß § 112 Abs 5 BDG 1979 endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

Gemäß § 13 GehG 1956 wird die Kürzung aus Anlass einer Suspendierung endgültig, wenn der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird, über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen, dass der Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 EMRK in Bezug auf disziplinarrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter in seinem zivilrechtlichen Teil Anwendung findet, soweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (VfSlg 18.927/2009).

1.3. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob Art 6 Abs 1 EMRK in seinem zivilrechtlichen Teil auf das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Suspendierungsverfahren Anwendung findet, weil der Berufungs kommission beim Bundeskanzleramt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Tribunalcharakter zukommt (VfSlg 19.145/2010; vgl. auch VfSlg 14.854/1997, 16.335/2001). Im Lichte der in §§41b und 41d Abs 2 BDG 1979 verankerten Weisungsfreiheit der Mitglieder der Berufungskommission in Ausübung ihres Amtes und des Umstandes, dass sie nur aus besonderen, gesetzlich geregelten Gründen ihres Amtes enthoben werden können, vermag die Tatsache, dass es sich dabei teilweise um Beamte handelt, für sich allein den erforderlichen äußeren Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. zB VfSlg 15.810/2000, 16.959/2003 und ). Konkrete Bedenken hinsichtlich in der Person der einzelnen Mitglieder der Berufungskommission gelegener, die Unbefangenheit ausschließender Umstände wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden.

1.4. Da eine Suspendierung vom Dienst, als deren Folge eine Bezugskürzung ex lege eintritt, nach der ständigen und übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts keine Strafe, sondern eine sichernde Maßnahme darstellt (s. VfSlg 11.035/1986, 12.652/1991 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch VfSlg 9024/1981), kommt eine Anwendung des Art 6 Abs 1 EMRK in seinem strafrechtlichen Teil jedenfalls nicht in Betracht: Die Bezugskürzung für die Dauer der Suspendierung ist nicht die (weitere) Rechtsfolge einer (verwaltungs )strafrechtlichen Sanktion, sondern des Umstandes, dass während der Dauer der Suspendierung vom Dienst die Arbeitsleistung des Beamten entfällt (vgl. VfSlg 12.652/1991; vgl. auch ).

1.5. Aus diesen Gründen vermag sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles den in der Beschwerde geäußerten Bedenken in Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des § 41d BDG 1979 nicht anzuschließen.

2. Die Beschwerde behauptet ferner die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die vorgeworfenen Veröffentlichungen den gesetzlich vorgesehenen Dienstweg immer eingehalten und sich erst mit einer Sachverhaltsbekanntgabe an die Staatsanwaltschaft und eine Zeitung gewendet habe, nachdem seinen "Anbringen" von seinen unmittelbar Vorgesetzten nicht bzw. nur unzureichend entsprochen worden sei. In Hinblick auf das Vorliegen technischer Mängel bei im öffentlichen Verkehr eingesetzten Citybussen sei der Beschwerdeführer zur Offenlegung vorhandener Missstände verpflichtet gewesen. Die belangte Behörde habe bezüglich der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen auch nicht dargelegt, welche konkreten (schriftlichen) Weisungen der Beschwerdeführer verletzt habe.

2.1. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Handlungen – insbesondere die Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung gegen Vorgesetzte an die Staatsanwaltschaft und die Weiterleitung von Unterlagen an eine Zeitung – tatsächlich gesetzt hat und ob diese Dienstpflichtverletzungen darstellen, ist Gegenstand des Disziplinar verfahrens; die Suspendierung greift als – bloß vorläufige – Sicherungsmaßnahme in das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit nicht ein, zumal im vorliegenden Fall allfällige (endgültige) negative Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer ausschließlich mit dem Ausgang des Disziplinarverfahrens selbst verbunden sind.

3. Soweit in der Beschwerde im Übrigen Begründungsmängel geltend gemacht werden, ist dem Beschwerdeführer Folgendes entgegenzuhalten:

3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewähr leisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs gerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Wider spruch steht (zB VfSlg 10.065/1984, 14.776/1997, 16.273/2001).

3.2. Ein derartiger Fehler liegt im vorliegenden Fall nicht vor:

3.2.1. Es ist nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass eine "Nichtigerklärung" des bisherigen Disziplinarverfahrens mangels gesetzlicher Grundlage bzw. mangels Vorliegens eines formell rechtskräftigen Bescheides nicht in Betracht kommt und daher den diesbezüglichen Antrag zurückweist.

3.2.2. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die Suspendierung denkmöglich und hinreichend nachvollziehbar dargelegt, warum sie davon ausgeht, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten – und von diesem in der Sache nicht bestrittenen – Handlungen Dienstpflichtverletzungen darstellen und durch seine Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Ihr kann insbesondere nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertritt, dass sein Verhalten "auch geeignet ist, in der Öffentlichkeit […] besonderes Aufsehen zu erregen und durch den Inhalt der medial verbreiteten Vorwürfe das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv zu erschüttern." Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verletzung von Weisungen ("3. Dienstpflichtverletzung") hat der Beschwerdeführer im Übrigen nur das Vorliegen schriftlicher Weisungen – nicht aber von Weisungen an sich – bestritten. Infolge der denkmöglichen Annahme des Vorliegens der ersten drei Dienstpflichtverletzungen (Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft; Weitergabe von Unterlagen an eine Zeitung; Weisungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Fahrgastbeschwerde) ist es auch unbedenklich, wenn die belangte Behörde das Vorliegen eines Verdachtes hinsichtlich einer weiteren Dienstpflichtverletzung nicht prüft.

3.2.3. Soweit in der vorliegenden Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde bei der Prüfung der Minderung der Bezugskürzung fälschlich von Sorgepflichten des Beschwerdeführers für lediglich zwei (statt richtig drei) Kinder ausgegangen sei, ist zu bemerken, dass diese Sachverhaltslage bereits dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegt wurde und der Beschwerdeführer dieser Feststellung in seiner Berufung nicht entgegengetreten ist. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nicht das Bestehen weiterer Sorgepflichten. Insofern kann der belangten Behörde ein in die Verfassungssphäre reichender Ermittlungsfehler nicht vorgeworfen werden.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden – aus der Sicht dieser Beschwerdesache – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften (vgl. auch VfSlg 9024/1981). Der Beschwerdeführer wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz ent spricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

2. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.