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VfGH vom 29.11.1996, B981/95

VfGH vom 29.11.1996, B981/95

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des § 3 Tir FreilandbautenG mit E v , G189/96 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit jeweils S 26.087,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer wendet sich als Nachbar gegen Bescheide der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck, alle vom , Zlen. MD/I-8363/1994, MD/I-8589/1994, MD/I-7940/1994, mit denen gemäß § 3 Abs 1 des Gesetzes vom über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. für Tirol 11/1994, in der Fassung des Gesetzes vom , LGBl. für Tirol 82/1994, (im folgenden: Freilandbautengesetz), jeweils Baubewilligungen für die im Freiland konsenslos errichteten Bauten auf den Grundstücken GP 1953/3, KG Arzl, (B981/95); GP 1953/2, KG Arzl, (B1058/95); und GP 2035/1, KG Arzl, (B1074/95), erteilt wurden.

In seinen auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerden erachtet sich der Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums (B1058/95 und B1074/95) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (B1058/95 und B1074/95) sowie in seinen Rechten wegen Anwendung des seiner Meinung nach verfassungswidrigen Freilandbautengesetzes verletzt.

2. Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Verwaltungsakten jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerden begehrte. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat die Tiroler Landesregierung in ihren Äußerungen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Freilandbautengesetz Stellung genommen.

II. Unter anderem aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG mit Beschluß vom , B208/95 ua., das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Freilandbautengesetz eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom , G189/96 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

Die angefochtenen Bescheide stützen sich auf die aufgehobene Bestimmung. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

III. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4

Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. Kosten für Stempelmarken sind im Pauschalsatz enthalten. In den zugesprochenen Kosten sind Streitgenossenzuschlag in der Höhe von jeweils S 750,- sowie Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils S 4.150,- enthalten.

Fundstelle(n):
BAAAE-12042