OGH vom 23.05.1990, 9ObA509/89

OGH vom 23.05.1990, 9ObA509/89

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Adametz und Eduard Giffinger in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Ö*** G*** FÜR D*** G*** Ö*** D***, Wien 1,

Teinfaltstraße 7, vertreten durch den Vizepräsidenten Hofrat Rudolf Sommer, dieser vertreten durch Dr. Renü Schindler, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Wien 1, Teinfaltstraße 7, wider die Antragsgegnerin R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1, Singerstraße 17-19, über den gemäß § 54 Abs. 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Es wird festgestellt, daß Vertragslehrer, die im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses tatsächlich im Vollausmaß der jeweiligen Lehrverpflichtung durch ein Schuljahr hindurch beschäftigt wurden, Entgeltansprüche aus einem Dienstverhältnis mit Vollbeschäftigung auf unbestimmte Zeit haben, auch wenn schriftlich Gegenteiliges vereinbart worden ist, sofern nicht ein Sondervertrag im Sinne des § 36 VBG vorliegt.

Hingegen werden die Anträge, festzustellen

"I. Vertragslehrer, die nicht ausschließlich, in eventu: die nicht überwiegend als Vertreter oder für eine vorübergehende Verwendung beschäftigt werden, stehen ab der erstmaligen Verlängerung ihres befristeten Dienstverhältnisses um mehr als drei Monate in einem unbefristeten Dienstverhältnis.

II. Die "vorübergehende" Beschäftigung von Vertragslehrern im Sinne des § 38 Abs. 3 VBG 1948 kann jedenfalls die Dauer eines Schuljahres nicht übersteigen.

Weder Verwendungen als Lehrer in einem Schulversuch noch die Unterrichtserteilung in für den Fremdsprachenunterricht geteilten Klassen, in unverbindlichen Übungen, Freigegenständen oder im Rahmen der Nachmittagsbetreuung ist für sich allein eine "vorübergehende Verwendung" im Sinne der genannten Bestimmung. Auch ein mögliches zukünftiges Sinken der Schülerzahlen bewirkt nicht, daß eine sonst auf Dauer angelegte Verwendung als Lehrer zu einer "vorübergehenden Verwendung" wird."

abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG, der Antragsgegner ist als juristische Person öffentlichen Rechts eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber nach § 7 ArbVG. Beide Parteien sind daher im Sinne des § 54 Abs. 2 erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.

Der Antragsteller stellte folgende Feststellungsbegehren:

"I. Vertragslehrer, die nicht ausschließlich, in eventu: die nicht überwiegend als Vertreter oder für eine vorübergehende Verwendung beschäftigt werden, stehen ab der erstmaligen Verlängerung ihres befristeten Dienstverhältnisses um mehr als drei Monate in einem unbefristeten Dienstverhältnis.

II. Die "vorübergehende" Beschäftigung von Vertragslehrern im Sinne des § 38 Abs. 3 VBG 1948 kann jedenfalls die Dauer eines Schuljahres nicht übersteigen.

Weder Verwendungen als Lehrer in einem Schulversuch noch die Unterrichtserteilung in für den Fremdsprachenunterricht geteilten Klassen, in unverbindlichen Übungen, Freigegenständen oder im Rahmen der Nachmittagsbetreuung ist für sich allein eine "vorübergehende Verwendung" im Sinne der genannten Bestimmung. Auch ein mögliches zukünftiges Sinken der Schülerzahlen bewirkt nicht, daß eine sonst auf Dauer angelegte Verwendung als Lehrer zu einer "vorübergehenden Verwendung" wird.

III. Vertragslehrer, die im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses tatsächlich im Vollausmaß der jeweiligen Lehrverpflichtung durch ein Schuljahr, in eventu: durch zwei Schuljahre hindurch beschäftigt wurden, haben unbefristet Anspruch auf die Zahlung des vollen Entgeltes, auch wenn schriftlich Gegenteiliges vereinbart worden wäre, sofern nicht ein Sondervertrag im Sinne des § 36 VBG vorliegt."

Für die in den Organisationsbereich des Antragstellers fallenden Vertragslehrer sei die Auslegung der Begriffe "Vertretung" und "vorübergehende Verwendung" in den §§ 38 und 39 VBG von essentieller Bedeutung. Während der Begriff der Vertretung durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 Ob A 141/87 klargelegt sei, werde der Begriff der "vorübergehenden Verwendung" von den Schulbehörden teilweise überaus weit ausgelegt.

Der Antragsteller stützt seinen Antrag (in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden) auf folgenden Sachverhalt (§ 54 Abs. 4 ASGG):

Mit Erlaß vom (Beilage A) habe der Stadtschulrat von Wien verschiedene Arten von Unterrichtsstunden als dauerhaft oder vorübergehend qualifiziert und zwar als "Stunden auf Dauer" Unterrichtsstunden, die aus der Sicht der Direktion an der Schule auf längere Sicht, nicht nur auf ein oder zwei Jahre, vergeben werden könnten; als vorübergehende Stunden Aufwertungen oder Assistenzen bei Schulversuchen, Teilungen in einzelnen Unterrichtsgegenständen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen, Betreuung im Nachmittagsbereich und Wahlpflichtgegenstände. Darüber hinaus sei die vorübergehende Beschäftigung von Lehrern wiederholt damit begründet worden, daß infolge der Schülerbewegung eine dauernde Beschäftigung nicht garantiert werden könne (so im Vertragsmuster Beilage B). "Vorübergehende" Beschäftigungen dauerten regelmäßig mehrere Jahre. Im Bereich des Stadtschulrates für Wien seien an den AHS im Jahre 1985, 553, im Jahre 1986 634, im Jahre 1987 694 und im Jahre 1988 902 Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L beschäftigt worden. Dies seien regelmäßig mehr als 50 % der weniger als 30 Jahre alten Lehrer gewesen. In ganz Österreich seien in den AHS im Jahre 1985 1402, im Jahre 1986 1545, im Jahre 1987 1708 und im Jahre 1988 1878 Lehrer im Schema II L geführt worden. Die Verträge der nach diesem Schema beschäftigten Lehrer würden jeweils auf längstens ein Jahr befristet ausgestellt bzw. um diese Dauer verlängert.

Zu den im Erlaß des Stadtschulrates für Wien als vorübergehend qualifizierten Unterrichtsstunden werde im einzelnen folgendes vorgebracht.

Schulversuche hätten typischerweise eine Laufzeit von über 10 Jahren (Aufbauphase über mehrere Schulstufen, Vollbetrieb und Auslaufphase). Darüber hinaus bauten Schulversuche häufig inhaltlich aufeinander auf. Es hätten sich daher auch typische "Schulversuchsschulen" herausgebildet, an denen jeweils ein auslaufender Schulversuch in einen neuen Schulversuch überleite. Eine derartige Schule sei das BRG Wien 23, an dem vorerst über ein Jahrzehnt der Schulversuch "Integrierte Gesamtschule" erprobt worden sei und nunmehr - nahtlos übergehend - der Schulversuch "Neue Mittelschule" aufgebaut werde. An dieser Schule seien die Schulversuchsaufwertungen von 500,82 Werteinheiten (im Sinne des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes) im Schuljahr 1985/86 auf 869,4 Werteinheiten im Schuljahr 1988/89 angestiegen. Teilungen in einzelnen Unterrichtsgegenständen existierten insbesondere für den Fremdsprachenunterricht an der Oberstufe. Die Entwicklung solcher Klassenteilungen hänge von der Entwicklung der Schülerzahl an den einzelnen Schulen ab, sodaß es zu Verschiebungen kommen könne. Insgesamt sei die Zahl der zusätzlichen Werteinheiten, die sich aus Klassenteilungen in einzelnen Unterrichtsgegenständen ergebe, stabil geblieben. Im Unterrichtsgegenstand Englisch, der den größten Teil der Teilungen ausmache, hätten die aus der Teilung resultierenden Unterrichtsstunden im gesamten Bundesgebiet in den Schuljahren 1986/87 bis 1988/89 14.742,2, 14.881,4 und 15.472,8 Werteinheiten ergeben.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen seien von der Nachfrage im Einzelfall abhängig, aber typischerweise schulstabil. Im BRG Wien 23 hätten daraus in den Schuljahren 1985/86 bis 1988/89 116,51, 105,18, 118,71 und 119,3 Werteinheiten resultiert. Für das ganze Bundesgebiet lauteten diese Zahlen in den Schuljahren 1986/1987 bis 1988/89 18.358,4, 17.014,1 und 18.017,9 Werteinheiten.

Im Bereich der Nachmittagsbetreuung sei eine kontinuierliche, langsam steigende Nachfrage festzustellen. Es handle sich dabei um langjährig erprobte Modelle der Ganztagsschule, Tagesheimschule oder (wie im BRG Wien 23) des Tagesschulheimes, die nunmehr ins Regelschulwesen übergeführt werden sollten. Am BRG Wien 23 sei die diesbezügliche Zahl der Werteinheiten in den Schuljahren 1985/86 bis 1987/88 mit je 39,375 stabil gewesen; im Schuljahr 1988/89 sei diese Zahl infolge Einführung einer vierten Gruppe auf 52,5 Werteinheiten gestiegen. Für das ganze Bundesgebiet lauteten diese Zahlen für die Schuljahre 1986/87 bis 1988/89 6.296,2, 6.653 und

6.722,5 Werteinheiten.

Daß der Unterricht in Wahlpflichtgegenständen nicht als vorübergehend anzusehen sei, sei vom Stadtschulrat für Wien inzwischen eingesehen worden.

Ferner würden insbesondere vom Stadtschulrat für Wien sogenannte "Splitterverträge" ausgestellt. Werde ein bisher im Entlohnungsschema II L geführter Vertragslehrer in das Entlohnungsschema I L überstellt, habe er eine Erklärung (wie Beilage C) zu unterfertigen. Darin erkläre der Lehrer, anläßlich seiner in Aussicht genommenen Überstellung in das Entlohnungsschema I L folgendes zustimmend zur Kenntnis zu nehmen:

"Trotz der angespannten Beschäftigungssituation im Bereich des Stadtschulrates für Wien ist meine Überstellung in ein unbefristetes Dienstverhältnis geplant.

Es ist vorerst jedoch nur ein Teil meines derzeitigen Beschäftigungsausmaßes auf Dauer gesichert. Nach Maßgabe der Beschäftigungssituation kann in Zukunft auch eine Unterrichtserteilung an einer anderen als der derzeitigen Schule erforderlich werden.

Bei der Überstellung in das unbefristete Dienstverhältnis kann daher nur jener Teil meines derzeitigen Beschäftigungsausmaßes im unbefristeten Dienstvertrag aufscheinen, der auf Dauer gesichert ist. Das über den Text des Vertrages hinausgehende tatsächliche Beschäftigungsausmaß behält hingegen den Charakter einer vorübergehenden Verwendung."

In der Folge erhalte der Lehrer einen Dienstvertrag wie Beilage D angeboten, in dem eine Teilbeschäftigung auf Dauer im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses und die Festsetzung eines zusätzlichen Beschäftigungsausmaßes nach Bedarf vorgesehen werde.

Beilage D hat unter anderem folgenden Inhalt:

"Änderung des Dienstvertrages

....

Ab , hinsichtlich nachstehender Punkte des Dienstvertrages:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
6.
Das Dienstverhältnis wird eingegangen: auf unbestimmte Zeit.
7.
Beschäftigungsart: Vertragslehrer I L/1 H, D 8. Entlohnungsschema: I L 10. Vorrückungsstichtag:
11. Beschäftigungsausmaß: Teilbeschäftigt mit 4,00 Werteinheiten auf Dauer, d.s. 20,00 v.H. der Vollbeschäftigung.
Das zusätzliche Beschäftigungsausmaß wird jeweils nach Bedarf festgesetzt.
Die Dienstzeit ist somit gemäß § 19 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 für die Vorrückung zu berücksichtigen.
....."
Werde das in diesem Vertrag festgesetzte Teilbeschäftigungsausmaß erhöht, sei zuvor vom Vertragslehrer eine der Beilage C entsprechende auf die in Aussicht genommene Aufstockung Bezug nehmende Erklärung wie Beilage E zu unterfertigen. Von dieser Vorgangsweise betroffene Lehrer seien jedoch tatsächlich durchgehend vollbeschäftigt. Sie leisteten abweichend vom im schriftlichen Dienstvertrag festgehaltenen Teilbeschäftigungsausmaß tatsächlich mindestens Dienste im Ausmaß der Vollbeschäftigung. Die Schulbehörde sehe jedoch Teile der von ihnen abggehaltenen Unterrichtsstunden als vorübergehende Stunden an.
Der Antragsteller vertritt die Rechtsansicht, daß durch § 38 Abs. 3 VBG die Anwendung des § 4 Abs. 4 VBG nur für solche Vertragslehrer ausgeschlossen werde, die ausschließlich zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen worden seien. Werde der Vertragslehrer auch nur zu einem geringen Teil weder zur Vertretung noch zu einer vorübergehenden Verwendung eingesetzt, gelte § 4 Abs. 4 VBG. Vertragslehrer könnten daher nur in eines der beiden Entlohnungsschemata I L und II L eingestuft werden. Auch die Textierung des § 39 VBG, insbesondere das dort ebenso wie in § 38 Abs. 3 VBG enthaltene Wort "nur" spreche für diese Auslegung. Das Verbot von Kettenarbeitsverträgen sei ein Wesenselement des österreichischen Arbeitsrechts; dieses Verbot dürfe auch bei der Gestaltung vertraglicher Dienstverhältnisse im öffentlichen Dienst nur in Extremfällen durchbrochen werden, wenn eine sachlich nicht mehr begründbare und damit gleichheitswidrige Regelung vermieden werden solle.
Was den Begriff der "vorübergehenden Verwendung" betreffe, sei zwar eine generelle Feststellung seines Inhaltes gewiß nicht möglich, es könne aber eine Umgrenzung im Sinn des Ausschlusses bestimmter strittiger Fälle Platz greifen. Für den Bereich des Schuldienstes könne eine vorübergehende Verwendung etwa dann vorliegen, wenn durch gehäufte Krankenstände kurzfristig Lehrerbedarf entstehe oder zusätzliches Personal für Schulveranstaltungen (Schulschikurse, Sportfeste etc.) gebraucht werde. Wie lange im Einzelfall eine solche vorübergehende Verwendung dauern könne, werde zwar von den Umständen des Einzelfalles abhängen, doch schließe es der Begriff "vorübergehend" im Zusammenhang mit der jahresbezogenen Organisation des Schulwesens wohl generell aus, eine Verwendung von mehr als einjähriger Dauer als vorübergehend zu betrachten. Des weiteren könnten Aspekte der Entwicklung der Schülerzahl für sich allein die Beschäftigung des Lehrers nicht zur "vorübergehenden" Beschäftigung machen. Gleiches gelte für die Aufwertungen in Schulversuchen, die stets auf Grund der tatsächlichen Unterrichtserteilungen in einzelnen Klassen anfielen, auch wenn der Unterricht nicht auf dem Normallehrplan basiere. Überdies spreche die zeitliche Dauer jedes einzelnen Schulversuches sowie die ununterbrochene Aufeinanderfolge von Schulversuchen gegen den vorübergehenden Charakter solcher Verwendungen. Auch bei Fremdsprachenteilungen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen handle es sich grundsätzlich um auf Dauer angelegte Unterrichtstätigkeiten. Auch der Unterricht in Pflichtgegenständen falle in unterschiedlichem Ausmaß an, je nach dem, wie viele Schüler eine Schule besuchten und wie viele Klassen demnach einzurichten seien.
Der Wille des Gesetzgebers, Dienstposten nach dem Schema II L nur für einige wenige Ausnahmsfälle vorzusehen, komme auch in den Stellenplänen zu den Bundesfinanzgesetzen klar zum Ausdruck. Darin seien für die AHS in ganz Österreich nur neun Dienstposten des Entlohnungsschemas II L vorgesehen.
In seiner Entscheidung DrdA 1981, 228, habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß zufolge § 4 Abs. 2 lit.e VBG ein Dienstvertrag entweder auf Vollbeschäftigung oder auf Teilbeschäftigung lauten müsse. Mit den vom Stadtschulrat für Wien ausgestellten "Splitterverträgen" werde offenbar die Umgehung dieser gesetzlichen Pflicht versucht, indem formell Teilverträge ausgestellt würden, obwohl die Lehrer praktisch vollbeschäftigt seien. Einer konkludenten Vertragsänderung solle durch eine entsprechende Erklärung des Lehrers vorgebeugt werden. Im Hinblick auf § 36 VBG könne jedoch von der zwingenden Anordnung des § 4 VBG auch im Einvernehmen mit dem Lehrer nicht abgegangen werden. Die entsprechenden Vorbehalte des Dienstgebers seien demnach rechtsunwirksam; Vertragsinhalt in diesen Fällen sei das der tatsächlichen Verwendung entsprechende Beschäftigungsausmaß, also die Vollbeschäftigung.
Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung des Feststellungsantrages.
Zu der zu I. begehrten Feststellung, daß Vertragslehrer, die weder ausschließlich noch überwiegend vertretungsweise oder für eine vorübergehende Verwendung beschäftigt werden, ab der erstmaligen Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses um mehr als drei Monate in einem unbefristeten Dienstverhältnis stünden, mangle es an der Konkretisierung des maßgeblichen Sachverhaltes. Der Gesetzgeber habe für den Unterrichtsbereich auch den wiederholten Abschluß von befristeten Dienstverträgen zugelassen und es existiere keine Norm, die es verbiete, einen Vertragslehrer, der an einer Schule teilbeschäftigt sei, vorübergehend für eine zusätzliche Aufgabe im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Vertrags heranzuziehen, z.B. zum Unterricht in einem Freigegenstand an einer anderen Schule für eine bestimmte Zeit oder vertretungsweise. Es seien so viele, von den Umständen her völlig verschieden gelagerte Fälle denkbar, daß die vom Antragsteller vorgenommene negative Abgrenzung nicht ausreiche.
Mit Punkt II. des Feststellungsantrages werde nicht die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, sondern die Feststellung eines Begriffsinhaltes angestrebt. Der unbestimmte Gesetzesbegriff "vorübergehend" könne nicht im Wege der Auslegung dahin verändert werden, daß an seine Stelle eine bestimmte Zeitdauer gesetzt werde. Folge man dem Begehren des Antragstellers, würde an die Stelle des Wortes "vorübergehend" die Zeitangabe "ein Jahr" oder "zwei Jahre" gesetzt werden; hiezu biete § 54 Abs. 2 ASGG keine Grundlage. Auch soweit der Antragsteller bestimmte Tätigkeiten generell als nicht vorübergehend qualifiziere, könne ihm nicht gefolgt werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß ein "Schulversuch" aus politischen, pädagogischen oder sonstigen Gründen abgebrochen werden müsse, daß etwaige Übungen, deren Besuch nicht verbindlich vorgesehen sei, aus dem Unterrichts- oder Erziehungsprogramm wegen mangelnden Besuchs oder aus anderen Gründen entfallen müßten oder daß eine Nachmittagsbetreuung von Schülern nicht aufrecht erhalten werden könne. Von der Antragsgegnerin werde auch gar nicht die Behauptung aufgestellt, daß jeder Schulversuch, jede Klassenteilung, jede unverbindliche Übung, der Unterricht in jedem Freigegenstand oder die Gewährung jeglicher Nachmittagsbetreuung begrifflich notwendig "vorübergehend" sei. Die Frage, ob eine möglicherweise nur kurze oder kalendermäßig bestimmte Zeit einer Verwendung als "vorübergehend" zu qualifizieren sei, könne nicht generalisierend beantwortet werden. Im übrigen unterliege es keinem Zweifel, daß das Absinken von Schülerzahlen nicht bewirken könne, daß bestehende auf unbestimmte Zeit eingegangene Lehrerdienstverhältnisse zu solchen von bloß vorübergehender Dauer würden.
Auch das zu III. gestellte Begehren auf Feststellung, daß Vertragslehrer, die im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses tatsächlich im Vollausmaß der jeweiligen Schulverpflichtung durch ein Schuljahr (in eventu zwei Schuljahre) hindurch beschäftigt würden, unbefristet Anspruch auf Zahlung des vollen Entgeltes hätten, sei unberechtigt. Es gebe Vertragslehrer, mit denen eine zeitlich unbefristete Teilbeschäftigungsvereinbarung getroffen worden sei. Die Teilbeschäftigung könne aus der Sicht des Lehrers erwünscht, vielleicht sogar ausdrücklich zur Bedingung des Vertrages gemacht worden sein, etwa bei im Lehrerdienst stehenden Frauen, die Kinder oder sonstige Angehörige zu betreuen hätten. Änderten sich die Verhältnisse, könne durchaus der Wunsch bestehen, zusätzliche Arbeiten, allenfalls auch nur für bestimmte Zeit zu übernehmen. Es sei nicht einzusehen, daß ein teilbeschäftigter Lehrer mit einem Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit nicht für bestimmte Zeiträume eine zusätzliche Lehrverpflichtung eingehen könne, ohne damit die Rechtsfolge einer Dauerverpflichtung auszulösen. Insbesondere in jungen Jahren könnten Entscheidungen im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Eheschließung, der Berufswahl des Partners oder das Erfordernis der Betreuung und Pflege von Kindern oder Eltern bedeutsam dafür sein, ob ein Lehrerdienstverhältnis mit voller Lehrverpflichtung oder bloß eine Teilbeschäftigung mit zeitweiser Erweiterung des Beschäftigungsumfanges zweckmäßiger erscheine. Eine zeitweise Vollbeschäftigung solle daher nicht zwangsläufig eine Dauerverpflichtung nach sich ziehen, insbesondere dann nicht, wenn beide Vertragsteile ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbarten. In den Bereichen Unterricht und Erziehung erfordere die Organisation eine gewisse Flexibilität. Es könne im voraus nie gesagt werden, wieviele Schüler die erforderlichen Prüfungen erfolgreich ablegten und in die höhere Klasse aufstiegen, wieviele Schüler aus verschiedenen Gründen, etwa wegen Änderung des Berufs- oder des Wohnsitzes der Eltern, die Schule wechselten, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal etwa wegen Krankheit, Unglücksfall, Karenzierung wegen Mutterschaft oder wegen des Eintrittes eines Pflegefalles ausfalle; auch Auslandsaufenthalte zu Studien- , Fortbildungs- oder Forschungszwecken könnten dazu führen, daß eine Lehrkraft für bestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehe. Zu diesen variablen Größen kämen noch - meist im Oberstufenbereich - Veränderungen durch Verschiebungen in der Schülerzahl wegen der Wahl in der Fremsprachenausbildung oder der Spezialisierung in naturwissenschaftlichen Fächern. Für den Unterstufenbereich seien zwar statische Unterlagen über geburtenstarke und geburtenschwache Jahrgänge vorhanden, doch könne im voraus nur annäherungsweise geschätzt werden, zu welchem Prozentsatz sich die heranwachsende Jugend für die eine oder andere Art der Schulausbildung entscheide. Wenn unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Ausbildungsmöglichkeiten, des Angebotes von Schultypen, der sich unterschiedlich entwickelten Schüleranzahl und notwendiger Klasseneinteilungen nur im bestimmten Ausmaß Lehrerdienststellen auf der Basis einer Vollbeschäftigung angeboten werden könnten und darüber hinaus auch Teilbeschäftigungen auf Dauer nur in einem bestimmten Ausmaß in Betracht kämen, wäre es unvertretbar, Dienstverträge mit Beschäftigungsausmaßen zu schließen, die auf Dauer nicht eingehalten werden könnten. Im übrigen enthalte das VBG keine Bestimmung, die es der Antragsgegnerin verbieten würde, Dienstverträge auf Dauer zu schließen, die vereinbarte Dienstleistung allerdings nur auf ein bestimmtes (unter der Vollbschäftigung liegendes) Ausmaß einzuschränken. Weiters ergäben sich nicht programmierbare Veränderungen im Rahmen von Schulversuchsstunden, ferner auch bei Klasseneinteilungen (unter dem Gesichtspunkt der Fremdsprachenausbildung) sowie der Nachmittagsbetreuung, sodaß in diesen sensiblen Bereichen eine Lehrerbeschäftigung nicht auf Dauer gewährleistet erscheine. Für die Nachmittagsbetreuung gebe es nur Erfahrungswerte, aber keine Garantien für den Fortbestand einer bestimmten Anzahl von Schülergruppen. Überdies sollten Vertretungen nicht neuen, bisher arbeitslosen Lehrern übertragen werden, sondern bereits im Dienst stehenden teilbeschäftigten Vertragslehrern, die eine Erhöhung ihrer Lehrverpflichtung für den Fall einer angestrebten Pragmatisierung benötigten. Diese Vorgangsweise trage auch pädagogischen Erwägungen Rechnung, weil ein vertretungsweise zu leistender Unterricht ohne Verlust an Effizienz eher schwieriger zu absolvieren sei und daher von erfahrenen, bereits im Dienst stehenden Lehrern übernommen werden solle. Werde die vorübergehende Vertretung des Lehrers erforderlich, erscheine es zweckmäßiger, das bisher vereinbarte Teilbeschäftigungsausmaß eines im Entlohnungsschema I L beschäftigten Lehrers befristet zu erhöhen, als einen zweiten Dienstvertrag zur Deckung des vorübergehenden Bedarfes abzuschließen. Es bestehe kein Grund, warum nicht mit einem teilbeschäftigten Lehrer für ein oder zwei Schuljahre bzw. kürzere oder längere Zeiträume, wie es wegen eines zeitlich befristeten Ausfalls einer anderen Lehrkraft (etwa infolge des Karenzjahres bei Mutterschaft oder eines Studienaufenthaltes im Ausland) erforderlich sei, eine Zusatzvereinbarung geschlossen werden könne. Es liege kein vernünftiger Grund dafür vor, daß eine gemäß § 38 Abs. 3 VBG zulässige, wiederholte, jeweils befristete Verlängerung eines Vertrages, der sich auf die Besorgung einer bestimmten Aufgabe beziehe, nicht möglich sein solle, wenn diese Vereinbarung mit einem teilbeschäftigten Vertragslehrer geschlossen werde. Die Ausführungen des Antragstellers über die Unzulässigkeit dieser von ihm als Splitterverträge bezeichneten Vereinbarungen seien nicht stichhaltig. Wollte man bloß den Abschluß von Zusatzverträgen als zulässig erachten, ergebe sich nur ein administrativer Mehraufwand, in der Sache selbst jedoch keine andere Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Der Feststellungsantrag ist teilweise berechtigt.

Gemäß § 54 Abs. 4 ASGG ist über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden. Dazu gehören auch jene Fakten, die den vom Antragsteller zur Unterstützung seines Vorbringens vorgelegten Urkunden zweifelsfrei zu entnehmen sind.

Werden wie im vorliegenden Fall mehrere Feststellungsbegehren in einem Schriftsatz verbunden, muß der Antrag für jedes Begehren erkennen lassen, auf welchen personenbezogenen Sachverhalt es gestützt wird.

Zu Punkt I. des Feststellungsbegehrens:

Die Feststellungsbegehren I und III beziehen sich auf Personen, die teils vertretungsweise oder im Rahmen einer vorübergehenden Verwendung, im übrigen aber auf Dauer beschäftigt werden. Konkrete Behauptungen über von der Antragsgegnerin auf diese Weise eingesetzte Vertragslehrer hat der Antragsteller nur im Punkt 3 c des Antrages dahin erstattet, daß mit bisher befristet im Entlohnungsschema II L geführten Vertragslehrern unbefristete Verträge über ein Teilbeschäftigungsausmaß geschlossen würden, in denen die Festsetzung eines zusätzlichen Beschäftigungsausmaßes nach Bedarf vorbehalten werde. Tatsächlich seien von der Vorgangsweise betroffene Lehrer durchgehend vollbeschäftigt, die Schulbehörde sehe jedoch einen Teil der Unterrichtsstunden als "vorübergehende Stunden" an. Diese bezüglich der Teilbeschäftigung unbefristete Verträge betreffenden Behauptungen lassen sich dem unbefristete Dienstverhältnisse betreffenden Punkt III des Feststellungsbegehrens sowie den dazu erstatteten Rechtsausführungen laut Punkt IV c des Antrages, nicht aber dem die Verlängerung befristeter Dienstverhältnisse betreffenden Punkt I des Feststellungsbegehrens zuordnen. Dem mit den Begriffen "nicht ausschließlich, in eventu nicht überwiegend als Vertreter oder für eine vorübergehende Verwendung.... beschäftigt" negativ umschriebenen Feststellungsbegehren laut Punkt I des Feststellungsantrages ließe sich lediglich das auch auf das Begehren laut Punkt II des Antrages zu beziehende Vorbringen des Antragstellers zuordnen, von der Antragsgegnerin als vorübergehend qualifizierte Unterrichtsstunden, etwa in den Bereichen Schulversuche, Teilungen in einzelnen Unterrichtsgegenständen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie Betreuung im Nachmittagsbereich fielen jahrelang im gleichbleibenden oder steigenden Ausmaß an. Hiebei führte der Antragsteller die Verhältnisse im BRG Wien 23 beispielsweise an und behauptete, daß die Verträge der in diesen Bereichen eingesetzten Lehrer auf längstens ein Schuljahr befristet ausgestellt bzw. verlängert würden. Daß befristet ausgestellte und sodann um mehr als drei Monate verlängerte Verträge teils dauernde, teils vertretungsweise oder sonst als vorübergehend zu wertende Unterrichtstätigkeiten zum Gegenstand gehabt hätten, hat der Antragsteller nicht behauptet. Die zu Punkt I des Feststellungsbegehrens erstatteten Rechtsausführungen (Punkt IV a des Antrages), Vertragslehrer könnten nur entweder in das Schema I L oder das Schema II L eingestuft werden, sei ein die Gesamtverwendung auch nur zu einem geringen Teil weder vertretungsweise noch vorübergehend, gelte § 4 Abs. 4 VBG, beziehen sich damit nicht auf einen konkreten, vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt. Da Punkt I des Feststellungsbegehrens aus dem behaupteten Sachverhalt nicht abgeleitet werden kann, war dieses Begehren abzuweisen.

Zu Punkt II. des Feststellungsbegehrens:

Gegenstand des Feststellungsbegehrens nach § 54 Abs. 2 ASGG sind nur Rechte oder Rechtsverhältnisse; die vom Antragsteller mit Punkt II des Begehrens angestrebte Auslegung des Begriffes "vorübergehend" ist demgemäß nicht feststellungsfähig. Aber selbst wenn man dieses Begehren unter Berücksichtigung des dazu behaupteten Sachverhaltes (Punkt 3 a und b des Antrages) in zulässige Anträge auf Feststellung entsprechender Rechtsverhältnisse umdeuten würde, wäre für den Antragsteller nichts gewonnen. Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 2 ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können (vgl. Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 303 ff Ä312Ü). Überdies ist darauf Bedacht zu nehmen, daß es nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist, den Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzesbegriffe ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände generell und abstrakt einzugrenzen, etwa durch Setzung einer absoluten Obergrenze für "vorübergehende" Beschäftigung. Das auf Begrenzung der vorübergehenden Beschäftigung mit der Dauer eines Schuljahres gerichtete Begehren war daher abzuweisen. Das weitere Begehren, bestimmte Verwendungen (in einem Schulversuch etc.) generell als nicht vorübergehend zu qualifizieren, ist durch die Einschränkung "für sich allein" relativiert und damit mangels Bestimmtheit abzuweisen (vgl. Gamerith aaO). Eine gleichartige Einschränkung enthält auch das ein mögliches künftiges Sinken der Schülerzahl betreffende Begehren durch den Zusatz "eine sonst auf Dauer angelegte Verwendung". Wie der Antragsteller in seinen Ausführungen unter Punkt 3 b klar zum Ausdruck bringt, zielt auch dieses Begehren auf die Feststellung ab, daß die künftige Entwicklung der Schülerzahl für sich allein die Beschäftigung des Lehrers nicht zur "vorübergehenden Beschäftigung" machen könne. Auch Punkt II des Feststellungsbegehrens war daher abzuweisen.

Zu Punkt III. des Feststellungsbegehrens:

Zu diesem Teil des Feststellungsbegehrens hat der Antragsteller vorgebracht, daß insbesondere vom Stadtschulrat für Wien mit Lehrern Verträge über eine Teilbeschäftigung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen würden, in denen die Festsetzung eines zusätzlichen Beschäftigungsausmaßes jeweils nach Bedarf vereinbart werde. Tatsächlich leisteten diese Lehrer durchgehend Dienste zumindest im Ausmaß der Vollbeschäftigung; die Schulbehörde sehe jedoch Teile der Unterrichtsstunden als "vorübergehende Stunden" an. Das auf diese Dienstverhältnisse anzuwendende VBG sieht in § 4 Abs. 2 lit.c nur Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit, auf unbestimmte Zeit und auf Probe vor. Nach § 4 Abs. 3 erster Satz VBG gilt ein Dienstverhältnis nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Gemäß § 4 Abs. 4 VBG kann ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden, wobei diese Verlängerung drei Monate nicht überschreiten darf. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Die Sonderbestimmung des § 38 Abs. 3 VBG sieht nur für Vertragslehrer, die nun zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen wurden, vor, daß auf derartige Dienstverhältnisse die Bestimmung des § 4 Abs 4 VBG keine Anwendung findet. Demnach sind die übrigen Regelungen des § 4 VBG auf die Dienstverträge von Lehrern auch dann anzuwenden, wenn sie nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen wurden, sodaß auch in diesen Fällen gemäß § 4 Abs. 2 lit.c VBG nur der Abschluß eines Dienstverhältnisses auf Probe (Höchstdauer ein Monat), auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit zulässig ist. Der Abschluß eines Dienstverhältnisses für die unbestimmte Zeit eines vorübergehenden Bedarfes ist im VBG nicht vorgesehen und damit - anders als nach § 1158 Abs. 2 Satz 1 ABGB und § 20 Abs. 5 AngG - überhaupt unzulässig. Insgesamt ist der im § 4 VBG getroffenen Regelung zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das gemäß § 32 VBG mit einem erhöhten Bestandschutz zugusten des Dienstnehmers verbundene Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als Regelfall ansieht und eine Befristung, oder gar eine jederzeitige Lösbarkeit nur ausnahmsweise und unter den in den Absätzen 3 und 4 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zuläßt (vgl. auch Arb.10.693). Aus dem Schutzzweck dieser Norm und auch aus er ausdrücklichen Regelung des § 4 Abs. 4 letzter Satz VBG ergibt sich, daß dann, wenn eine zulässige Befristung des Dienstverhältnisses nicht vereinbart wurde, vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit auszugehen ist (vgl. auch Arb. 7.465 und 7.604). Ergänzend ist zu bemerken, daß der Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit mit zwischen Teil- und Vollbeschäftigung variablem Beschäftigungsausmaß auch der zwingenden Bestimmung des § 4 Abs 2 lit e VBG widerspricht, nach der der Dienstvertrag entweder Voll- oder Teilbeschäftigung vorsehen muß. Dem Feststellungsbegehren laut Punkt III war daher stattzugeben, wobei durch entsprechende Fassung des Spruches zum Ausdruck zu bringen war, daß der angestrebte Anspruch auf volle Bezahlung nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit Vollbeschäftigung zusteht. Abschließend ist allerdings darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 ASGG über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden hat. Der Oberste Gerichtshof hatte dementsprechend nur vom Inhalt des vorgelegten "Splittervertrages" Beilage D auszugehen, wonach das zusätzliche Beschäftigungsausmaß jeweils nach Bedarf festgesetzt werde, und weiters das Vorbringen des Antragstellers zugrundezulegen, die von dieser Vorgangsweise betroffenen Lehrer seien tatsächlich durchgehend voll beschäftigt worden. Mangels entsprechenden Vorbringens des Antragstellers war hingegen nicht zur Frage Stellung zu nehmen, was rechtens wäre, wenn die Schulbehörden mit den betreffenden Lehrern neben dem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag über eine Teilbeschäftigung jeweils Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit über das zusätzliche Beschäftigungsausmaß vereinbart haben sollten.