OGH vom 16.11.1988, 9ObA502/88
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günther Schön und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Ö*** G*** FÜR D*** G***
Ö*** D***, Wien 1., Teinfaltstraße 7, vertreten durch den GÖD-Vorsitzenden und ÖGB-Vizepräsidenten Bundesrat Hofrat Rudolf S***, ebendort, dieser vertreten durch Prof. Dr. Alfred S***, Zentralsekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, ebendort, wider die Antragsgegnerin R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, über den gemäß § 54 Abs. 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag, es werde gemäß § 54 Abs. 4 ASGG festgestellt, daß Bundesbeamte gegenüber ihrem Dienstgeber unabhängig von dessen Verschulden Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens haben, der am Kraftfahrzeug eines Bundesbeamten anläßlich einer Dienstfahrt entstanden ist, wenn der Bundesbeamte die ihm aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug nicht ordentlich bewältigen konnte und der Dienstgeber ein Kraftfahrzeug nicht beigestellt hat; treffe den Bundesbeamten ein Verschulden an der Beschädigung seines Kraftfahrzeuges, so vermindere sich sein Ersatzanspruch gegen den Dienstgeber nach jenen Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes oder Organhaftpflichtgesetzes sinngemäß, die im Falle der Beistellung des Kraftfahrzeuges durch den Dienstgeber zur Anwendung gekommen wären,
wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die antragstellende Partei ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihr vom Obereinigungsamt im Jahr 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt gemäß § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter (Floretta in Floretta-Strasser, ArbVG 1025; 14 Ob A 501/87, 14 Ob A 502/87 und 9 Ob A 504/87). Die Antragsgegnerin ist gemäß § 7 ArbVG eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber. Beide Parteien sind daher im Sinne des § 54 Abs. 2 erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert (vgl. Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 311).
Die Antragstellerin führt zur Begründung ihres aus dem Spruch ersichtlichen Antrages aus, sie vertrete viele Bundesbeamte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Antragsgegnerin stehen und im Rahmen ihres Dienstverhältnisses ihr eigenes Kraftfahrzeug für Dienstfahrten benützen. Anläßlich solcher Dienstfahrten komme es manchmal zur Beschädigung des vom Bundesbeamten benützten Kraftfahrzeuges. Ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin ihren Beamten solche Schäden zu ersetzen habe, sei eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG, die für mindestens drei Bundesbeamte von Bedeutung sei.
Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluß vom , 9 Ob A 504/87, bereits gemäß § 54 Abs. 4 ASGG ausgesprochen, daß Vertragsbedienstete des Bundes gegenüber ihrem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens, der ihnen anläßlich von Dienstfahrten an ihrem Kraftfahrzeug entstanden ist, unter den Voraussetzungen haben, die auch diesem Antrag zugrundegelegt worden seien. Die zu dieser Entscheidung führenden Erwägungen seien auch im Verhältnis der Antragsgegnerin zu ihren Beamten zutreffend. Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die den Bundesbeamten verpflichte, sein eigenes Kraftfahrzeug für Dienstfahrten zu verwenden. Eine dem Bundesbeamten allenfalls diesbezüglich erteilte Weisung wäre ein "gesetzloser" Eingriff in sein Privateigentum. Der Beamte könne die Befolgung der Weisung ablehnen (Art. 20 B-VG). Stelle der Beamte sein Kraftfahrzeug freiwillig für eine Dienstfahrt zur Verfügung, erfolge dies außerhalb seiner Dienstpflichten. Daraus ergebe sich ein (konkludent zustandegekommenes) privatrechtliches Rechtsverhältnis über die Verwendung des Kraftfahrzeugs im Interesse des Dienstgebers, das Ähnlichkeiten mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag aufweise und auf das die Bestimmung des § 1014 ABGB sowie die dazu ergangene Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SZ 56/86) sinngemäß anwendbar sei.
Auch wenn der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines dienstrechtlichen Ersatzanspruches des Beamten bisher abgelehnt hätten, sei dadurch die Frage, ob neben den öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen auch ein privatrechtlicher, aus § 1014 ABGB ableitbarer Anspruch gegeben sei, nicht präjudiziert worden. Daß derartige privatrechtliche Rechtsbeziehungen aber möglich und zulässig seien, zeige schon die Bestimmung des § 25 Abs. 1 GehG, die hinsichtlich der Vergütung der Nebentätigkeit eines Beamten primär auf eine privatrechtliche Vereinbarung Bezug nehme. Auch Bundesbeamte seien Arbeitnehmer im Sinne des § 51 Abs. 1 ASGG und als solche berechtigt, ihre außerhalb der dienstrechtlichen Beziehungen liegenden Ansprüche als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gegen ihren Dienstgeber geltend zu machen.
Der gegenständliche Antrag werde ausdrücklich nicht auf einen im öffentlichen Recht verwurzelten Ausgleichsanspruch gegen die Dienstbehörde gestützt.
Die Antragsgegnerin trat dem Feststellungsantrag nur zum Teil entgegen. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung vom , 4 Ob 35/82 (DRdA 1984/1 = Arb. 10.268 = EvBl. 1983/154 = JBl. 1984/391 = ZAS 1985/1 = SZ 56/86) ausgesprochen, daß ein Dienstgeber seinem Dienstnehmer zum Ersatz eines Kraftfahrzeugschadens verpflichtet sei, wenn der Dienstnehmer einen solchen Schaden bei Verwendung seines Kraftfahrzeuges in Verrichtung seiner Dienstpflichten erleide, die Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs nicht dem persönlichen Lebensbereich des Dienstnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Dienstgebers zuzurechnen und im Arbeitslohn des Dienstnehmers das Risiko der Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges nicht abgedeckt sei. Die Benützung des dienstnehmereigenen Kraftfahrzeuges sei dem Betätigungsbereich des Dienstgebers zuzurechnen, wenn der Dienstnehmer die ihm aufgetragene Tätigkeit ohne Einsatz eines Kraftfahrzeuges nicht ordnungsgemäß bewältigen könne, so daß der Dienstgeber dann, wenn der Dienstnehmer nicht sein eigenes Fahrzeug verwende, ein (Dienst-)Fahrzeug zur Verfügung stellen müßte. Diese Kriterien des in Betracht gezogenen Verpflichtungstatbestandes seien so festgelegt, daß sie sowohl für Dienstnehmer eines privatrechtlichen als auch für Dienstnehmer eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von gleicher Bedeutung seien. Für die Gruppe der Vertragsbediensteten des Bundes habe der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß vom , 9 Ob A 504/87, eine entsprechende Ersatzverpflichtung des Bundes festgestellt.
Auch wenn die Rechte und Pflichten eines Bediensteten in einem pragmatischen Dienstverhältnis durch öffentlich-rechtliche Normen geregelt seien, die einen Rückersatz von Unfallschäden nicht vorsähen, sei dadurch eine diesbezügliche Ersatzpflicht des Dienstgebers nach bürgerlichem Recht nicht ausgeschlossen, zumal auch die Entschädigung für eine von einem Beamten zu entfaltende Nebentätigkeit vertraglich geregelt werden könne. Da sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis keine Verpflichtung des Beamten zur hilfsweisen Verwendung seines eigenen Kraftfahrzeuges bei der Durchführung eines Dienstauftrags ergebe, dürfte eine Entscheidung im Sinne des gestellten Antrages in Betracht kommen. Das Feststellungsbegehren der antragstellenden Partei nehme jedoch nicht im hinreichenden Maße darauf Bedacht, daß die Entscheidung, ob ein Kraftfahrzeug zur Ausführung eines dienstlichen Auftrags zu verwenden sei oder verwendet werden dürfe, in den Zuständigkeitsbereich des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers falle. Diese Entscheidung werde im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses getroffen und unterliege nicht der Nachprüfung durch die Gerichte. Werde daher die Benützung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges vom Dienstgeber als Träger der Personalhoheit genehmigt (§ 10 Abs. 2 RGV 1955) und dies dem Beamten auch bekanntgegeben, weil die Benützung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges im erheblichen Ausmaß dienstlichen Interessen diene, erscheine die Zurechnung des Risikos eines unverschuldeten Unfalls zu Lasten des Bundes in analoger Anwendung des § 1014 ABGB gerechtfertigt. Anders verhalte es sich, wenn der Dienstgeber die Benützung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges in Ermangelung eines entsprechenden dienstlichen Interesses ablehne, der Beamte sein Kraftfahrzeug jedoch persönlicher Vorteile wegen einsetze. In diesem Falle könne es nicht Rechtens sein, den Bund für die Folgen einer dennoch unternommenen Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeuges haftbar zu machen. Eine etwaige Geschäftsführung gegen den erklärten Willen des Geschäftsherrn ziehe den Verlust jeglichen Ersatzanspruches nach sich und schließe den Rückersatz von Schäden aus (§§ 1014, 1040 ABGB).
Die Entscheidung der Vorfrage, ob zur ordnungsgemäßen Dienstverrichtung die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erforderlich sei, müsse sohin unter Bedachtnahme auf die Zuordnung der Rechte und Pflichten aus dem pragmatischen Dienstverhältnis zum Bereich des öffentlichen Rechts dem Bund als Dienstgeber und Träger der Personalhoheit vorbehalten bleiben. Soferne der Oberste Gerichtshof nicht auf Grund von Erwägungen der Rechtssystematik zu einer Abweisung des gestellten Feststellungsbegehrens kommen sollte, werde die Modifizierung des Begehrens der antragstellenden Partei dahin beantragt, daß ein Anspruch auf Ersatz eines Kraftfahrzeugunfallschadens neben den in Antrag angeführten Voraussetzungen nur dann bestehe, wenn
a) die Verwendung des Kraftfahrzeuges zur Ausführung der dem Dienstnehmer aufgetragenen Dienstverrichtung geboten, die Beistellung eines Dienstfahrzeuges jedoch nicht möglich gewesen sei, und
b) die Verwendung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges vom Dienstgeber aus dem zu a) angeführten Grund bewilligt wurde oder der Dienstnehmer mit einer nachträglichen Genehmigung der Verwendung des privaten Kraftfahrzeuges rechnen durfte, weil die ordnungsgemäße Verrichtung der ihm aufgetragenen Tätigkeit ohne Verwendung eines Kraftfahrzeuges nicht möglich gewesen sei.
Der Oberste Gerichtshof forderte gemäß § 54 Abs. 3 zweiter Satz ASGG die Ämter aller neun Landesregierungen auf, zu dem Feststellungsantrag der antragstellenden Partei Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung sind mit Ausnahme des Amtes der Burgenländischen Landesregierung alle übrigen Ämter der Landesregierungen nachgekommen. Das Amt der Vorarlberger Landesregierung trat dem Feststellungsantrag nicht entgegen. Da das Vorarlberger Landesbedienstetengesetz keine entsprechende Regelung enthalte, seien schon bisher Schadenersatzforderungen von Landesbeamten im Sinne des Feststellungsantrages behandelt worden.
Das Amt der Kärntner Landesregierung weist darauf hin, daß die im Antrag zitierten §§ 20 und 25 des GehG 1956 in den §§ 162 und 170 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. 1985/35, ihre sinngemäße Entsprechung fänden, so daß sich keine vom Bund verschiedene rechtliche Voraussetzung ergebe. Gemäß § 50 iVm § 51 ASGG könnten zwar zivilrechtliche Ansprüche aus dem Bereich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse Gegenstand von Arbeitsrechtssachen sein, doch sei eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 1014 ABGB für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse nicht zulässig.
§ 20 GehG 1956 sehe vor, daß der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entstehe, durch ein besonderes Bundesgesetz, die Reisegebührenvorschriften 1955, geregelt werde. Aus § 1 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 gehe aber hervor, daß kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes bestehe, soweit der Beamte dem Bund durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde. Grundsätzlich sei somit die Benützung privater Kraftfahrzeuge für Dienstfahrten nicht vorgesehen. Der Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages, in dem die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges vereinbart werde, würde zu einer Umgehung des Gesetzes führen.
Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung weist vor allem auf eine Unzulässigkeit des Rechtswegs hin.
Arbeitsrechtssachen seien nach § 50 Abs. 1 Z 1 ASGG nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ausgeschlossen seien aber Streitigkeiten, die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis herrühren. Da die Dienstrechtsgesetze die dienstrechtlichen Beziehungen zwischen Dienstgeber und öffentlich-rechtlichen Bediensteten insoferne abschließend regelten, als einem Bediensteten aus diesem Dienstverhältnis nur jene vermögensrechtlichen Ansprüche zustünden, die gesetzlich vorgesehen seien, und ein solcher Anspruch nicht gewährt sei, stehe er einem Beamten auch nicht zu. Der den Gegenstand des Feststellungsantrages bildende Ersatzanspruch liege keineswegs außerhalb der gesetzlich abgesteckten dienstrechtlichen Beziehungen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , A 7/86, ausgesprochen habe, sei über die Berechtigung eines solchen Anspruches durch Bescheid zu erkennen. Der in Rede stehende Anspruch gehöre nicht zu jenem Bereich, der vertraglich gestaltet werden könne.
Abgesehen davon müsse bestritten werden, daß der Bund als Privatrechtssubjekt regelmäßig ein Verhalten setze, dem eindeutig zu entnehmen sei, daß er mit Beamten, die ihr Privatkraftfahrzeug für Dienstfahrten verwenden, einen entsprechenden Vertrag schließen wolle. Es könne einerseits nicht unterstellt werden, daß der Bund von Beamten die Benützung des Privatkraftfahrzeuges verlange; dem Beamten stehe die Beistellung seines Kraftfahrzeuges lediglich frei. Andererseits spreche die abschließende Regelung der Ansprüche des Beamten in den Dienstrechtsgesetzen dagegen, daß der Bund daneben auch privatrechtliche Ansprüche entstehen lassen wolle. Ob aber ein denkbarer Ausnahmefall vorliege, für welchen der konkludente Abschluß eines entsprechenden Vertrages angenommen werden könnte, sei dem Sachverhaltsvorbringen nicht zu entnehmen. Insoweit ermangle es dem Feststellungsantrag an den Zuständigkeitsvoraussetzungen gemäß § 54 Abs. 2 ASGG.
Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung äußerte sich im Sinne des Feststellungsantrages. Es nimmt ebenfalls den § 50 Abs. 1 Z 1 ASGG zum Ausgang seiner Überlegungen, wonach Arbeitsrechtssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer seien. Das Vorliegen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit sei nicht schon deshalb zu verneinen, weil es sich im vorliegenden Fall um eine aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entspringende Streitigkeit handle. Einen solchen Schluß verbiete die Arbeitnehmerdefinition des § 51 Abs. 1 ASGG. Bei Prüfung der Zuordnung der Rechtssache zur Zivilgerichtsbarkeit oder zum Verwaltungsrechtsweg sei in typisierender Betrachtungsweise von der traditionellen Einordnung solcher Ansprüche auszugehen. § 89 der Dienstpragmatik, RGBl. 1914/15, habe in der Stammfassung vorgesehen, daß die Befugnis der Dienstbehörde, Beamten kraft der geltenden Vorschriften den Ersatz von Kosten oder Schäden aufzuerlegen, durch dieses Gesetz nicht berührt werde. Ein Beamter, der auf Grund des Dienstverhältnisses durch Administrativerkenntnis zum Schadenersatz verurteilt worden sei, habe den Anspruch durch Feststellungsklage beim zuständigen Gericht bestreiten können. Diese administrativen Ersatzerkenntnisse seien keine Bescheide, sondern nur Parteibegehren gewesen. Somit habe schon die Dienstpragmatik Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis der Gerichtsbarkeit zugeordnet, welcher Weg mit dem Amtshaftungsgesetz und dem Organhaftpflichtgesetz fortgesetzt worden sei.
Schadenersatzangelegenheiten zwischen einem Beamten und seinem Dienstgeber seien daher bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Werde die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht, stehe einer Übertragung der Judikatur des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Vertragsbediensteten (9 Ob A 504/87) auf Beamte nichts im Wege. Die Oberösterreichische Landesregierung habe schon auf Grund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom , 4 Ob 35/82 (SZ 56/86) Richtlinien über Schadenersatz an Bedienstete bei Benützung privater Kraftfahrzeuge im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung erlassen, die in gleicher Weise für Beamte und Vertragsbedienstete gelten.
Das Amt der Salzburger Landesregierung beruft sich zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , A 7/86. Danach sei über vermögensrechtliche Ansprüche von Beamten gegenüber dem Bund hinsichtlich eines bei einer Dienstfahrt mit dem eigenen PKW entstandenen Aufwandes (Schadens) durch Bescheid im Verwaltungsweg zu entscheiden. Im übrigen gelte auch im Bundesland Salzburg die Reisegebührenvorschrift 1955 nach Maßgabe der im § 6 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 angeführten - hier nicht maßgeblichen - Abweichungen. Ein allfälliger Schadenersatz an öffentlich-rechtliche Bedienstete sei im Dienst- und Besoldungsrecht nicht ausdrücklich vorgesehen und im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 B-VG auch nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof habe am in einem konkreten Anlaßfall (Zl. 85/10/0048) entschieden, daß ein Bundesbeamter keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch einen Unfall bei einer Dienstfahrt mit dem eigenen PKW entstanden ist, habe. Bei ausgesprochenen Härtefällen bestehe ohnehin die Möglichkeit einer Geldaushilfe, welche Möglichkeit bei den Salzburger Landesbeamten gemäß § 23 GehG 1956 iVm § 2 Abs. 1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 auch genutzt werde und der Risikoaufteilung entspreche. Es werde daher sowohl die Zulässigkeit des Rechtswegs als auch der von der Antragstellerin behauptete Anspruch grundsätzlich bestritten. Jedenfalls sei der Inhalt des Feststellungsbegehrens im Hinblick auf § 10 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 dahingehend einzuschränken, daß die ausdrückliche Bestätigung des dienstlichen Interesses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges durch die vorgesetzte Dienststelle notwendig sei, damit ein Schadenersatzanspruch überhaupt in Betracht kommen könnte. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestreitet ebenfalls die Zulässigkeit des Rechtswegs und führt aus, daß die Verwendung eines Privat-PKW durch einen Beamten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolge und daher schon grundsätzlich ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Dienstleistung und der Notwendigkeit der Verwendung des eigenen PKW bestehe, der keinen Raum für eine danebenliegende privatrechtliche Vereinbarung offen lasse. So unterliege die für die Benützung des Privat-PKW zu leistende Entschädigung der öffentlich-rechtlichen Reisegebührenvorschrift 1955. Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 GehG 1956, die für die Vergütung der Nebentätigkeit eines Beamten primär auf einen privatrechtlichen Vertrag Bezug nehme, sei kein Indiz für das Zustandekommen einer derartigen weiteren privatrechtlichen Beziehung. Nach § 37 BDG über die Nebentätigkeit können nämlich den Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten in einem anderen Wirkungsbereich übertragen werden. Bei dem von der antragstellenden Partei behaupteten Sachverhalt handle es sich jedoch um Fälle, in denen sich die Tätigkeit des Beamten ausschließlich auf seine dienstlichen Aufgaben im unmittelbar zugewiesenen Aufgabengebiet beschränke.
Das Amt der Tiroler Landesregierung hält ebenfalls den Rechtsweg für nicht zulässig und die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für nicht gegeben. Durch § 50 ASGG sei klargestellt, daß Arbeitsrechtssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sein müßten, zu deren Entscheidung gemäß § 1 JN die ordentlichen Gerichte berufen seien. Eine Zivilrechtsstreitigkeit liege aber nicht vor. Der Ersatz von Reisekosten sei in der Reisegebührenvorschrift 1967 für Bedienstete des Landes Tirol geregelt; gemäß § 2 des Landesbeamtengesetzes 1982 seien auf das Dienstverhältnis der Tiroler Landesbeamten eine Reihe von Bundesgesetzen, darunter auch das GehG 1956 anzuwenden. Für die Auslegung von Bestimmungen des GehG und der Reisegebührenvorschrift seien allein die Verwaltungsbehörden und als Sondergericht der Verwaltungsgerichtshof zuständig. Der Verwaltungsgerichtshof habe am , Zl. 85/12/0048, in einem gleichgelagerten Fall bereits in der Sache selbst entschieden und der Verfassungsgerichtshof habe zu A 7/86 ausgesprochen, daß es sich dabei um Ansprüche dienstrechtlicher Art handle, die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleitet würden und in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung stünden.
Die Frage, ob neben den öffentlich-rechtlichen Beziehungen des Bundesbeamten zu seinem Dienstgeber auch privatrechtliche Beziehungen hinsichtlich des vom Beamten für Dienstfahrten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges bestehen können, sei keine Frage des bürgerlichen Rechts und somit der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes entzogen. Dem Hinweis der antragstellenden Partei auf den Einfluß privatrechtlicher Beziehungen im § 25 Abs. 1 GehG 1956 sei entgegenzuhalten, daß in dieser Bestimmung ausdrücklich nur die Nebentätigkeit des Beamten geregelt sei und daß gerade die ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Nebentätigkeit privat-rechtliche Verträge in anderen Bereichen ausschließe. Es werde daher "beantragt", den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Sollte sich der Oberste Gerichtshof dieser Ansicht nicht anschließen, liege, da der Verwaltungsgerichtshof zum selben Sachverhalt in der Sache selbst entschieden habe, ein positiver Kompetenzkonflikt vor, so daß die Rechtssache zur Entscheidung des Konfliktes dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen wäre. Das Amt der Wiener Landesregierung vertritt die Ansicht, daß der gegenständliche Feststellungsantrag keine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG zum Gegenstand habe. Das Dienstverhältnis des Beamten umfasse nicht nur die unmittelbare Erfüllung der Dienstpflichten in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht, sondern auch alle Angelegenheiten im Umfeld der Dienstpflichterfüllung. Dazu gehöre die Regelung der Arbeitszeit, die Bestimmungen über Dienstkleider, Kostenersatz und über zu verwendende Verkehrsmittel bei Dienstreisen sowie die Pflicht des Beamten, in und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Aus diesem Verständnis folge, daß hinsichtlich des in der Dienstzeit erbrachten Einsatzes der zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstpflichten unbedingt notwendigen Hilfsmittel kein Raum für eine zusätzliche (privat-)rechtliche Beziehung zwischen dem Bund und dem Beamten vorhanden sei. Die Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz des Unfallschadens, der am Kraftfahrzeug eines Bundesbeamten anläßlich einer Dienstfahrt entstanden sei, stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung und sei somit als Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu beurteilen. Für ein dispositives privatrechtliches Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit den accessoria necessaria der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten bestehe kein Raum. Der im Antrag angestellte Vergleich mit der Regelung des § 25 Abs. 1 GehG 1956 und der Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 5 Ob 543/82 (EvBl. 1983/105), seien nicht stichhältig, da es in beiden Fällen an einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beamten fehle. Gemäß § 37 Abs. 1 BDG 1979 stünden die im § 25 GehG 1956 erwähnten Nebentätigkeiten schon ex definitione ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstrechtlichen Aufgaben.
Auch wenn die antragstellende Partei ausdrücklich betone, daß der Antrag nicht auf einen im öffentlichen Recht verwurzelten Ausgleichsanspruch gegen die Dienstbehörde gestützt werde, handle es sich in Wahrheit doch um Ansprüche, die sich aus der Benützung des Kraftfahrzeuges für den Dienstgeber Bund ableiteten und in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Dienstverrichtungen des Beamten verbunden seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe das Vorliegen eines dienstrechtlichen Ersatzanspruches in seinem Erkenntnis vom , Zl. 85/12/0048, nur deshalb verneint, da die anzuwendenden Normen des GehG 1956 und der RGV 1955 einen solchen nicht vorsähen. Der Verwaltungsgerichtshof habe damit aber zu erkennen gegeben, daß die betreffende Rechtsbeziehung zwischen Bund und Beamten im Bereich des öffentlichen Rechts liege. Diese Ansicht habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , A 7/86, bestätigt. Die antragstellende Partei mache somit nicht auf den Rechtsweg gehörige vermögensrechtliche Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beamten gegen den Bund geltend.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat auf der Grundlage des behaupteten Sachverhalts (§ 54 Abs. 4 erster Satz ASGG) über den Feststellungsantrag erwogen:
Zunächst ist von Amts wegen zu prüfen, ob dem gestellten Feststellungsantrag das auch im außerstreitigen Verfahren beachtliche Verfahrenshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht (§ 42 Abs. 1 JN). In einigen Äußerungen wird auf dieses Hindernis im wesentlichen mit der Begründung hingewiesen, daß die Dienstrechtsgesetze die Beziehungen zwischen dem Bund als Dienstgeber und dem Beamten abschließend regeln, daß ferner der Ersatz des Reiseaufwandes im § 20 GehG 1956 iVm den Bestimmungen der RGV 1955 vorgesehen sei und daß schließlich für die Vollziehung dieser Normen allein die Verwaltungsbehörden zuständig seien. Zufolge des unmittelbaren Zusammenhanges der Verwendung eines eigenen PKW für eine Dienstreise mit der Erfüllung der Dienstpflichten bestehe für ein dispositives Privatrechtsverhältnis außerhalb des alle Angelegenheiten umfassenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses kein Raum. Diesen und den anderen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß es den an einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beteiligten Rechtssubjekten schon auf Grund ihrer Privatautonomie nicht verwehrt ist, über Gegenstände und Leistungen außerhalb der gesetzlich abgesteckten dienstrechtlichen Beziehungen privatrechtliche Verträge abzuschließen (vgl. SZ 26/273; EvBl. 1983/105 mwH). Auch wenn im Bereich des ASGG auf eine dem § 2 Abs. 2 ArbGG vergleichbare Ausschlußbestimmung für "öffentliche Beamte" verzichtet wurde, brachte § 51 Abs. 1 ASGG jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern iVm § 50 Abs. 1 ASGG lediglich die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von Beamten mit ihrem Dienstgeber (vgl. Kuderna, ASGG § 50 Erl. 2 und § 51 Erl. 2). Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sind, soweit es sich um Besoldungen und Gebühren handelt, auf Grund des Hofdekrets vom 16. August 1841, JGS Nr. 555, nach wie vor im administrativen Weg auszutragen (Fasching Kommentar I 68 f; MGA ZPO13 § 1 JN Anm. II; SZ 26/273). Gemäß § 15 Abs. 1 Z 10 GehG 1956 zählt die Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG zu den Nebengebühren, deren Einforderung auf dem Zivilrechtsweg demnach nicht zulässig ist (§§ 1 ff DRVG; VfGHSlg. 9045). Die ordentlichen Gerichte sind insoweit nicht dazu berufen, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen (EvBl. 1987/91). Nach ständiger Rechtsprechung kommt es aber bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie auf den Wortlaut des Begehrens in der Klage oder im Antrag und darüber hinaus auf die darin enthaltenen Behauptungen an. Entscheidend bleibt stets die Natur des erhobenen Anspruches. Ohne Einfluß ist es hingegen, was der Beklagte bzw. der Antragsgegner einwendet oder ob der behauptete Anspruch auch begründet ist. Maßgeblich ist sohin nur, ob nach dem Inhalt der Klage oder des Antrags ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Fasching, ZPR Rz 101; Kommentar I 63; SZ 44/40, 44/65, 44/165, 45/117, 45/139, 46/82, 47/135, 50/18, 50/65, 50/109, 51/159, 56/33; RZ 1984/18; EvBl. 1983/105, 1987/91, 1987/168; Arb. 10.479 uva).
Die antragstellende Partei brachte in ihrem Antrag ausdrücklich
vor, daß sie ihr Begehren nicht auf einen im öffentlichen Recht
begründeten Ausgleichsanspruch gegen die Dienstbehörde stütze,
sondern vielmehr auf das in § 1014 ABGB zum Ausdruck kommende
Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse"
(DRdA 1984/1 = ZAS 1985/1 = Arb. 10.268 = EvBl. 1983/154 =
JBl. 1984, 391 = SZ 56/86), sohin auf eine besondere Form der
vertraglichen Haftung (vgl. Bydlinski, Die Risikohaftung des Arbeitgebers, 41, und Stelzer in JBl. 1987, 478), welche die Konstruktion eines dem Geschäftsbesorgungsvertrag ähnlichen Vertrages neben dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voraussetzt. Soweit die antragstellende Partei sohin ausschließlich einen aus dem Privatrecht abgeleiteten Anspruch (Recht) festgestellt haben will, ist der Rechtsweg für ihren Feststellungsantrag gegeben. Allerdings sagt die Zulässigkeit des Rechtswegs hinsichtlich des im Hinblick auf § 1014 ABGB erhobenen Anspruches nichts darüber aus, ob ein solcher zivilrechtlicher Anspruch außerhalb der öffentlich-rechtlichen Beziehungen auch besteht. Die Antragsgegnerin hat zwar zu erkennen gegeben, daß sie dem modifizierten Feststellungsbegehren nicht substantiiert entgegentritt, sie hat das Begehren aber auch nicht vorbehaltlos anerkannt, sondern ihren einschränkenden Beschlußantrag nur für den Fall gestellt, daß es nicht zu einer Abweisung des Feststellungsbegehrens kommen sollte. Auf den Umstand, welche Bedeutung einer Unterwerfung der Antragsgegnerin unter den einleitenden Sachantrag zukommen kann (vgl. Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht AT 134 f), ist daher nicht weiter einzugehen.
Bei Prüfung der Frage, ob, wie die antragstellende Partei meint, durch die Verwendung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges im Interesse des Dienstes ein neben dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehendes privatrechtliches Vertragsverhältnis zustandekommt, ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , A 7/86-12, zu verweisen. In diesem Fall entschied der Verfassungsgerichtshof über eine Klage eines Beamten gemäß Art. 137 B-VG, der während einer im Interesse des Dienstes unternommenen Dienstfahrt mit seinem eigenen, zur Benützung genehmigten PKW einen Verkehrsunfall mitverschuldet hatte. Der Beamte stützte seinen Klageanspruch ausdrücklich nicht auf § 20 des GehG 1956, sondern auf die analoge Anwendung des § 1014 ABGB sowie auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß das einem bestimmten Handeln wesensimmanente Risiko von demjenigen zu tragen sei, für dessen Interessen gehandelt werde. Der Verfassungsgerichtshof führte dazu aus, daß mit dieser Klage vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund geltend gemacht würden. Da das Dienstverhältnis des Klägers öffentlich-rechtlicher Natur sei, könnten die geltend gemachten Ansprüche nicht im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen werden. Es handle sich bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen um solche dienstrechtlicher Art, da sie aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Klägers abgeleitet würden und in einem untrennbaren Zusammenhang mit seiner Dienstverrichtung stünden. Der Anspruch auf Ersatz eines Mehraufwandes sei in § 20 des GehG 1956 umfassend geregelt; darüber sei im Verwaltungsweg zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in diesem Fall allerdings mit Erkenntnis vom , Zl. 85/12/0048, die auf § 20 GehG iVm einer analogen Anwendung des § 1014 ABGB gestützte Beschwerde des Beamten, dessen Antrag auf Zuerkennung eines Schadenersatzes für den erlittenen Unfallschaden von der belangten Behörde keine Folge gegeben wurde, als unbegründet abgewiesen. Geht man daher mit dem Verfassungsgerichtshof davon aus, daß die Verwendung des eigenen PKW ur Dienstausübung in untrennbarem Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten und somit zu seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, bleibt für eine Konstruktion eines dem Geschäftsbesorgungsvertrages ähnlichen Vertrages neben dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Analogie zu § 1014 ABGB hinsichtlich der Beistellung des Kraftfahrzeuges als Sachleistung (§ 80 Abs. 1 BDG) kein Raum. Inwieweit es diesbezüglich zu anders gelagerten Vereinbarungen kommen kann, ist mangels entsprechender Behauptungen im Feststellungsantrag nicht zu prüfen.
Auch Stelzer vertritt die Ansicht (JBl. 1987, 478 f), daß die Grundlage für den Sacheinsatz des Beamten nur das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sein könne. Es sei geradezu absurd, neben dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Vertrag über den Sacheinsatz des Beamten konstruieren zu wollen. Die von der antragstellenden Partei dagegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. § 25 Abs. 1 GehG 1956 bezieht sich nur auf die Vergütung einer Nebentätigkeit des Beamten, die gemäß § 37 Abs. 1 BDG 1979 einen anderen Wirkungskreis betrifft, und nicht im untrennbaren Zusammenhang mit seiner Dienstverrichtung steht. Auch die mangelnde Weisungsberechtigung des Dienstgebers zum Sacheinsatz des Beamten hilft nicht darüber hinweg, daß auch die sonstige Tätigkeit des Beamten nicht nur auf Grund von Weisungen erfolgt und eine Dienstfahrt mit dem eigenen PKW auch aufgetragen werden kann (Stelzer aaO 478).
In dem hinsichtlich der Schadenshaftung des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten ergangenen Feststellungsbeschluß führte der Oberste Gerichtshof zwar aus, daß es grundsätzlich sachgerecht sei, Beamten (Vertragsbediensteten) in jenen Fällen, in denen diese Sachmittel in Ausübung des Dienstes beschädigt worden seien, Ersatz zu gewähren (9 Ob A 504/87), doch hatte diese Entscheidung nicht das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu prüfen. Der Oberste Gerichtshof ließ es vielmehr dahingestellt, wie der Begriff des "Mehraufwandes" im Sinne des § 20 GehG auszulegen ist. Sei Stelzer, der die Grundlage eines Ersatzanspruches im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im § 20 GehG 1956 sieht, zu folgen, stehe dem Vertragsbediensteten gemäß § 22 Abs. 1 VBG iVm § 20 Abs. 1 GehG 1956 ein Ersatzanspruch zu. Sei aber der Begriff "Mehraufwand" im Sinne der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, sei damit klargestellt, daß das Vertragsbedienstetenrecht eine Regelung der Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse überhaupt nicht enthalte, so daß gemäß § 153 Abs. 2 der dritten TN auf die analoge Anwendung des § 1014 ABGB zurückgegriffen werden könne. Die Reisezulage (§§ 4 Z 2, 13 ff RGV 1955) gebühre nämlich unabhängig davon, ob der Beamte seinen PKW oder ein Massenbeförderungsmittel benütze und habe daher nicht den Zweck, allfällige Schäden am PKW des Beamten abzudecken (Stelzer aaO 489). Grundsätzlich haben die Bestimmungen des 26. Hauptstückes des ABGB über das Dienstvertragsrecht nur eine ergänzende Rolle. Im § 153 Abs. 2 der dritten TN wird bestimmt, daß die Regeln des ABGB über den Dienstvertrag nur zur Anwendung kommen, "insoweit in den für bestimmte Dienstverhältnisse bestehenden besonderen gesetzlichen Vorschriften Bestimmungen über den Dienstvertrag nicht enthalten sind". Das ABGB gilt demnach subsidiär nur dann, wenn das Spezialgesetz den in Frage stehenden Anspruch überhaupt nicht regelt (Krejci in Rummel ABGB § 1151 Rz 3; Arb. 10.097 ua). Das gleiche Subsidiaritätsprinzip gilt auch für die Anwendung von Normen, die wie § 1014 ABGB, nicht zu dem im 26. Hauptstück des ABGB geregelten Dienstvertragsrecht gehören, aber auf Dienstverträge (insbesondere § 1151 Abs. 2 ABGB) analog angewendet werden (9 Ob A 504/87). Folgt man der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, liegt im § 20 GehG 1956 eine besondere gesetzliche Vorschrift vor. Aber auch für den Fall, daß die Bestimmung des § 20 GehG die Regelung von Schadenersatzansprüchen eines Beamten im Zusammenhang mit der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges nicht einschließt, kommt eine analoge Anwendung des § 1014 ABGB entgegen der Ansicht der antragstellenden Partei auch vom zivilrechtlichen Ansatzpunkt her nicht in Betracht. Gemäß § 153 Abs. 1 der dritten TN finden die Bestimmungen der §§ 1151 ff ABGB nämlich keine Anwendung auf das Dienstverhältnis der als Beamte und Bedienstete des Bundes, einer staatlichen Anstalt, eines Landes, Bezirkes, einer Gemeinde, oder eines öffentlichen Fonds angestellte Personen, sofern das Dienstverhältnis nicht auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Letzteres ist bei den im Antrag bezeichneten öffentlich-rechtlich bediensteten Beamten nicht der Fall. Eine analoge Anwendung der Risikohaftung als besonderer Form einer vertraglichen Haftung neben dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist daher auch aus diesem Grunde nicht anzunehmen.
Auf den von der Antragsgegnerin gestellten Beschlußantrag ist nicht einzugehen, da dieser nur für den Fall der Stattgebung des Feststellungsantrages erhoben wurde.