VfGH vom 03.03.2008, b165/07
Sammlungsnummer
18381
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abberufung eines Zollbeamten und Betrauung mit der Funktion eines Teamassistenten im Bereich der Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung (KIAB); denkmögliche Beurteilung der Frage der Änderung der Verwaltungsorganisation
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist beim Zollamt Salzburg beschäftigt.
Mit Bescheid des genannten Zollamtes vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs 2 iVm § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 idgF, mit Ablauf des von seiner Funktion als Bereichsleiter Organisation (Arbeitsplatzbewertung A2/5) abberufen und mit Wirksamkeit vom mit der Funktion eines Teamassistenten im Team KIAB [= Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung] (Arbeitsplatzbewertung A2/3) betraut.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Arbeitsplatz eines Bereichsleiters Organisation auf Grund der Organisationsänderung im Rahmen der Reform der Zollverwaltung mit Ablauf des aufgelassen worden sei. Der Vergleich der Bewertung des neu geschaffenen Arbeitsplatzes eines Organisationsleiters (Arbeitsplatzbewertung A2/6) mit jener des Arbeitsplatzes eines Bereichsleiters Organisation mache deutlich, dass keine identen Tätigkeiten vorlägen, weswegen der Arbeitsplatz eines Bereichsleiters Organisation in der bisherigen Form nicht mehr existiere.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hob die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) mit Bescheid vom den erstinstanzlichen Bescheid auf und verwies die Sache an die Dienstbehörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurück.
Begründend wurde dazu ausgeführt: Der Beschwerdeführer mache in seiner Berufung geltend, dass er ab provisorisch mit einer Verwendung betraut gewesen sei, die dem neu geschaffenen Arbeitsplatz eines Organisationsleiters inhaltlich entspreche und die er bis zu seiner mit erfolgten Abberufung ununterbrochen ausgeübt habe. Träfe dies zu, dann hätte diese dem Beschwerdeführer provisorisch zugewiesene Verwendung ihren provisorischen Charakter verloren und wäre sie - und nicht die vorher ausgeübte Tätigkeit eines Bereichsleiters Organisation - Maßstab für die Prüfung, ob der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgelassen worden sei oder ob er in Wahrheit dem nunmehr geschaffenen Arbeitsplatz eines Organisationsleiters entspreche. Ob tatsächlich von einer derart langen, unveränderten "provisorischen" Betrauung des Beschwerdeführers mit einer bestimmten Verwendung auszugehen sei, könne die Berufungskommission jedoch auf Grund der ihr vorliegenden Aktenlage nicht beurteilen.
2. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Zollamtes Salzburg vom die Absicht mitgeteilt, ihn von seiner Verwendung als Bereichsleiter Organisation abzuberufen und mit der Funktion eines Teamassistenten im Team KIAB zu betrauen. Gegen die beabsichtigte Maßnahme erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Einwendungen.
In weiterer Folge erging ein an den Beschwerdeführer gerichteter, mit datierter Bescheid des Zollamtes Salzburg, in dem Folgendes verfügt wird:
"Gemäß § 40 Abs 2 in Verbindung mit § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, werden Sie von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse mit Ablauf des von Ihrer Funktion als Bereichsleiter Organisation (Bewertung A2/5) des Zollamtes Salzburg abberufen und mit Wirksamkeit vom mit der Funktion eines Teamassistenten im Team KIAB (Bewertung A2/3) beim Zollamt Salzburg betraut.
Gleichzeitig wird gemäß § 38 Abs 7 BDG 1979 festgestellt, dass Sie die für die Versetzung (Abberufung) maßgebenden Gründe gemäß § 141a BDG 1979 nicht zu vertreten haben."
Über die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung entschied die Berufungskommission mit Bescheid vom wie folgt:
"Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die darin angeordnete Verwendungsänderung mit Wirksamkeit vom vorgenommen wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt."
Begründend wird dazu iW Folgendes ausgeführt:
"Der BW [Berufungswerber; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] war seit Leiter des Bereiches 1 beim Hauptzollamt ('Bereichsleiter Organisation'). Mit der Erledigung der (damaligen) Finanzlandesdirektion Salzburg vom wurde er im Rahmen der so genannten Teamerprobung mit Wirksamkeit ab provisorisch mit der Funktion als 'Teamverantwortlicher Support' betraut. Bei der Sitzung der Begutachtungskommission vom zur Besetzung der neu ausgeschriebenen Funktion des 'Organisationsleiters' wurde festgestellt, dass der BW, der sich um diese Funktion beworben hatte, dazu nicht geeignet sei, worauf ihn der Vorstand des ZA [Zollamtes] mündlich provisorisch weiter betraute und in der Folge eine neuerliche Ausschreibung durchgeführt wurde. Diese provisorische Betrauung endete gemäß dem angefochtenen Bescheid des ZA vom mit , mit welchem Bescheid der BW infolge der Auflassung des Arbeitsplatzes 'Bereichsleiter Organisation' im Zug der Zollreform abberufen wurde. Zugleich wurde er mit einem anderen, niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut. Für den Zeitraum seiner höherwertigen Verwendung ( bis ) erhielt der BW nach § 36b iVm § 6 Gehaltsgesetz eine Ergänzungszulage.
Zu diesem Sachverhalt gelangt die Berufungskommission auf Grund folgender Erwägungen:
Zur Frage, ob die Verwendung des BW im Streitzeitraum eine (durchgehend) provisorische gewesen ist:
Die bloß provisorische Verwendung als Teamverantwortlicher Support ist unbestritten.
Die im Anschluss an die Sitzung der Begutachtungskommission vom erfolgte mündliche Erledigung des Vorstandes des ZA hat der BW in seinen Einwendungen im mit dem Bescheid der Berufungskommission vom abgeschlossenen Verfahren als 'Wiederbeauftragung mit den selben Aufgaben nach dem Ergebnis der Kommission vom ' bezeichnet. Von der Dienstbehörde wird dieser Vorgang in seiner Ankündigung der Verwendungsänderung und gleich lautend in seinem Bescheid hingegen wie folgt beschrieben:
'Mit wurde mit der inhaltlichen Umsetzung der Reform der (Finanz- bzw.) Zollverwaltung begonnen, das Zollamt Salzburg wurde u.a. Dienstbehörde und die Teamstruktur wurde eingeführt. Dieser ging voraus die Ausschreibung der Interessensbekundung von 'Organisationsleitern' bei den Zollämtern (Arbeitsplatzwertigkeit A2/6) durch das BMF. Sie bewarben sich auch um diesen Arbeitsplatz beim Zollamt Salzburg und in der Sitzung der Begutachtungskommission vom wurde festgestellt, dass Sie für die ausgeschriebene Position (Teamleiter Organisation) nicht geeignet sind, gleichzeitig wurde eine neue InteressentInnensuche angeregt und später durchgeführt. Vom Vorstand des Zollamtes Salzburg wurden Sie daher ab nur provisorisch mit den Aufgaben dieser neu ausgeschriebenen Funktion des Teamleiters Organisation betraut. Für diese höherwertige Verwendung (ursprünglicher Dauerarbeitsplatz 'Bereichsleiter Organisation', VGr A2, FGr 5) vom bis als 'Teamleiter Organisation' (Bewertung VGr A2, FGr 6) erhielten Sie auch nach den § 36b i.V.m. § 6 Gehaltsgesetz eine Ergänzungszulage.'
Diesen Ausführungen tritt der BW im nunmehrigen Verfahren weder in seinen Einwendungen vom noch in seiner Berufung entgegen.
Die Berufungskommission legt daher ihrer Entscheidung die Darstellung der Dienstbehörde zu Grunde, die im Übrigen auch schlüssig und plausibel ist: Es wäre schwer verständlich, hätte die Dienstbehörde tatsächlich gerade jenen Beamten, der nach dem Ergebnis der Begutachtungskommission für die Funktion eines Organisationsleiters ungeeignet war, mit den (neuen) Aufgaben eines Organisationsleiters betraut. Vielmehr ist es überzeugend, dass nach der gescheiterten ersten Ausschreibung dem BW diese (neuen) Aufgaben nicht wirklich anvertraut wurden, sondern er bloß vorläufig und in Abweichung von der Arbeitsplatzbeschreibung 'am Papier' mit seinen bisherigen Tätigkeiten bis zur Besetzung des Arbeitsplatzes durch einen anderen Beamten nach erfolgter neuerlicher Ausschreibung weiter betraut wurde. Wenngleich diese Funktionsbetrauung am bloß mündlich erfolgt ist und daher der genaue Wortlaut nicht mehr mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, muss dem BW jedenfalls auf Grund des Ergebnisses der Begutachtungskommission bewusst gewesen sein, dass es sich nur um eine provisorische Maßnahme gehandelt hat. Wie ausgeführt, tritt der BW den diesbezüglichen Bescheidausführungen in der Berufung auch gar nicht mehr entgegen.
Somit ist von zwei getrennten - einmal schriftlich und einmal mündlich, jeweils aber provisorisch verfügten - Zuweisungen auszugehen, nämlich zum einen für die Zeit vom bis
zum (als 'Teamverantwortlicher Support') ... und zum
anderen für die Zeit vom bis zum (als 'Organisationsleiter').
Im Sinn der Erwägungen im Bescheid der Berufungskommission vom ist nunmehr zu prüfen, ob der BW ununterbrochen mit einer bestimmten, unverändert gebliebenen Verwendung betraut gewesen ist, in welchem Falle die zuletzt vom BW ausgeübte Verwendung ihren provisorischen Charakter verloren hätte und daher diese Funktion Maßstab für die Prüfung wäre, ob sein Arbeitsplatz aufgelassen wurde. Dies ist jedoch aus folgenden Überlegungen zu verneinen:
Richtig ist, dass die Arbeitsplätze 'Teamverantwortlicher Support' und der Arbeitsplatz 'Organisationsleiter' einander in ihrer formalen Beschreibung entsprechen. Die Dienstbehörde weist allerdings mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass sich die beiden Arbeitsplätze dessen ungeachtet bezüglich der tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten im Rahmen der rechtlichen und technischen Möglichkeiten wesentlich unterscheiden. Mit ihrem Hinweis auf die rechtlichen und technischen Möglichkeiten spricht die Dienstbehörde die mit wirksam gewordene Änderung des AVOG durch Artikel XV des AbgÄG 2003, BGBl. I 124/2003, sowie diverse damit im Zusammenhang stehende Verordnungen (z.B. Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung BMF 2004, BGBl. II 171/2004; Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches Finanzen, BGBl. II 485/2003, 226/2005; Übertragung von Aufgaben gem. § 5 Abs 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes und von Buchhaltungsaufgaben gem. § 6 Abs 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. II 203/2004; Wirtschaftsraum - Zollämter - Verordnung, BGBl. II 121/2004; Kosten und Leistungsrechungsverordnung BGBl. II 526/2004) und Erlässe (z.B. betreffend Bibliotheken Finanzressort, GZ: 8000/2-VI/5/04, 060400/0001-V/5-ID/2005, 322511/0016-I/20/2005; Einführung von Haushaltsverrechung (HV) und Personalmanagement (PM) mittels SAP, 'Beschaffung nach Vorne') an. Auf Grund dieser Verordnungen und Erlässe seien wesentliche Änderungen der inhaltlichen Tätigkeiten laut Arbeitsplatzbeschreibung auf organisatorischem, personellem, wirtschaftlichem und finanziellem Gebiet rein rechtlich und zum Teil auch erst tatsächlich auf Grund technischer und organisatorischer Gegebenheiten erst sukzessive ermöglicht worden. Mit sei mit der inhaltlichen Umsetzung der Reform der (Finanz- bzw.) Zollverwaltung begonnen worden, das Zollamt Salzburg sei u.a. Dienstbehörde geworden und die Teamstruktur sei eingeführt worden.
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Es trifft zu, dass sich aus den dargelegten Gründen in der Umgestaltungsphase die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen schrittweise geändert haben, sodass eine bloß sukzessive Umsetzung der Organisationsänderung möglich war. Die Darstellung der Dienstbehörde, dass die tatsächliche Ausgestaltung der in Rede stehenden Arbeitsplätze im Zuge der rund eineinhalbjährigen Umstellungsphase der Zollverwaltung einem kontinuierlichen Wandel unterlag, sodass erst am Ende dieses Entwicklungsprozess alle Elemente des Arbeitsplatzes 'Organisationsleiter' im vollen Umfang erfüllt waren, ist daher überzeugend. Dieser Zeitraum der Erprobungsphase reichte vom Beginn der Teamerprobung Zoll per bis zur (ersten) Besetzung des Arbeitsplatzes 'Organisationsleiter' per . Erst ab diesem Zeitpunkt hatte der Arbeitsplatz auch die Wertigkeit A2/6, vorher bestand die Wertigkeit A2/5.
Für die Berufungskommission steht somit fest, dass die Verwendung, mit der der BW im Zeitraum der Erprobungsphase vom bis zum betraut war, keine unverändert gebliebene gewesen sein konnte. Auch konnte der BW nie im Zweifel darüber sein, dass es sich bei den beiden Betrauungen um gesondert zu betrachtende, jeweils provisorische Zuweisungen handelte. Maßstab für die Prüfung, ob der Arbeitsplatz des BW aufgelassen wurde, ist somit der Arbeitsplatz 'Bereichsleiter Organisation' geblieben.
Damit ist zu prüfen, ob der Arbeitsplatz 'Bereichsleiter Organisation' tatsächlich aufgelassen wurde, oder ob - wie der BW geltend macht - dieser Arbeitsplatz unter der Bezeichnung 'Organisationsleiter' im Wesentlichen unverändert fortbesteht.
Der Arbeitsplatz 'Bereichsleiter Organisation' hatte die Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, der Arbeitsplatz 'Organisationsleiter' hat (letztlich) die Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6. Beschrieben sind diese Arbeitsplätze wie folgt:
...
Die beiden Arbeitsplatzbeschreibungen wurden dem BW im Rahmen des Parteiengehörs zur Äußerung übermittelt und dieser hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben:
'Der Vergleich der Arbeitsplatzbeschreibungen 'Bereichsleiter Organisation' und 'Organisationsleiter' zeigt eine fast gänzliche Identität in den Aufgabenbereichen, jedoch mit anderen Termini geschmückt. 5.1 der Arbeitsplatzbeschreibung 'Bereichsleiter Organisation' und 5. der Arbeitsplatzbeschreibung 'Organisationsleiter' beschreiben jeweils, jedoch mit anderen Worten die Funktion eines Bereichsleiters bzw. des Verantwortlichen beim Zollamt.
Die Leiteraufgaben im Bereich 'Bereichsleiter Organisation' werden inhaltlich gleich wie die Aufgaben des 'Organisationsleiters', jedoch umschrieben mit anderen Worten und wird ausgeführt, dass der Organisationsleiter die Leitung und die Organisation des Dienstbetriebes sowie die Gestaltung der Arbeitsprozesse innerhalb des Teams und die Organisation zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen, effizienten und rationellen Arbeitsablaufes über hat.
Die Wahrnehmung bestimmter Personalangelegenheiten, personalspezifischer und legistischer Vorgaben sowie Entscheidungen in organisatorischer und personeller Hinsicht waren bereits Aufgabengebiet des Bereichsleiters (in der Organisationseinheit 'Organisation- und Personalakte'). Die Dienstbeschreibung des Bereichsleiters beschreibt, dass die grundsätzliche Lenkung und Prüfung des Personaleinsatzes aller Verwendungs- und Entlohnungsgruppen unter seinen Arbeitsbereich fielen, was sich auch darin zeigt, dass die Zielbeschreibung des jeweiligen Arbeitsplatzes wiederum ident ist, nämlich gerichtet auf Sparsamkeit, Wirtschaftlich- und Zweckmäßigkeit wiederum in der Arbeitsplatzbeschreibung 'Organisationsleiter', nur mit mehr Worten ausgeschmückt).
Wie der Berufungswerber bereits in seinen schriftlichen Einwendungen vom ausf[ü]hrt, hatte er in der Bereichsleitung 'Organisation' die Dienstaufsicht über, wie nunmehr unter 'Organisationsleitung' - im [W]esentlichen die gleichen Funktionen, nämlich die Kontrolle in organisatorischer, personeller, verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht innerhalb des Teams. Die Organisationsangelegenheiten und die Gebäudeverwaltung war dem Bereichsleiter 'Organisation' übertragen, ebenso wie nunmehr dem Organisationsleiter die Bearbeitung von grundsätzlichen bzw. vorbehaltenen Angelegenheiten. Die Amtsverfügungen werden nunmehr mit operationeller Umsetzung der aus der Personalentwicklung bzw. -steuerung resultierenden Maßnahmen umschrieben, welche Tätigkeit seinerzeit ebenso dem Bereichsleiter 'Organisation' zugeordnet war.
Die Aufgabenbeschreibung des Arbeitsplatzes 'Bereichsleiter Organisation' beschreibt unter 5.1.6 grundsätzliche Angelegenheiten betreffend ADV, PIS und Arbeitsrichtlinien OV obliegen dem Bereichsleiter. Dies wird bei der Arbeitsplatzbeschreibung des Organisationsleiters unter 5. mit personelle Umsetzung aller dienst- und besorgungsrechtlichen Angelegenheiten für die Dienststelle, insbesondere interne Versetzungen, Dienstzuteilungen, Verwendungsänderungen, Erholungs- und Sonderurlaube, Zulagen und Belohnungen sowie Herabsetzung der Wochendienstzeit gleichgesetzt. Die Mitwirkung bei Personalangelegenheiten, Administration, BBSG-Angelegenheiten betreffend Statistik spiegeln sich wider in der Arbeitsplatzbeschreibung des Teamassistenten unter 'Wahrnehmung der Bestimmungen des BDG, PVG und aller übrigen einschlägigen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen, wie sehr gute Kenntnisse auf dem Gebiet des BBSG sowie sehr gute Kenntnisse über statistische Analyse.
Als Bereichsleiter hatte er über die Leitung der Amtskanzlei, Verwaltungsstelle und bestimmte Arbeitsplätze und weiterführend (Umstrukturierung) die Zusammenführung unter anderem der Kanzlei und der Verwaltungsstelle zu einem Organisationsteam, Mitglied der Innenkontrolle, CI-Beauftragter Organisationsangelegenheiten über. Diese Funktionen werden durch den Berufungswerber bereits nunmehr ausgeführt sowie werden die unter der Aufgabenbeschreibung sehr gute Kenntnisse in Verwaltungs- und Kanzleiangelegenheiten, gute Kenntnisse zur Herstellung von Synthesen zur Effizienz und Effektivitätssteigerung, gute Kenntnisse im Bereich Organisation, Struktur und Kommunikationsfluss der Zollverwaltung gefordert. Neu sind[,] und war dies im bisherigen Aufgabenprogramm und Bereich des Berufungswerbers nicht vorgegeben, die Prüfung der sachlichen Richtigkeit von Rechnungen gemäß BHV sowie die Vergabe von Dienstleistungen.'
Im angefochtenen Bescheid verweist die Dienstbehörde darauf, dass ein wesentlicher Tätigkeitsbereich des Arbeitsplatzes 'Bereichsleiter Organisation' die Personalausbildung gewesen sei ...
. In einer ... dem angefochtenen Bescheid beigelegten Darstellung
wird dies weiter konkretisiert mit den Worten 'Mitwirkung bei der Erstellung Schulungspläne' und 'Mitwirkung bei sämtlichen Personalangelegenheiten wie: Ausbildungspläne, Personenstandsabstimmung, Lehrgänge'. Nach der Zollreform sei die Ausbildungsorganisation für die Bediensteten zur neu geschaffenen Funktion des Fachvorstandes gewechselt und habe der am bestellte Fachvorstand seine diesbezügliche Tätigkeit in etwa mit 25% quantifiziert. Dies bezweifelt der BW in seiner Berufung, indem er diesen Prozentsatz als bei weitem überzogen bezeichnet. Im angefochtenen Bescheid weist die Dienstbehörde weiters ausdrücklich darauf hin, dass die Organisation der Personalausbildungsangelegenheiten während der Teamerprobungsphase beim Teamverantwortlichen Support verblieben und vom BW bis zur Bestellung des Fachvorstandes ausgeübt worden sei. Dem widerspricht der BW in der Berufung nicht.
Die Dienstbehörde weist insbesondere auf den Wegfall der Personalausbildung hin. Die Berufungskommission hat keine Bedenken, den Angaben des (nunmehr) mit der Ausbildung betrauten Fachvorstandes zu folgen und die dadurch eingetretene Änderung als nicht unwesentlich einzustufen. Ferner verweist die Dienstbehörde auf die im rechtlichen, organisatorischen und technischen Bereich gelegenen Änderungen im Zuge der Reform der Zollverwaltung. Konkret spricht sie dabei die 'Primärtätigkeiten' an. Wenn der BW in seiner Stellungnahme jene Bereiche herausarbeitet, die seiner Einschätzung nach unverändert sind, so ist dem entgegen zu halten, dass der Arbeitsplatz keineswegs zur Gänze aufgelassen sein muss, um die gegenständliche Verwendungsänderung zu rechtfertigen, weshalb es in weiten Bereichen durchaus Überschneidungen zwischen den beiden Funktionen geben kann und tatsächlich gibt. Wesentlich ist aber, dass viele der vom BW angesprochenen Tätigkeiten dem 'Organisationsleiter' eingeschränkt auf das 'Support-Team' zustehen, wohingegen die diesbezüglichen Tätigkeiten des 'Bereichsleiters Organisation' keiner solchen Einschränkung unterlagen, außer hinsichtlich der Tätigkeiten 'in Organisations- und Personalangelegenheiten des Bereiches 1'. Auch die als 'grundsätzlich' angegebenen Aufgaben des 'Bereichsleiters Organisation' (Organisations- und Personalakte; Lenkung und Prüfung des Personaleinsatzes; Angelegenheiten betreffend ADV, PIS und Arbeitsrichtlinien OV) finden sich bei den Aufgaben des 'Organisationsleiters' so nicht mehr. Als grundsätzliche Aufgabe und Tätigkeit ist dort nur noch die 'Bearbeitung von grundsätzlichen bzw. vorbehaltenen Angelegenheiten' angegeben. Überhaupt besteht der überwiegende Teil der mit 70% angesetzten Primärtätigkeiten eines 'Organisationsleiters' in rein operationaler (operationeller) Umsetzung bestimmter Angelegenheiten, was de facto ausführenden Charakter hat, wohingegen der Anteil an ausführenden Tätigkeiten für den 'Bereichsleiter Organisation' nur mit 10% angegeben ist. Dass die sachliche Prüfung der Rechnungen auf deren Richtigkeit gemäß BHV und die Vergabe von Dienstleistungen[,] z.B. Fremdreinigung und Schneeräumung[,] neue Aufgaben des 'Organisationsleiters' sind, gesteht auch der BW zu.
Insgesamt erkennt die Berufungskommission in diesen sich aus der Übertragung des Status 'Dienstbehörde' auf das ZA und aus der Einführung der Teamorganisation im ZA resultierenden Unterschieden auch ohne detaillierte Bezifferung eine mehr als 25%-ige Änderung des Arbeitsumfanges des Arbeitsplatzes 'Bereichsleiter Organisation' gegenüber dem Arbeitsplatz 'Organisationsleiter'.
Wie bereits oben ausgeführt, wichen darüber hinaus - und zwar jedenfalls auch ab - die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des BW von der Arbeitsplatzbeschreibung 'am Papier' ab.
Die dem BW nunmehr zugewiesene Verwendung ist seiner bisherigen Verwendung unstrittig nicht gleichwertig. Zufolge § 40 Abs 2 Z 1 BDG ist die Abberufung des BW somit einer Versetzung gleichzuhalten, welche gemäß § 38 Abs 2 BDG von Amts wegen zulässig ist, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt. Die Änderungen der Verwaltungsorganisation sind unstrittig, der Arbeitsplatz 'Bereichsleiter Organisation' ist - wie eben gezeigt - infolge mehr als 25%-iger Abweichung der Tätigkeiten aufgelassen worden.
Die Verwendungsänderung erweist sich daher dem Grunde nach als rechtmäßig.
Soweit allerdings mit dem angefochtenen Bescheid als Wirksamkeitsbeginn der Verwendungsänderung der verfügt wurde, liegt insoweit eine unzulässigerweise rückwirkend verfügte Verwendungsänderung vor. Die Berufungskommission hat daher in teilweiser Stattgebung der Berufung den Wirksamkeitsbeginn der Verwendungsänderung derart abzuändern, dass diese mit dem der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides folgenden Tag, das ist der , wirksam wird (vgl. BerK , GZ 98/8-BK/02; , GZ 144/14-BK/02 ua.)."
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten "wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm" sowie die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf "Freizügigkeit bzw. Unverletzlichkeit des Vermögens" behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Begründend bringt der Beschwerdeführer iW Folgendes vor:
"Durch die angefochtene Entscheidung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt wird gravierend in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Einerseits wird diesem der ihm zustehende Arbeitsplatz entzogen, andererseits wird der Beschwerdeführer aufgrund der gegenständlichen Entscheidung gehaltsmäßig [zurückgesetzt] und erleidet dieser im Laufe der weiteren Jahre erhebliche finanzielle Einbußen.
Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt führt, nachdem entsprechende vergleichende Überlegungen angestellt wurden, aus, dass eine 25%ige Abweichung der Tätigkeiten zwischen dem Bereichsleiter Organisation und dem Organisationsleiter vorliegt. Dies ist jedoch unrichtig.
Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Eingabe in 1. Instanz sowie in seinen Berufungen vom und vom dargelegt, warum nach seiner Meinung eine 25%ige Abweichung nicht gegeben ist. Aufgrund der vom Beschwerdeführer durchgeführten vergleichenden Beschreibung der Arbeitsplätze ergibt sich, dass die beiden Arbeitsplatzbeschreibungen Bereichsleiter Organisation und Organisationsleiter idente Arbeitsplätze sind. Es ist keine Strukturänderung vorgenommen worden, sondern lediglich eine neue Zusammenfassung mit der Definition Team. Es liegt kein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers von diesem Arbeitsplatz vor. Der Beschwerdeführer hatte ab April 1999 die Aufgabe des Bereichsleiters Organisation ohne Verfehlung inne und hat dieser nach Durchführung der Organisationsänderung die gleiche Position wiederum inne gehalten und über Jahre zur vollsten Zufriedenheit der Behörde ausgefüllt.
Durch die Verwendungsänderung wird in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen, verschlechtert sich seine Beförderung und führt überdies nach 2 1/2 Jahren zu einer Rückstufung des Gehaltes.
Die neue Verwendung, die dem Beschwerdeführer zugedacht ist, ist nicht mit seiner bisherigen Verwendung gleichwertig und daher unzulässig. Der Vergleich der Arbeitsplätze eines Organisationsleiters mit dem Arbeitsplatz eines Bereichsleiters Organisation zeigt, dass idente Tätigkeitsbilder vorliegen und ... dass daher der Arbeitsplatz des Bereichsleiters Organisation de facto noch immer in der Form des Arbeitsplatzes Organisationsleiters vorliegt. Dass dem so ist, zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer nach durchgeführter Organisationsänderung im Rahmen der Reform der Zollverwaltung die Stelle eines Organisationsleiters innehatte und diese Funktion mit den gleichen Arbeitsinhalten
versehen war ... wie der seinerzeitige Arbeitsplatz eines
Bereichsleiters Organisation, da keine weitergehende Einschulung bzw. Schulung erfolgte.
Durch die lange Ausübung der Funktion des Organisationsleiters ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in dieser Funktion als Bereichsleiter nicht nur provisorisch tätig war, sondern ist es auch unzulässig, nach so langer Zeit der Ausübung dieser Position eine Verwendungsänderung mit der Begründung, es liege ein wichtiges Interesse vor, durchzuführen, und zwar ohne dauernde Zuweisung zu einer neuen gleichwertigen Verwendung.
Die Ausführungen, dass sich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Zeitraum der Verwendung als Bereichsleiter Organisation gegenüber dem Zeitraum der Verwendung als Teamleiter Organisation im Ausmaß von mehr als 25 % geändert hat, sind unrichtig und werden durch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben auch widerlegt. Die Bewertung der Tätigkeitsfelder einerseits durch die Behörde 1. Instanz selbst, andererseits durch entsprechende Auflistung ist nicht richtig und entspricht nicht den Tatsachen. Bei genauerer Betrachtung der Tätigkeitsschwerpunkte des Bereichsleiters Organisation und des Organisationsleiters zeigt sich, dass fast idente Tätigkeitsbereiche vorliegen und die Aufgaben des Organisationsleiters auch durch den seinerzeitigen Bereichsleiter Organisation im Umfang des Organisationsleiters ausgeübt wurden. Eine inhaltliche Änderung des Arbeitsplatzes ist durch die Arbeitsplatzbeschreibung als solches nicht erfolgt und war die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf dem von ihm provisorisch innegehaltenen Planposten des Organisationsleiters ident mit der Tätigkeit als Bereichsleiter Organisation. Der angefochtene Bescheid nimmt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entsprechend Bedacht und wird der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten beschränkt."
Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Vorschriften des BDG 1979 idgF lauten wie folgt:
"Versetzung
§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder
3. wenn der Beamte nach § 81 Abs 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs 3 Z 3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs 3 Z 4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5) Eine Versetzung des Beamten von Amts wegen durch das Ressort, dem der Beamte angehört, in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides der schriftlichen Zustimmung des Leiters dieses Ressorts.
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."
"Verwendungsänderung
§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs 2 gilt nicht
1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird."
2. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den bekämpften Bescheid "wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm" in seinen Rechten verletzt zu sein. Er unterlässt es jedoch, diese Norm zu bezeichnen. Gegen die §§38 und 40 BDG 1979, auf die sich der bekämpfte Bescheid in erster Linie stützt, hegt der Verfassungsgerichtshof jedenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken (im Besonderen zu § 38 BDG 1979 vgl. zB VfSlg. 14.573/1996, 16.336/2001 mwH).
3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.
Da der Verfassungsgerichtshof - wie erwähnt - gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hat, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission der Vorwurf von Willkür zu machen wäre.
Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt u.a. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder im Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).
Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.
Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.
Die Berufungskommission geht von zwei getrennten, jeweils provisorischen Verwendungen des Beschwerdeführers, nämlich einerseits als "Teamverantwortlicher Support" für die Zeit vom bis zum und andererseits als "Organisationsleiter" für den Zeitraum bis , sowie weiters davon aus, dass sich diese beiden Verwendungen inhaltlich unterschieden, was daraus erklärlich sei, dass der im Zuge der Reform der Zollverwaltung neu geschaffene Arbeitsplatz "Organisationsleiter" erst mit voll ausgestaltet gewesen sei; im Hinblick darauf meint die Berufungskommission, dass Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob eine "Änderung der Verwaltungsorganisation" iSd § 38 iVm § 40 BDG 1979 vorliege, der Arbeitsplatz "Bereichsleiter Organisation" geblieben sei, dem gegenüber der Arbeitsplatz "Organisationsleiter" eine mehr als 25%-ige Änderung der damit verbundenen Aufgaben aufweise. Diese Auffassung ist nicht geradezu denkunmöglich (vgl. auch ) - und nur darauf kommt es im Rahmen der hier anzustellenden verfassungsgerichtlichen Beurteilung an.
3.2. Im Hinblick auf die Ausführungen zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist auch auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch den von ihm bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt wurde.
4. Zusammenfassend ist also die getroffene behördliche Entscheidung nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel, der eine Verletzung des Beschwerdeführers in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums bewirkte, belastet.
Der Beschwerdeführer wurde aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen auch weder in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.
5. Ob der Entscheidung darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 15.831/2000 uvam.).
6. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
7. Dem Begehren der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil Barauslagen nicht verzeichnet wurden und der Ersatz sonstiger Kosten nach ständiger Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde zur Verteidigung des eigenen Bescheides im Allgemeinen nicht zukommt (vgl. VfSlg. 10.003/1984, 16.156/2001).
8. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.