OGH vom 14.07.2011, 13Os53/11k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vit L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom , GZ 11 Hv 188/10a-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vit L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB (1) und mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er
1/ anderen fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig durch Einbruch weggenommen, nämlich
a/ gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Petr D***** zwei PKW BMW X5 im Wert von insgesamt 147.000 Euro Gewahrsamsträgern des Unternehmens B*****, indem er die Hintereingangstür der Werkstätte aufzwängte;
b/ ein Navigationsgerät im Wert von 249 Euro Johann M*****, indem er mit einem Schraubenzieher eine Seitenscheibe von dessen PKW zerbrach;
2/ Urkunden, über die er nicht alleine verfügen durfte, nämlich im Urteil näher genannte KFZ-Kennzeichen, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der aufrechten Zulassung der betreffenden Fahrzeuge gebraucht werden.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Mit dem Vorbringen, die Tatrichter hätten bei der Strafbemessung sein reumütiges Geständnis in stärkerem Maß und weiters mit Blick auf § 41a Abs 1 StGB als mildernd veranschlagen müssen, dass er der Polizei seinen Mittäter genannt habe, macht der Angeklagte Berufungsgründe geltend (RIS-Justiz RS0116960, RS0099911; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 668, 692, 705).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.